Gemeinsame Stellungnahme des Kommissariats der deutschen Bischöfe – Katholisches Büro in Berlin -, der Bevollmächtigten des Rates der EKD bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union – Büro Brüssel, des Deutschen Caritasverband e.V. und der Diakonie Deutschland – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.

Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung 2. Entwurf
Juli 2026

I.      Allgemeine Anmerkungen

Wir begrüßen den zweiten Entwurf der Neufassung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung [im Folgenden: AGVO-Entwurf 2]. Wir erkennen an, dass die Europäische Kommission in diesem eine Reihe von Veränderungen im Vergleich zum ersten Entwurf vom 25. