I. Grundlegende Anmerkungen
Im letzten Jahr haben die Agenda 2030, das Pariser Klimaschutzübereinkommen und Papst Franziskus’ Sozial- und Umweltenzyklika „Laudato Si’ – über die Sorge für das gemeinsame Haus“ ihr zehnjähriges Bestehen begangen, während sich in diesem Jahr die erste Neuauflage der auf Basis der Agenda 2030 überarbeiteten Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie [im Folgenden: DNS] zum zehnten Mal jährt. Für die Erreichung der von der Weltgemeinschaft in der Agenda 2030 beschlossenen Nachhaltigkeitsziele verbleiben nunmehr nur noch vier Jahre.
Wir begrüßen daher, dass die Bundesregierung mit dem Aktionsplan „Nachhaltigkeit für ein modernes und zukunftsfähiges Deutschland“ [im Folgenden: APNH] der Nachhaltigkeitspolitik in ihrer Regierungsarbeit wieder mehr Gewicht verleihen will. Auch danken wir für die Gelegenheit, zur Beteiligungsfassung des APNH [im Folgenden: APNH-BF] Stellung zu nehmen.
Mit dem APNH-BF wird die Arbeit der Bundesregierung aus einer nachhaltigkeitspolitischen Perspektive beleuchtet. Diese Perspektive ist für Politikgestaltung unerlässlich, da sie mit dem Stand der Verwirklichung der 17 Nachhaltigkeitsziele der Agenda 2030 gerade „die Zukunftsfähigkeit von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft“[1] aufzeigt, die die Bundesregierung sicherzustellen sucht. Dabei führt sie Wirkungszusammenhänge vor Augen, auf deren Grundlage überhaupt erst intra- und intergenerationell belastbare Lösungen für die aktuellen politischen Herausforderungen Deutschlands entwickelt werden können.
Wir begrüßen daher grundsätzlich, dass die Bundesregierung sich in ihrem Kabinettsbeschluss gleichen Titels vom November 2025 zu den Zielen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und ihren Nachhaltigkeitszielen bekannt hat. Ebenso heißen wir willkommen, dass der APNH-BF die DNS, die derzeit in der Fassung von 2025 vorliegt, „als den politischen Rahmen ihrer Umsetzung“[2] ansieht. Gleichzeitig stimmen wir der Feststellung des APNH-BF zu, dass, „um die Nachhaltigkeitsziele bis 2030 zu erreichen, (…) eine Verstärkung, Beschleunigung und Fokussierung der Anstrengungen erforderlich“[3] sind.
Vor diesem Hintergrund halten wir den Ansatz des APNH-BF, die DNS „entlang von Missionen und Maßnahmen“ zu konkretisieren[4], für pragmatisch und konstruktiv. Eine solche Missionslogik kann dem Denken in Beziehungszusammenhängen, welches in der katholischen Soziallehre mit der „ganzheitlichen Ökologie“[5] von Papst Franziskus und in der evangelischen Tradition mit dem Verständnis einer starken Nachhaltigkeit sowie der Untrennbarkeit von Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung verbunden ist[6], in besonderer Weise entsprechen. Dies ist der Fall, wenn diese Missionslogik Ressortgrenzen tatsächlich überwindet, Synergien und Co-Benefits nutzt, Zielkonflikte vermeidet und Wirkungszusammenhänge organisiert, um die DNS 2025 umzusetzen. Wir haben allerdings Schwierigkeiten zu erkennen, inwieweit sich die in der Einleitung des APNH-BF dargestellten Schwerpunkte und Prinzipien und die Missionen inhaltlich und systematisch in die DNS 2025, ihr Nachhaltigkeitsverständnis, ihre sektorübergreifenden Ansatzpunkte und ihr Nachhaltigkeitsmanagementsystem, einfügen.
Wir regen daher an, den APNH zunächst um die Darstellung seiner systematischen Einordnung in die DNS 2025 zu ergänzen. Wir meinen, dass sich über eine solche Einordnung nicht nur der sich aus der DNS 2025 ergebende Handlungsbedarf klarer identifizieren lässt. Vor allem können die in der DNS 2025 bereits operationalisierten Erkenntnisse zur Erzeugung von Synergien und Co-Benefits, zur Vermeidung von Zielkonflikten und zur Berücksichtigung der Spillover-Effekte bei der Erreichung von Nachhaltigkeitszielen in den Missionen des APNH genutzt werden. So kann der Effekt jeder Mission, die zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitszielen ergriffen wird, maximiert werden. Auf dieser Grundlage erlauben wir uns, zum APNH-BF wie folgt – beginnend mit einer Zusammenfassung – Stellung zu nehmen.
II. Zusammenfassung
Nachhaltigkeit ist für uns geprägt von einem Denken in Beziehungszusammenhängen. Auch die DNS arbeitet mit einem solchen Denken. In ihrer Fassung von 2025 hat sie es in einer Nachhaltigkeitssystematik operationalisiert: Mit ihr lassen sich Synergien und Co-Benefits bei der Erreichung von Nachhaltigkeitszielen nutzen, Zielkonflikte vermeiden oder vermindern und Spillover-Effekte berücksichtigen.
Der APNH-BF löst sich inhaltlich und systematisch von dieser Nachhaltigkeitssystematik der DNS 2025 und nutzt weder ihr sektorübergreifendes Analyse- und Handlungsraster noch ihr Nachhaltigkeitsmanagementsystem. Damit verliert der APNH-BF zentrale Orientierungspunkte: schon seine Zielsetzung greift zu kurz, Synergien und Co-Benefits hat er nicht systematisch im Blick, auf Spillover-Effekte geht er kaum, auf Zielkonflikte zwischen Nachhaltigkeitszielen gar nicht ein. Die seit 2016 anerkannten „absoluten Leitplanken“ politisch nachhaltiger Entscheidungen – die planetaren Belastungsgrenzen und das Leben in Würde für alle – spielen im APNH-BF keine Rolle. Gleichzeitig betont der APNH-BF die ökonomische Dimension von Nachhaltigkeit – und fällt dabei auf das eindimensionale Konzept eines „dauerhaft hohen Wirtschaftswachstums“ als Zielsetzung zurück.
Der APNH sollte daher in der Nachhaltigkeitssystematik der DNS 2025 verankert werden und ihre Analyse- und Handlungsraster nutzen, um die absoluten Leitplanken einzuhalten, Synergien und Co-Benefits, Zielkonflikte und Spillover-Effekte mit bzw. auf andere Nachhaltigkeitsziele zu berücksichtigen. Der APNH-BF nennt keinen sachlichen Auswahlmaßstab, nach dem die 19 von ihm erfassten Missionen ausgewählt wurden. Wir schlagen daher vor, den Kategorischen Nachhaltigkeitsimperativ als einen solchen Auswahl- und Gestaltungsmaßstab für die Missionen zu nutzen. Ebenso sollte eine „Mission Suffizienz“ in den APNH neu aufgenommen und die bereits etablierten Nachhaltigkeitsindikatoren zur Wirkungsmessung bei den Missionen verwendet werden. Bei jeder Mission sollte zukünftig systematisch untersucht und ausgewiesen werden, welche Synergien und Co-Benefits sie mit anderen Nachhaltigkeitszielen erzeugt oder erzeugen kann, welche Zielkonflikte sie zu diesen aufweist, wie diese vermieden oder vermindert werden können, und welche Spillover-Effekte von der Mission zu erwarten sind. Ferner soll transparent gemacht werden, welche der im APNH-BF erfassten Missionen lediglich bereits laufende Vorhaben fortführen oder gesetzliche Verpflichtungen umsetzen, um den eigenen Beitrag der Missionen bewerten zu können. Auf dieser Basis werden dann 12 von 19 Missionen kommentiert, wobei insbesondere eigenständig von der Mission gesetzte, konkrete Zielvorgaben positiv bewertet werden.
III. Allgemeine Anmerkungen
1. Ziel der Nachhaltigen Entwicklung und Systematik ihrer Erfassung
Durch seine Herauslösung aus der Nachhaltigkeitssystematik der DNS 2025 fehlen dem APNH-BF zentrale Orientierungspunkte. Zu diesen gehört zunächst die Zielsetzung der Agenda 2030, deren Umsetzung nach der DNS 2025 „zentral [ist], um ein gutes Leben für alle Menschen auf diesem Planeten dauerhaft zu sichern“[7]. Der APNH-BF hingegen benennt als Ziel der Umsetzung der DNS die Sicherstellung „der Zukunftsfähigkeit von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft“[8]. Dieses Ziel ist richtig und legitim. Es bildet aber nur einen Ausschnitt der Nachhaltigkeitsagenda ab und sollte in diese eingebettet werden. Denn die Auswirkungen unseres Handelns auf die unterschiedlichen Nachhaltigkeitsziele in Deutschland und im Rest der Welt entscheiden über die Zukunftsfähigkeit unseres Staates, unserer Wirtschaft und unserer Gesellschaft.
In diesem Denken in nachhaltigkeitszielübergreifenden und globalen Beziehungszusammenhängen fällt der APNH-BF aber hinter dem in der DNS 2025 erreichten Stand zurück und verliert so weitere zentrale Orientierungspunkte.
Mit der Abkehr von den aus dem Weltnachhaltigkeitsbericht 2019 abgeleiteten, sektorübergreifenden Analyse- und Handlungsansätzen, den ‚Transformationsbereichen‘, und der Zuwendung zu „Handlungsfeldern“ und einzelnen Missionen verlässt der APNH-BF aus unserer Sicht die Basis einer auf Synergien und Co-Benefits setzenden Nachhaltigkeitspolitik. Das zentrale Motiv für die Einführung dieser Transformationsbereiche in die DNS 2021 war es schließlich, über Maßnahmen in diesen Bereichen auf mehrere Nachhaltigkeitsziele auf einmal ‚einzuzahlen‘, also mit derselben Maßnahme möglichst weitgehende Synergien und Co-Benefits zu erzeugen und so die Erfüllung der Nachhaltigkeitsziele zu beschleunigen[9]. Diese nachhaltigkeitszielübergreifende Perspektive spielt, soweit ersichtlich, im APNH-BF keine Rolle.
Des Weiteren macht der APNH-BF zwar die „internationale Verantwortung und Zusammenarbeit“ zum eigenständigen Handlungsfeld und will explizit in den Blick nehmen, „wie unsere Konsum- und Produktionsmuster in Deutschland und Europa so gestaltet werden können, dass sie auch weltweit nachhaltige Entwicklung fördern.“ Von den sechs Missionen, die sich diesem Handlungsfeld zuordnen, zielen aber nur zwei direkt auf die Veränderung der Spillover-Effekte des deutschen Konsum- und Produktionsverhaltens ab – die Mission „Förderung nachhaltiger Textillieferketten“ und der Mission „Unterstützung von Unternehmen bei der Umsetzung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten“. Somit werden Spillover-Effekte, also die Auswirkungen nationalen Handelns auf den Rest der Welt[10], nur sehr begrenzt im APNH-BF berücksichtigt, wobei es für diese Beobachtung nicht einmal einer Bewertung der von der Bundesregierung befürworteten Absenkung der menschen- wie umweltrechtlichen Standards in der deutschen wie europäischen Lieferkettengesetzgebung bedarf.
Somit bleibt der APNH-BF bei der Berücksichtigung der globalen Auswirkungen deutscher Politik deutlich hinter der DNS 2025 zurück, welche die Spillover-Effekte als querschnittsübergreifenden Ansatz in alle Transformationsbereiche integriert hat[11] und darüber hinaus verlangt, Maßnahmen „von vornherein so zu gestalten, dass sie die Umsetzung der globalen Nachhaltigkeitsziele in anderen Ländern, insbesondere in Ländern des Globalen Südens, nicht behindern, sondern stärken“[12]. Auch kirchlicherseits haben wir die Berücksichtigung dieser Spillover-Effekte schon früh unter dem Stichwort „Politikkohärenz“ eingefordert[13] und jüngst ihre Relevanz erneut betont[14].
Wir regen daher an, die Spillover-Effekte für jede Mission des zukünftigen APNH auszuweisen.
2. Berücksichtigung von Zielkonflikten
Die Loslösung des APNH-BF von der Nachhaltigkeitssystematik der DNS 2025 und ihren Analyse- und Handlungsrastern führt auch dazu, dass Zielkonflikte in keinerlei Weise berücksichtigt werden. Solche Zielkonflikte sind Konflikte, die die Missionen verursachen und die zu Rückschritten bei den betroffenen Nachhaltigkeitszielen führen (‚Trade-offs‘). Dies ist bedauerlich, gehört doch die Identifikation und Abmilderung dieser Zielkonflikte zum Kernbestand der Umsetzung der Agenda 2030 seit der DNS 2016[15], nach der der „Wert des Nachhaltigkeitsprinzips (…) darin [liegt], durch ein Denken in verschiedenen Dimensionen zunächst deren Wechselwirkungen und vielfachen Zielkonflikte sichtbar zu machen“[16]. Auch die DNS 2021 und die DNS 2025 beziehen Zielkonflikte zwischen Nachhaltigkeitszielen in vielfacher Weise ein, auch wenn die von uns mehrfach angemahnte[17] konzeptionelle Berücksichtigung dieser Zielkonflikte aus unserer Sicht bisher nicht hinreichend gelungen ist.
Dabei liegen bei einer Reihe von Missionen die Zielkonflikte auf der Hand. Auf einige werden wir unten bei den Missionen eingehen. Wir halten es aber bei allen Missionen für erforderlich, die von ihnen möglicherweise hervorgerufenen Zielkonflikte mit den Nachhaltigkeitszielen systematisch zu ermitteln, zu analysieren, zu bewerten und die Planung der betreffenden Mission um Maßnahmen zur Vermeidung oder wenigstens Abmilderung der zu erwartenden Trade-offs zu ergänzen.
3. Leitplanken nachhaltiger Politik
Zu den Orientierungspunkten nachhaltiger Entwicklung gehören auch die sog. „Leitplanken“, die planetaren Belastungsgrenzen und die Orientierung an einem Leben in Würde für alle[18]. Diese hob bereits die DNS 2016 hervor[19], die DNS 2025 nennt sie nun an erster Stelle des Nachhaltigkeitsmanagementsystems. Diese Leitplanken sind „absolut“[20], kennzeichnen also die Grenzen des Entscheidungsspielraums der Politik, in dem sich auch alle an den Leitprinzipien der Nachhaltigkeit ausgerichteten Entscheidungen zu bewegen haben. Wir haben diese Leitplanken wiederholt in unseren Stellungnahmen und Impulspapieren thematisiert, ihre Operationalisierung angeregt und hierzu auch konkrete Vorschläge gemacht[21].
Im APNH-BF finden diese Leitplanken keinerlei Erwähnung, der Begriff der planetaren Belastungsgrenzen kommt nicht vor. Zwar übernimmt der APNH-BF fünf der sechs „Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung“ aus der DNS 2025[22] als „Leitprinzipien von Nachhaltigkeit“[23]. Zu diesen Leitprinzipien des APNH-BF gehört auch das Prinzip „die natürlichen Lebensgrundlagen in globaler Perspektive erhalten“[24]. Selbst wenn man in dieses Prinzip auch die Einhaltung der planetaren Belastungsgrenzen hineinlesen will, so stellt sich diese Einhaltung dennoch nur noch als ein Leitprinzip unter fünf gleichrangigen dar. Damit wird eine absolute Grenze zu einem Abwägungsgesichtspunkt herabgestuft. Das ist keine Frage der Formulierung, sondern eine Fehlkonstruktion. Das „Leben in Würde für alle“[25] wird immerhin auf der ersten Seite erwähnt, aber auch hier nicht als absolute Leitplanke einer nachhaltigen Entwicklung eingeordnet, sondern als ihre Folge verstanden.
Wir halten es daher für zwingend erforderlich, die Leitplanken der Nachhaltigkeitspolitik nicht nur in den APNH aufzunehmen, sondern auch die Umsetzung der in ihm aufgeführten Missionen explizit an diesen Leitplanken auszurichten und ihre Einhaltung überprüfbar zu machen.
4. Dauerhaft hohes, nachhaltiges Wirtschaftswachstum
Der APNH-BF konzentriert sich angesichts der neuen Herausforderungen auf besondere Schwerpunkte, die sich in fünf „handlungsleitenden“ Handlungsfeldern niederschlagen[26]. Als zweites dieser fünf Handlungsfelder benennt der APNH-BF dabei eine „leistungs- und wettbewerbsfähige, nachhaltige Wirtschaft und ein dauerhaft hohes, nachhaltiges Wirtschaftswachstum, das den Menschen spürbar zugutekommt“[27]. Auch aus unserer Sicht ist es wichtig, die wirtschaftliche Dimension der Nachhaltigkeit stärker in den Fokus zu rücken, allerdings nicht nur angesichts der aktuell schwierigen Situation der Wirtschaft und vieler Menschen in Deutschland. Die wirtschaftliche Entwicklung war vielmehr schon immer Teil einer nachhaltigen Entwicklung. Dieser Fokus sollte aber nicht darin bestehen, ein eindimensionales Konzept wie das des „dauerhaft hohen“ Wirtschaftswachstums zu reaktivieren und zum Maßstab nachhaltiger wirtschaftlicher Entwicklung zu machen. Das gilt auch dann, wenn diesem Konzept der Zusatz „nachhaltig“ angefügt wird. Denn das am Bruttoinlandsprodukt [im Folgenden: BIP] gemessene Wirtschaftswachstum gibt gerade keine Auskunft über eine nachhaltige, auch zukünftig stabil Wohlstand generierende Aufstellung einer Volkswirtschaft. Tatsächlich mag ein Fokus auf das BIP-Wachstum eine solche sogar verhindern. Dementsprechend haben wir wiederholt gefordert, den auf das BIP fokussierten Wachstumsbegriff durch einen qualifizierten Wachstumsbegriff zu ersetzen, der auch die soziale und ökologische Dimension von Wachstum berücksichtigt[28], und es dann später begrüßt, dass sich die Bundesregierung in der DNS 2021 zu einem „qualitativen wirtschaftlichen Wachstum“[29] bekannt hat. Das nun im Handlungsfeld 2 des APNH-BF als handlungsleitend deklarierte „dauerhaft hohe, nachhaltige Wirtschaftswachstum“ fällt somit hinter den Stand von 2021 zurück. Die DNS 2025, die der APNH-BF ja umsetzen will, weist jedoch zu Recht darauf hin, dass „die aktuellen ökologischen und ökonomischen Herausforderungen uns damit [konfrontieren], dass wir die notwendigen Maßnahmen zur Stärkung und Verknüpfung dieser Dimensionen der Nachhaltigkeit nicht mehr aufschieben können. Die ökologische Dimension von Nachhaltigkeit ist insofern grundlegend, als sie sowohl auf die soziale als auch die wirtschaftliche Dimension von Nachhaltigkeit ‚einzahlt‘.“[30]
5. Auswahl der Missionen
Der APNH-BF enthält 19 Missionen, die „zum Teil mit Methoden der Strategischen Vorausschau im Kreis der Bundesministerien entwickelt worden sind“[31]. Ein sachlicher Auswahlmaßstab, warum gerade diese Missionen in den APNH-BF aufgenommen wurden, wird bedauerlicherweise nicht genannt. Auch ein systematischer Zusammenhang mit der DNS 2025 oder den ‚off-track‘, also auf dem Weg der Zielverfehlung befindlichen, Nachhaltigkeitszielen[32] ist nicht ersichtlich. Wir bitten daher darum, die Erwägungen, die zu der Auswahl der im APNH-BF aufgeführten Missionen geführt haben, im APNH nachzutragen.
Betrachtet man die Nachhaltigkeitsziele, auf die die Missionen nach ihren eigenen Angaben ‚einzahlen‘, sind die Nachhaltigkeitsziele 3, 8, 9, 11, 12, 13 und 16 gut im APNH-BF vertreten. Damit sind die beiden Nachhaltigkeitsziele, bei denen nach aktueller Einschätzung die noch größten Herausforderungen zu bewältigen sind[33], nämlich die Nachhaltigkeitsziele 12 (Nachhaltiger Konsum und Produktion) und 13 (Maßnahmen zum Klimaschutz) zumindest nominal abgedeckt. Bei drei weiteren Nachhaltigkeitszielen, bei deren Erreichung Deutschland noch signifikant herausgefordert ist[34], die Ziele 2 (kein Hunger), 14 (Leben unter Wasser) und 15 (Leben an Land), ist dies deutlich weniger der Fall: auf das Ziel 15 wirken nur drei Missionen nach eigenen Angaben ein, auf das Ziel 14 und das Ziel 2 nur eine Mission. Die ebenfalls noch Herausforderungen enthaltenden[35] Nachhaltigkeitsziele 1 (keine Armut) und 6 (sauberes Wasser und Sanitäreinrichtungen) werden nur von einer bzw. zwei Missionen thematisch berührt. Damit sind gerade diejenigen Nachhaltigkeitsziele unterrepräsentiert, die die beiden absoluten Leitplanken politischer Entscheidungen abbilden[36]: die planetaren Belastungsgrenzen (Nachhaltigkeitsziele 15, 14, 6) und die Grundlagen eines Lebens in Würde für alle (Nachhaltigkeitsziele 1 und 2). Wir halten es daher für erforderlich, speziell zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 1, 2, 6, 14 und 15 beitragende Missionen in den APNH aufzunehmen.
Uns ist dabei bewusst, dass der APNH-BF weder das Ziel noch den Anspruch hat, alle 17 Nachhaltigkeitsziele mit Missionen zu unterlegen. Daher ist der Maßstab für die Auswahl der Missionen des APNH entscheidend. Gerade angesichts knapper Ressourcen sollten diejenigen Missionen ausgewählt werden, mit denen die Nachhaltigkeitsagenda Deutschlands am effektivsten und weitesten vorangebracht werden kann. In seiner Stellungnahme zur Überarbeitung der DNS im Jahr 2024 hat das Katholische Büro daher die Aufnahme eines Kategorischen Nachhaltigkeitsimperativs[37] in das Nachhaltigkeitsmanagementsystem der DNS vorgeschlagen, der sich als ein solcher Auswahlmaßstab und letztlich auch als Leitlinie der Planung von Missionen eignet:
Bei der Entscheidung zwischen unterschiedlichen in Frage kommenden Maßnahmen wähle stets diejenige Maßnahme, die die Erfüllung der größtmöglichen Anzahl von Nachhaltigkeitszielen weitestmöglich voranbringt und die geringsten Zielkonflikte zwischen ihnen verursacht.
Wir regen an, diesen Kategorischen Nachhaltigkeitsimperativ als Auswahlmaßstab für die Missionen des APNH-BF zu nutzen. Auf diese Auswahlsituation angepasst, ergibt sich aus dem Kategorischen Nachhaltigkeitsimperativ, dass diejenigen Missionen Teil des APNH werden sollten, die die Erfüllung der größtmöglichen Anzahl von Nachhaltigkeitszielen weitestmöglich voranbringen und die geringsten Zielkonflikte zwischen ihnen verursachen. Dementsprechend sollten für jeden Missionsvorschlag die zu erwartenden Synergien und Co-Benefits ausgewiesen und zu begründet werden. Ebenso sollten die Zielkonflikte zwischen und innerhalb der Missionen, die im APNH-BF bisher nicht einmal Erwähnung finden, identifiziert und Vermeidungs- oder Minimierungsoptionen in der Missionsbeschreibung thematisiert werden. Erst auf dieser Basis sollten diejenigen Missionen, die die meisten Synergien und Co-Benefits bei der Erreichung von Nachhaltigkeitszielen und die wenigsten Zielkonflikte generieren, für den APNH ausgewählt werden. Dabei erscheint es nicht unmöglich, auch bereits vorgeschlagene Missionen so am Maßstab des Kategorischen Nachhaltigkeitsimperativs umzugestalten, dass ihr Beitrag zur Erfüllung mehrerer Nachhaltigkeitsziele möglichst groß ist.
6. Mission Suffizienz
Im APNH-BF kommen, soweit ersichtlich, weder der Begriff noch der Ansatz von Suffizienz vor. Dies ist bedauerlich, haben wir uns schon vielfach für eine deutsche Suffizienzstrategie[38] bzw. eine Strategie des „Genug“[39] ausgesprochen und 2024 darüber hinaus gefordert, „Suffizienz und Ressourceneffizienz“ zu einem eigenständigen Transformationshebel innerhalb der DNS 2025 zu machen[40]. Wir halten dabei die Einschätzung des Sachverständigenrats für Umweltfragen weiterhin für aktuell und richtig, dass weder Effizienz durch technologische oder organisatorische Innovationen noch die Ersetzung umweltschädlicher Produktionsfaktoren durch umweltfreundlichere ausreichen werden, um eine Überschreitung der planetaren Belastungsgrenzen zu verhindern und ein Leben in Würde für alle zu ermöglichen[41].
Wir haben es daher auch sehr begrüßt, als die DNS 2025 Suffizienz als „Schlüssel in der Bekämpfung der Verschmutzungskrise und auch der anderen Umweltkrisen“ bezeichnete und darauf hinwies, dass Suffizienzmaßnahmen die „Energie- und Ressourcenbedarfe“ „absolut“ senken, zugleich „die Lebensqualität vor Ort steigern und wirtschaftliche Abhängigkeiten von Rohstoffen und Energieträgern mindern“[42] können. Der APNH-BF lässt dieses Potenzial nun ungenutzt liegen. Das ist gegenüber der DNS 2025 ein Rückschritt.
Wir regen daher an, den APNH um eine Mission „Suffizienz“ zu ergänzen und/oder Synergien mit bereits vorgeschlagenen Missionen zu erzeugen: Anknüpfungspunkte bestehen bspw. in den Missionen „Neuer Wohnraum durch Umnutzung“ von Bestandsgebäuden, „Betriebliches Mobilitätsmanagement“ und „Forschung für klimafreundliche, ressourceneffiziente und lebenswerte städtische Quartiere“. Als Instrumente kommen etwa in Betracht: die Belohnung unterdurchschnittlicher Energieverbräuche, Anreize für Beratungsprogramme sowie zielgruppenspezifische Anreize zur Verkleinerung der Pro-Kopf-Wohnfläche, etwa über Wohnungstauschprogramme. Nach dem Weltklimarat können allein im Gebäudesektor global bis zu 17 Prozent des Treibhausgaseinsparungspotenzials über Suffizienzmaßnahmen realisiert werden[43].
7. Nachprüfbarkeit und Indikatoren
Wir begrüßen, dass der APNH-BF ausdrücklich klarstellt, dass „das Ziel- und Indikatorensystem der DNS 2025 weiter“ gilt, das Statistische Bundesamt das Monitoring fortsetzt und ein Nachsteuern ermöglicht werden soll, „wenn Ziele absehbar nicht erreicht werden sollten“.[44] Wir können diese Aussage nur so verstehen, dass sie auch für den APNH-BF selbst und die in ihm vorgeschlagenen Missionen gilt.
Hierzu passt aber nicht, dass der APNH-BF gleichzeitig angibt, dass die Missionen „im weiteren Prozess mit Maßnahmenpaketen, Meilensteinen und – wo möglich – Wirkungsmessungen versehen werden“ sollen, aber nur „mittelbar (…) auch zur Erreichung der Ziele der DNS 2025“[45] beitragen sollen. Der APNH-BF löst sich also nicht nur aus der Nachhaltigkeitssystematik und den Analyse- und Handlungsansätzen der DNS 2025, sondern lockert auch die Bindung zwischen den in ihm aufgeführten Missionen und ihrem Beitrag zu den Nachhaltigkeitszielen, obwohl es gerade dieser Beitrag ist, der ihre Aufnahme in den APNH rechtfertigt. Für ein Instrument, mit dem ein Beitrag zur Umsetzung der DNS 2025 geleistet werden soll, ist das zu wenig.
Darüber hinaus benennen die Missionen bisher nur die Nachhaltigkeitsziele, auf die sie „einzahlen“, erklären aber nicht, auf welcher Basis sie von einem solchen Effekt ausgehen. Vor allem aber weisen sie keine Indikatoren aus, an denen sich dieser angenommene Beitrag messen ließe. Damit bleibt schon das „Einzahlen“ auf ein bestimmtes Nachhaltigkeitsziel wenig mehr als eine Behauptung und die Verzahnung von Zielsetzung und Monitoring auf der Ebene der Zuschreibung.
Wir regen daher an, für jede Mission mindestens einen Indikator der DNS 2025 pro Nachhaltigkeitsziel, auf das nach eigener Einschätzung eingezahlt wird, zu benennen und darzulegen, in welchem Umfang und in welchem Zeitraum die Mission auf diese Indikatoren wirken soll.
IV. Zu den Missionen
Der APNH-BF will einen „besonderen Akzent“ bei der „Verstärkung, Beschleunigung und Fokussierung der Anstrengungen“[46] zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele der Agenda 2030 setzen. Dies weckt die Erwartung, dass die Missionen über das hinausgehen, was laufende Vorhaben bereits vorsehen und gesetzliche Verpflichtungen ohnehin vorschreiben. Dies erscheint uns ein spezifisches Problem der Nachhaltigkeitspolitik zu sein: Schon in unseren Stellungnahmen von 2020[47] und 2024[48] haben wir kritisiert, dass Maßnahmen nicht spezifisch zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele gestaltet, sondern im Nachhinein in die Nachhaltigkeitsarchitektur eingepasst werden.
Dabei ergibt sich schon aus dem APNH-BF selbst und der DNS 2025, dass zahlreiche der 19 Missionen des APNH-BF laufende Vorhaben lediglich fortführen, bündeln oder unionsrechtliche Umsetzungspflichten erfüllen. Für die Einzelheiten verweisen wir auf unsere unten folgenden Ausführungen zu den einzelnen Missionen. Wir tragen diesen Befund nicht vor, um die Missionen zu entwerten. Kontinuität ist wertvoll für nachhaltiges Handeln. Auch die Bündelung oder Konkretisierung laufender Vorhaben kann einen Fortschritt gegenüber der bloßen Aufzählung darstellen, etwa wenn sie mit einem effizienteren Ressourceneinsatz oder mit bezifferten Zielwerten einhergeht. Jedoch sollte immer klargestellt werden, inwiefern diese Mission des APNH-BF bereits laufende, ggf. sogar gesetzlich bereits verpflichtende Nachhaltigkeitsbemühungen tatsächlich verstärkt.
Wir regen daher an, bei jeder Mission drei Angaben zu ergänzen: erstens, welche Rechtsgrundlage, welches Programm oder welche Strategie bereits besteht; zweitens, worin der zusätzliche Beitrag der Mission über diesen Bestand hinaus liegt; drittens, ob dieser Beitrag über eine ohnehin bestehende Rechtspflicht hinausgeht. Erst diese Transparenz ermöglicht die Unterscheidung, ob eine Mission oder ein Bericht vorliegt.
Ohne diese ergänzenden Informationen und angesichts der fehlenden Berücksichtigung von Spillover-Effekten, von Synergien, Co-Benefits, Zielkonflikten und einer Prüfung der Einhaltung der absoluten Leitplanken im APNH-BF ist es unseres Erachtens nicht möglich, die Missionen zu bewerten. Der sehr unterschiedliche Konkretisierungsgrad in ihren jeweiligen Missionsbeschreibungen erschwert selbst die Analyse ihrer Binnenlogik. Im Folgenden beschränken wir uns daher darauf, einige nicht abschließende Beobachtungen zu einzelnen Aspekten einiger ausgewählter Missionen zu teilen.
1. Leistungen der Verwaltung durch Digitalisierung bürgernäher, bürokratieärmer und für alle einfacher machen.
Bei dieser Mission ist nicht ersichtlich, worin sie sich von den Verpflichtungen des Bundes zur Digitalisierung der Verwaltungsleistungen bis 2029 nach § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung („E-Government-Gesetz, EGovG“) unterscheidet, auf welches diese Mission selbst verweist.
Darüber hinaus steht diese Mission in einem Zielkonflikt mit dem Nachhaltigkeitsziel 7 (Bezahlbare und saubere Energie). Der Energie- und Ressourcenbedarf der Digitalisierung der Verwaltung muss also in die Wirkungsbetrachtung dieser Mission miteinbezogen und Konzepte zu seiner Minimierung und nachhaltigen Erzeugung mitentwickelt werden. Auch mit dem Nachhaltigkeitsziel 10 (weniger Ungleichheiten) weist diese Mission einen Zielkonflikt auf: Analoge und persönliche Verwaltungsleistungen müssen für diejenigen Menschen erhalten bleiben, die sie andernfalls nicht oder nur schlecht nutzen können.
2. Infrastrukturen modernisieren, Wirtschaftswachstum fördern und Treibhausgasemissionen reduzieren – durch gezielte Steuerung des Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK)
Auch bei dieser Mission ist unklar, was sie über die bereits laufenden Vorhaben und gesetzlichen Verpflichtungen hinaus als eigenständigen Beitrag zum APNH beisteuert. Die Vorlage der Monitoringberichte zum Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität ist bereits verpflichtend, die Schaffung der Voraussetzungen für ein Wirkungsmonitoring für alle Titel und Ebenen ist bereits im Gang[49] und eine auf Basis der so erlangten Erkenntnisse vorzunehmende Anpassung der Verwendung der SVIK-Mittel ist verfassungs- und haushaltsrechtlich nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohnehin verpflichtend.
Darüber hinaus bitten wir um präzisere Ausführungen hinsichtlich des „Einzahlens“ dieser Mission auf die bei ihr aufgeführten Nachhaltigkeitsziele 3, 4, 7, 8, 9, 11 und 13. Denn im Zentrum dieser Mission steht eine Wirkungsmessung. Deren Eigenwirkung auf diese Nachhaltigkeitsziele ist wegen ihres Berichtscharakters nicht offensichtlich, zumal das SVIK selbst laut Missionsbeschreibung lediglich „im Zusammenhang“ mit den Nachhaltigkeitszielen 3, 4, 7, 8, 9, 11 und 13 steht. Insofern fehlt auch die Begründung, warum das SVIK selbst auf diese Nachhaltigkeitsziele tatsächlich einzahlt.
3. Die Energieversorgung für die Bundeswehr mit Erneuerbaren Energien strategisch nachhaltiger und resilienter aufstellen
Soweit ersichtlich, existiert in der „Strategie Verteidigung und Klima“ des Bundesverteidigungsministeriums vom März 2024 bereits die Vorgabe, Anforderungen an militärische verteidigungswichtige Infrastruktur im Hinblick auf Resilienz, Autarkie und Energieversorgung zu prüfen und anzupassen[50]. Auch an einer infrastrukturbezogenen Energiestrategie der Bundeswehr wird bereits gearbeitet[51].
Die Mission steht dabei in einem Zielkonflikt zur Mission „Wälder als Erholungsorte und widerstandsfähige Ökosysteme stärken“. Dieser Zielkonflikt wird aktuell am Entwurf eines Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz beispielhaft vor Augen geführt: Zukünftig soll u.a. bei der zu Verteidigungszwecken vorgesehenen Rodung von Wald, auch sehr großer Flächen von Wald, generell die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entfallen[52]. Indem der Gesetzentwurf darüber hinaus den Bau und Betrieb von Anlagen – hierunter auch von solchen zur Energieversorgung – „für die Zwecke der Bundeswehr“ generell (nicht für „dienstliche Zwecke“ der Bundeswehr oder zu „Verteidigungszwecken“) als „im überragenden öffentlichen Interesse“ liegend qualifiziert sehen will, räumt er diesen Vorhaben bei Abwägungsentscheidungen im Rahmen der erfassten Bauvorhaben einen grundsätzlichen Vorrang gegenüber Umwelt- und Naturschutzbelangen ein. Hieraus folgt ein genereller Zielkonflikt zum Nachhaltigkeitsziel 15 (Leben an Land).
4. Nachhaltigkeit in die Gesetzgebung systematisch integrieren
Aus § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien [im Folgenden: GGO] ergibt sich bereits jetzt eine Prüfpflicht bei Gesetzesvorhaben zur Übereinstimmung ihrer Wirkungen mit einer nachhaltigen Entwicklung, zu deren Mechanismen und Instrumenten (insbesondere die eNAP) die DNS 2025 schon berichtet hat[53]. Inwiefern diese gesetzlich vorgeschriebene Prüfung ‚unvollständig‘ im Vergleich zu der in dieser Mission angekündigten „vollständigen Nachhaltigkeitsprüfung[54]“ ist, ist unklar und bedarf weiterer Erläuterungen. Darüber hinaus erwähnt die Mission nur Gesetze als Gegenstand der Nachhaltigkeitsprüfung, obwohl diese gem. § 62 Absatz 2 GGO auch bereits für Verordnungen verpflichtend ist und der Staatssekretärsausschuss für Nachhaltige Entwicklung sie in seinem Beschluss vom 14. November 2022 auch für Strategien und Programme empfiehlt[55].
Begrüßen würden wir, wenn aus einer Nachhaltigkeitsprüfung auch Konsequenzen für das geprüfte Gesetzes- oder Verordnungsvorhaben entstehen würden, dieses also verändert oder etwa beim Überwiegen von Trade-offs, vollständig und unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsziele, auf die sie einwirkt, überarbeitet werden müsste. Wir regen an, die Nachhaltigkeitsprüfung mit diesbezüglichen Vorgaben zu ergänzen.
5. Reparieren schafft Zukunft – Mehr Wert für Wirtschaft und Gesellschaft
In der DNS 2025[56] wird ein Recht auf Reparatur angekündigt, der APNH-BF gibt selber an, nunmehr die europäische „Right-to-Repair-Richtlinie vollständig“[57] umzusetzen. Das Gesetz „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen“, ist dabei bereits am 23. Juli 2026 in Kraft getreten[58]. Es ist unklar, in welchem Verhältnis die Einführung des in der Mission genannten „Reparatur-Gesetzes“ zu den durch dieses Umsetzungsgesetz eingeführten, neuen Reparaturregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches steht.
Bei der in der Mission benannten Einführung eines „bundesweiten unternehmensfinanzierten Reparaturbonus“ handelt es sich aber wohl um neue Maßnahme – jedenfalls auf Bundesebene, da ein solcher bspw. in Thüringen bis zum 31.12.2025 existierte. Leider sieht die Mission bisher nur die Prüfung der Einführung eines solchen bundesweiten Reparaturbonus vor. Wir würden seine Einführung jedenfalls dem Grundsatz nach begrüßen.
6. Errichtung einer Wissensdatenbank, um die nachhaltige öffentliche Beschaffung zu stärken
Es ist unklar, wie sich die im Rahmen dieser Mission zu errichtende Wissensdatenbank von der Zentralen Informationsplattform für nachhaltige Beschaffung öffentlicher Auftraggeber[59], zu der auch die DNS 2025 berichtet[60], unterscheidet. Diese wird von der beim Beschaffungsamt des BMI angesiedelten Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung, welche seit 2011 öffentliche Auftraggeber bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien bei der Beschaffung unterstützt, gemeinsam mit den Bundesländern betrieben. Besonders wichtig wäre es, nachvollziehen zu können, worin die Wissensdatenbank über das bestehende Angebot der Informationsplattform hinausgehen soll und welche Verbesserungen vorgenommen werden sollen.
7. Drop-in-Kunststoffe aus nachwachsenden Rohstoffen als biobasiertes Verpackungsmaterial fördern
Biobasierte Drop-in-Kunststoffe können, wie es in der Mission beschrieben wird, als Alternative zu herkömmlichen Kunststoffen die Abhängigkeit von fossilen Rohstoffen reduzieren und zur Minderung der Treibhausgasbilanz beitragen. Sie wirken also nicht nur im Rahmen des Nachhaltigkeitsziels 12 (Nachhaltige/r Konsum und Produktion), wie es die Mission ausweist[61], sondern können auch einen positiven Effekt auf die Erfüllung des Nachhaltigkeitsziels 13 (Klimaschutz) haben. Gleichwohl fehlen in der Missionsbeschreibung eine Reihe von Informationen, die für eine Bewertung, ob sie wirklich auf diese Nachhaltigkeitsziele ‚einzahlen‘, relevant sind. Zentral für eine solche Bewertung ist insbesondere, wie hoch der Anteil biogener Drop-in-Kunststoffe am Verpackungsmaterial sein muss, damit dieses als „biobasiert“ ausgewiesen werden kann, und wie dieser Anteil berechnet wird (Massenbilanzansatz oder physische Nachweisbarkeit im Verpackungsmaterial). Denn nur so kann nachvollzogen werden, ob und inwieweit die Drop-in-Kunststoffe herkömmliche Kunststoffe ersetzen sollen und ob und inwieweit diese Mission tatsächlich auf das Nachhaltigkeitsziel 12 (Nachhaltige/r Konsum und Produktion) , ggf. auch das Nachhaltigkeitsziel 13 (Klimaschutz) ‚einzahlt‘.
Zu berücksichtigen ist bei dieser Bewertung aber auch, dass bei der Produktion biobasierter Drop-in-Kunststoffe Zielkonflikte mit den Nachhaltigkeitszielen 2 (Kein Hunger) und 15 (Leben an Land) verursacht werden. Denn der Anbau der für ihre Herstellung erforderlichen Rohstoffe führt zu Landnutzungskonflikten insbesondere mit der Nahrungsmittelproduktion. Zwar postuliert die Mission einen Vorrang der Lebens- und Futtermittelproduktion und benennt ausdrücklich regionale Wertschöpfungsketten, die genutzt werden sollen[62]. Angesichts der Tatsache, dass Deutschland für seinen Konsum im Jahr 2021 2,8-mal so viel landwirtschaftliche Fläche wie im eigenen Land verfügbar brauchte[63], erscheint die Planung der Überführung von Drop-in-Kunststoffen „in industrielle Maßstäbe“[64] zumindest erklärungsbedürftig. Vor dem Hintergrund dieses landwirtschaftsflächenbezogenen Fußabdrucks Deutschlands ist es aus unserer Sicht zudem erforderlich, den Spillover-Effekt dieser Mission zu klären, auszuweisen und zu bewerten.
Schließlich verursacht diese Mission mit Blick auf den Lebenszyklus und die Entsorgung von biobasierten Drop-in-Kunststoffen weitere Zielkonflikte mit den Nachhaltigkeitszielen 14 (Leben unter Wasser) und 15 (Leben an Land). Denn bei biobasierten Drop-in-Kunststoffen ist die Persistenz, Fragmentierung zu Mikroplastik und das Verhalten in der Umwelt genauso wie bei herkömmlichen Kunststoffen. Eine Verwendung dieser Kunststoffe in industriellem Maßstab kann zu massiven Umwelteinträgen führen, welche die Überschreitung der ohnehin schon als überschritten geltenden planetaren Grenze für die Überladung mit neuartigen Stoffen weiter vorantreiben. Diese möglichen Folgen muss die Mission adressieren und ggf. darlegen, wie sie vermieden oder vermindert werden können.
8. Mehr nachhaltige globale Textillieferketten fördern
Die Zielsetzung dieser Mission ist zu begrüßen, jedoch bleibt sie bei konkreten Maßnahmen außerhalb der Erweiterung von bereits bestehenden Instrumenten – dem Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit für die Bundesverwaltung [im Folgenden: MP NHK], der Informationsplattform Siegelklarheit und dem Textilsiegel Grüner Knopf – vage und unverbindlich. Das mit dem MP NHK 2015 für das Jahr 2020 gesetzte und bis 2026 verlängerte Ziel, dass die Bundesverwaltung „möglichst 50% der Textilien (ausgenommen Sondertextilien) nach ökologischen und sozialen Kriterien“ beschaffen soll, wird mit dieser Mission auf 80% bis zum Jahr 2030 angehoben. Allerdings muss dieser Anteil nicht mehr „ökologisch und sozial“, sondern nur noch „nachhaltig (ökologisch und/oder sozial)“[65] beschafft worden sein. Diese Verwässerung des Nachhaltigkeitsbegriffs lehnen wir ab. Ob der Ausbau der Informationsplattform Siegelklarheit durch die Aufnahme von mindestens zwei neuen Produktgruppen bis 2030 und die Weiterentwicklung des Grünen Knopfs durch die Integration von mindestens zwei zusätzlichen Schwerpunkten einen Fortschritt darstellen, kann ohne Benennung der konkreten Produktgruppen und der zusätzlichen Schwerpunkte nicht beurteilt werden.
9. Unternehmen bei der Erfüllung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten unterstützen
Nach ihrer eigenen Beschreibung ist diese Mission deckungsgleich mit den freiwilligen Unterstützungsangeboten und Hilfestellungen für Unternehmen bei der Umsetzung von Sorgfaltspflichten im Rahmen des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte 2026 – 2031. Insofern ist hier ein über diesen Aktionsplan hinausgehender Beitrag nicht ersichtlich. Eine Mission, die ihre Inhalte an ein anderes Vorhaben delegiert, ist keine Mission, sondern ein Bericht.
10. Neuer Wohnraum durch Umnutzung und Sanierung von Gewerbe- und anderen Nichtwohnimmobilien schaffen
Wir begrüßen die Stoßrichtung dieser Mission ausdrücklich. Gleichwohl stellt sich auch diese Mission zunächst lediglich als Fortführung bestehender Vorhaben dar: Das Förderprogramm „Gewerbe zu Wohnen“, das zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der DNS 2025 bereits initiiert war[66], existiert mittlerweile, es trat am 1. Juli 2026 in Kraft[67]. Allerdings läuft dieses Förderprogramm nach derzeitigem Stand mit dem Außerkrafttreten der Förderrichtlinie am 31. Dezember 2026 aus. Angesichts dieses kurzen Zeitfensters scheint diese Mission des APNH-BF, der ja Ergebnisse „bis zum Ende der Legislaturperiode (…) [oder] über diese Legislaturperiode (…) hinaus“[68] liefern will, über das jetzt geltende Förderprogramm „Gewerbe zu Wohnen“ hinauszugehen.
Soweit ersichtlich neu sind jedenfalls die in der Mission konkret bezifferten Zielangaben der „Erhöhung des Umbaus von Nichtwohnflächen zu Wohneinheiten um 1500 und die Erhöhung des Anteils klimafreundlicher Wohneinheiten auf 7000“[69]. Für die letztgenannte Zielmarke ist allerdings der Bezugspunkt des „Anteils“ unklar, insbesondere steht sie in keinem erkennbaren Verhältnis zu den 1500 Wohneinheiten, die aus bisherigen Nichtwohnflächen entstehen sollen.
Unklar in der Missionsbeschreibung ist darüber hinaus, welche „bauplanungsrechtlichen Sonderregelungen“[70] die Wirkung des Förderprogramms verstärken, Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigen und die Umnutzung zu Wohnraum erleichtern[71] sollen. In Frage käme hier das bereits in Kraft getretene „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“, der sog. „Bauturbo“ oder die aktuelle, noch im parlamentarischen Verfahren befindliche Novelle des Baugesetzbuchs. Beide laufen allerdings unabhängig von der Mission, insofern stellt sich auch an dieser Stelle die Frage nach deren eigenem, wenigstens verstärkendem Beitrag.
Darüber hinaus hat gerade der „Bauturbo“ die Umnutzung von Gewerbe- in Wohnfläche und das Bauen im Bestand nach unserer Analyse nicht wesentlich erleichtert. Tatsächlich war dieses Gesetz hauptsächlich auf die Erleichterung und Beschleunigung des Neubaus ausgerichtet, was wir in unserer Gemeinsamen Stellungnahme[72] auch thematisiert und kritisiert haben. Anders als die Mission sehen wir den Umbau geeigneter Bestandsimmobilien nicht nur als „Ergänzung zum Neubau“[73] sondern als gegenüber dem Neubau und insbesondere dem neue Flächen versiegelnden Neubau vorrangig[74] an. Gerade im Umbau und der Umnutzung von
Büro-, Verwaltungs- und sonstigen Nichtwohngebäuden liegt ein geschätztes Wohnraumschaffungspotenzial von bis zu 1,86 Millionen Wohnungen[75]. Angesichts dieses Potenzials erscheinen die in dieser Mission genannten Zielvorgaben von 1.500 und 7.000 Wohneinheiten eher unambitioniert.
Schließlich würden wir uns wünschen, dass sich in dieser Mission auch die dritte Dimension von Nachhaltigkeit, die soziale Dimension, stärker konkretisiert. Auf diese will die Mission schließlich auch wirken, denn sie gibt an, auf das Nachhaltigkeitsziel 10 (weniger Ungleichheiten) ‚einzuzahlen‘. Dabei beschreibt die Mission selbst die Wohnungsnot als ihren Anlass und geht dabei ausdrücklich darauf ein, dass Menschen „einen immer größeren Teil ihres Einkommens für Miete“ aufwenden müssen. Weder die Anzahl der als Zielvorgabe genannten Wohnungseinheiten noch bauplanungsrechtliche Erleichterungen adressieren aber das spezifische Problem der Bezahlbarkeit von Wohnraum. Wir regen daher an, eine etwaige Verlängerung des Förderprogramms „Gewerbe zu Wohnen“ über den 31.12.2026 hinaus mit einer Änderung zu verbinden: Bedingung der Förderung sollte nicht nur die zehnjährige Nutzung zu Wohnzwecken sein, sondern auch eine der Förderhöhe entsprechende Mietpreisbindung.
11. Wälder als Erholungsorte und widerstandsfähige Ökosysteme durch klimaangepasstes Waldmanagement stärken
Auch mit dieser Mission wird laut der Missionsbeschreibung lediglich ein bestehendes Förderprogramm, nämlich das Förderprogramm Klimaangepasstes Waldmanagement im Rahmen des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz fortgeführt. Die Zielsetzung, mit diesem Förderprogramm bis zum Jahr 2029 eine Gesamtfläche von 2 Millionen Hektar Privat- und Kommunalwald zu erreichen, ist aber, soweit ersichtlich, neu und in ihrer Konkretheit zu begrüßen.
Dadurch, dass sich diese Mission allein über das Förderprogramm Klimaangepasstes Waldmanagement realisieren soll, beschränkt sie sich auf eine Förderung der Wald- und Forstwirtschaft. Der Titel der Mission hingegen suggeriert einen breiteren Ansatz, ebenso wie das in der Missionsbeschreibung aufgeführte Ziel der „umfassenderen Bereitstellung von Ökosystemleistungen“[76]. Das ist bedauerlich, zumal der APNH-BF keine Mission zur Stärkung der Artenvielfalt im Wald generell enthält, eine solche im Rahmen dieser Mission aber möglich gewesen wäre.
Positiv hervorzuheben ist, dass diese Mission nicht nur auf die in ihrer Beschreibung aufgeführten Nachhaltigkeitsziele 13 (Klimaschutz) und 15 (Leben an Land) ‚einzahlt‘, sondern möglicherweise auch Synergien oder Co-Benefits mit dem Nachhaltigkeitsziel 12 (Nachhaltige/r Konsum und Produktion) bewirken kann. Für die Prüfung des ‚Einzahl‘-Effekts auf jedes dieser Nachhaltigkeitsziele ist der gesamte Lebenszyklus des in der geförderten Wald- und Forstwirtschaft produzierten Holzes zu berücksichtigen.
Gleichzeitig besteht aber auch, wie bereits oben unter IV. 3 aufgeführt, ein direkter Zielkonflikt mit der Mission „Energieversorgung für die Bundeswehr mit Erneuerbaren Energien“.
12. Betriebliches Mobilitätsmanagement in den Unternehmens- und Organisationskulturen etablieren bzw. fördern
Mit dieser Mission wird laut ihrer Beschreibung „das betriebliche Mobilitätsmanagement (…) gefördert“[77]. Im Übrigen enthält die Missionsbeschreibung aber lediglich Ziele und die Klassifizierung der Mission als „Instrument der Wirtschaftsförderung“[78]. Sie bleibt vage, wie diese Förderung aussehen soll. Bisher existiert in diesem Bereich bereits ein durch das Bundesverkehrsministerium verwaltetes Förderprogramm „Betriebliches Mobilitätsmanagement – mobil gewinnt“, das in der Missionsbeschreibung nicht erwähnt wird. Es ist daher unklar, in welchem Verhältnis die Mission zu diesem Förderprogramm steht.
Dabei ist der Ansatz der Treibhausgas- und Schadstoffausstoß vermindernden Ausgestaltung des Berufs-, Dienst- und Ausbildungsverkehrs grundsätzlich positiv zu bewerten. Es ist nachvollziehbar, dass Maßnahmen in diesem Bereich auf die Nachhaltigkeitsziele 3 (Gesundheit und Wohlergehen), 9 (Industrie, Innovation und Infrastruktur), 11 (Nachhaltige Städte und Gemeinden) sowie 13 (Klimaschutz) einzahlen können, je nach Konstruktion der Maßnahme auch durch die Erzeugung von Synergien und Co-Benefits.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich betriebliches Mobilitätsmanagement nur im Rahmen einer nachhaltigen Mobilitätspolitik wirksam entfalten und entsprechend auf Nachhaltigkeitsziele einzahlen kann. Eine solche nachhaltige Mobilitätspolitik ist, wie wir an anderer Stelle ausgeführt haben[79], darauf ausgerichtet, die Nichtinanspruchnahme von Mobilität in Beruf und Privatleben zu ermöglichen bzw. zu fördern und die notwendige Inanspruchnahme mit möglichst wenig Verkehr zu gewährleisten. Zentrale Instrumente zur Gestaltung dieser Mobilität sind daher die Raumordnungs-, Stadt- und Verkehrsplanung, eine hinreichende digitale und nahversorgungsbezogene Infrastruktur sowie flexible Arbeitsmodelle. Die Förderung betrieblichen Mobilitätsmanagements sollte dementsprechend auch diese Instrumente nutzen.
Die Etablierung eines in diesem Sinne nachhaltigen Rahmens für Mobilität hat auch den Vorteil, dass Spillover-Effekte vermindert werden. Solche Effekte sind bei dieser Mission mit Blick auf die erforderlichen Ressourcen zu befürchten, wenn sie allein auf den Austausch von Mobilitätsinstrumenten setzt – etwa von Verbrenner-Kraftfahrzeugen durch E-Autos. Denn der Abbau der bspw. für die Produktion von E-Auto-Batterien erforderlichen, kritischen Rohstoffe wie Kobalt, Lithium und Nickel verursacht außerhalb Europas schwere Umweltlasten wie Wasserknappheit und giftige Abwässer und ist darüber hinaus häufig mit gravierenden Menschenrechtsverletzungen verbunden.
