Aktuelle Stellungnahmen 2021

Gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (BT-Drs. 19/28649) - Mai 2021

Die beiden Kirchen nehmen anlässlich der Sachverständigen-Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestags Stellung zum Entwurf eines Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (BT-Drs. 19/28649). Sie setzen sich seit Langem für den Schutz der Menschenrechte und der Schöpfung auch entlang globaler Lieferketten ein und begrüßen ausdrücklich, dass dieses Gesetz noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden und zeitnah in Kraft treten soll. Der Entwurf stellt aus unserer Sicht einen wichtigen Schritt zum angestrebten besseren Schutz von Menschenrechten und der Schöpfung entlang der Wertschöpfungsketten dar. Mit Blick unter anderem auf die in den Anwendungsbereich einbezogenen Unternehmen und die Möglichkeit, Rechtsverletzungen gerichtlich geltend zu machen, wären allerdings weitergehende Regelungen wünschenswert und sachgerecht.

 

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Stellungnahme zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes - Mai 2021

Wir begrüßen, dass das Bundesumweltministerium zur Umsetzung des Klimaschutz-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 (1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1BvR 288/20) den Entwurf einer Novelle des Bundes-Klimaschutzgesetzes vorlegt. Die Feststellung des Grundrechtesenats, dass das Grundgesetz den Gesetzgeber zur Sicherung grundrechtsgeschützter Freiheit über die Zeit und zur Verteilung von Freiheitschancen über die Generationen hinweg verpflichtet (Rz. 183), führt so bereits jetzt zu einer Stärkung der legislaturperiodenübergreifenden Perspektive der Klimaschutzgesetzgebung.

 

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Gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts – BT-Drs. 19/28173 - Mai 2021

Der Gesetzentwurf zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts (GE) soll neue bundeseinheitliche Vorschriften für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts schaffen. Die Regelungsvorschläge beruhen auf dem Bericht einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe.

Im Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe wurde angestrebt, dass auf dem Staatskirchenrecht beruhende Rechte des kirchlichen Stiftungswesens durch die geplanten Änderungen nicht eingeschränkt werden sollen. Wir begrüßen diese Absichtserklärung. Aus unserer Sicht werden jedoch von dem GE die staatskirchenrechtlichen Besonderheiten des kirchlichen Stiftungswesens nicht ausreichend beachtet.

 

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Gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftssteuerrechts BT-Drs. 19/28656 - Mai 2021

I. Allgemeine Anmerkungen

 

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll, neben anderen steuerrechtlichen Regelungen, insbesondere die Idee einer Option von Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften zur Körperschaftsteuer umgesetzt werden (§ 1a KStG-E, hiernach: „Optionsmodell“). Die genannten Gesellschaften sollen hierdurch für die Zwecke der Ertragsbesteuerung wie eine Kapitalgesellschaft behandelt werden, wobei die bisherige Besteuerungsform der transparenten Mitunternehmerbesteuerung als „bewährte Alternative“ erhalten bleibt.

 

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Gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf eines Grundsätzegesetzes zur Ablösung der Staatsleistungen BT-Drs. 19/19273 und Entwurf eines Gesetzes über die Grundsätze zur Ablösung der Staatsleistungen an Religionsgesellschaften BT-Drs. 19/19649 - April 2021

A) Entwurf eines Gesetzes über die Grundsätze zur Ablösung der Staatsleistungen an Religionsgesellschaften (Staatsleistungsablösegesetz – StAblG) BT-Drs. 19/19649

 

I. Allgemeine Anmerkungen Der vorliegende StAblG-Entwurf ist verfassungswidrig. Zum einen geht er über die verfassungsrechtlich durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 WRV normierte Zuständigkeit und Befugnis eines Grundsätzegesetzes hinaus, indem er die Zahlung der Staatsleistungen auf den Stichtag 31. Dezember 2026 begrenzt. Damit verbunden ist zudem, dass der Gesetzentwurf den Regelungsspielraum der Länder in unzulässiger Weise reduziert und die dem gesamtstaatlichen Gesetzgeber zukommende Aufgabe, als „ehrlicher Makler“ eine angemessene Ablöseleistung sicherzustellen, nicht nachkommt.

 

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