Berlin, den 5. August 2026
[1] Aktionsplan „Nachhaltigkeit für ein modernes und zukunftsfähiges Deutschland“ Beteiligungsfassung [im Folgenden: APNH-BF], S. 3.
[2] Ebd.
[3] Ebd.
[4] Ebd.
[5] Papst Franziskus, Enzyklika Laudato Si‘ – über die Sorge für das gemeinsame Haus, Rz. 137 ff.
[6] Evangelische Kirche in Deutschland, „Geliehen ist der Stern, auf dem wir leben“. Die Agenda 2030 als Herausforderung für die Kirchen, EKD-Texte 130, 2018 [im Folgenden: EKD, Geliehen ist der Stern], Abschnitt 3.1.
[7] Transformation gemeinsam gerecht gestalten – Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025, Kabinettsbeschluss vom 29.01.2025, [im Folgenden: DNS 2025], S. 9.
[8] APNH-BF, S. 3.
[9] Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2024 – Dialogfassung, S. 6, 10.
[10] DNS 2025, S. 16.
[11] Die DNS 2025 untersucht die Spillover-Effekte bei allen sechs Transformationsbereichen und zwei von fünf Transformationshebeln.
[12] DNS 2025, S. 16.
[13] Kommissariat der deutschen Bischöfe – Katholisches Büro in Berlin -, Stellungnahme zum Entwurf der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie – Neuauflage 2016 [im Folgenden: KB, Stellungnahme zur DNS 2016], S. 4 f.
[14] Evangelische Kirche in Deutschland, Brot für die Welt, Diakonie Deutschland und Ökumenisches Netzwerk Klimagerechtigkeit, Nachhaltigkeitsstrategie muss ambitionierter und verbindlicher werden, Gemeinsame Pressemitteilung vom 11. Juni 2024.
[15] Vgl. u.a. Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie – Neuauflage 2016 [im Folgenden: DNS 2016], S. 12.
[16] DNS 2016, S. 25.
[17] Kommissariat der deutschen Bischöfe – Katholisches Büro in Berlin -, Stellungnahme zur Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2021 [im Folgende: KB, Stellungnahme zur DNS 2021], S. 3 f.; Kommissariat der deutschen Bischöfe – Katholisches Büro in Berlin -, Stellungnahme zur Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2024 [im Folgende: KB, Stellungnahme zur DNS 2024], S. 3 f.; EKD, Geliehen ist der Stern, Vorwort und Abschnitt 3.1.
[18] DNS 2025, S. 16, 158.
[19] DNS 2016, S. 12
[20] DNS 2016, S. 12; DNS 2025, S. 16.
[21] KB, Stellungnahme zur DNS 2021, S. 3; KB, Stellungnahme zur DNS 2024, S.4 f.; EKD, Geliehen ist der Stern, Vorwort und Abschnitt 3.1.
[22] DNS 2025, S. 159 ff.
[23] APNH-BF, S. 5.
[24] APNH-BF, S. 4f.
[25] APNH-BF, S. 3.
[26] APNH-BF, S. 4.
[27] Ebd.
[28] KB, Stellungnahme zur DNS 2016, S. 4; EKD, Geliehen ist der Stern, Abschnitt 3.2.
[29] KB, Stellungnahme zur DNS 2021, S. 10.
[30] DNS 2025, S. 9.
[31] APNH-BF, S. 5.
[32] Vgl. Lafortune, Guillaume / Fuller, Grayson (Hrsg.), Sustainable Development Report 2026: SDG Pathways to 2030 and Mid-Century, Paris/Dublin 2026, Profil Deutschland.
[33] Ebd.
[34] Ebd.
[35] Ebd.
[36] KB, Stellungnahme zur DNS 2021, S. 3; EKD, Geliehen ist der Stern, Abschnitt 5.1.
[37] KB, Stellungnahme zur DNS 2024, S. 4 f.
[38] KB, Stellungnahme zur DNS 2016, S. 7f.; KB, Stellungnahme zur DNS 2021, S. 14.
[39] EKD, Geliehen ist der Stern, Abschnitt 3.2; Evangelische Kirche in Deutschland, Brot für die Welt, Diakonie Deutschland und Ökumenisches Netzwerk Klimagerechtigkeit, Nachhaltigkeitsstrategie muss ambitionierter und verbindlicher werden, Gemeinsame Pressemitteilung vom 11. Juni 2024.
[40] KB, Stellungnahme zur DNS 2024, S. 6.
[41] Sachverständigenrat für Umweltfragen, Suffizienz als „Strategie des Genug“: eine Einladung zur Diskussion, Diskussionspapier März 2024, S. 21.
[42] DNS 2025, S. 21.
[43] IPCC, WG III contribution to the Sixth Assessment Report, Technical Summary, S. 101.
[44] APNH-BF, S. 6.
[45] APNH-BF, S. 5.
[46] APNH-BF, S. 3.
[47] KB, Stellungnahme zur DNS 2021, S. 4.
[48] KB, Stellungnahme zur DNS 2024, S. 3.
[49] Bericht des Bundesministeriums der Finanzen zum Monitoring des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität für den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags 2025, S. 15 f.
[50] Bundesministerium der Verteidigung, Strategie Verteidigung und Klimawandel, S. 26.
[51] Guntram Pehlke, Resiliente Energieversorgung der Bundeswehr: Technische und wirtschaftliche Lösungsansätze, Vortrag vom 20. November 2025.
[52] Vgl. Artikel 3 des Entwurfs eines Bundeswehrinfrastruktur-Beschleunigungsgesetz (Gesetzentwurf der Bundesregierung)
[53] DNS 2025, S. 118 f.
[54] APNH-BF, S. 11.
[55] DNS 2025, S. 118.
[56] DNS 2025, S. 72 f.
[57] APNH-BF, S. 15.
[58] Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen vom 16. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 212.
[59] https://www.nachhaltige-beschaffung.info/DE/Home/home_node.html
[60] DNS 2025, S. 120 f.
[61] APNH-BF, S. 17.
[62] ABNH-BF, S. 17.
[63] Center for Environmental System Research (Hrsg.), Bioeconomy Monitoring Report 2024: Monitoring the German Bioeconomy – Status, Performance, Trends and Implications for Sustainable Development, 3 December 2024, S. 7, 135.
[64] APNH-BF, S. 17.
[65] APNH-BF, S. 18.
[66] DNS 2025, S. 81.
[67] Richtlinie für die Bundesförderung für den Umbau von Gewerbeimmobilien und andere Nichtwohngebäude zu Wohnraum – „Gewerbe zu Wohnen“ vom 16. März 2026.
[68] APNH-BF, S. 5
[69] APNH-BF, S. 22.
[70] Ebd.
[71] Ebd.
[72] Stellungnahme des Kommissariats der deutschen Bischöfe – Katholisches Büro in Berlin – und der Bevollmächtigten des Rates der EKD bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und der Wohnungssicherung, 3. September 2025 [im Folgenden: Ökumenische Stellungnahme zum Bauturbo].
[73] APNH-BF, S. 22.
[74] Ökumenische Stellungnahme zum Bauturbo, S. 11.
[75] ARGE e.V., Wohnungsbau: Die Zukunft des Bestands, Bauforschungsbericht Nr. 82, vom Februar 2022, S. 47.
[76] APNH-BF, S. 25.
[77] APNH-BF, S. 26.
[78] Ebd.
[79] Gemeinsames Eckpunktepapier Bevollmächtigten des Rates der EKD bei der BRD und der EU und des Leiters des Kommissariats der deutschen Bischöfe zu „Künstlicher Intelligenz und Mobilität“.
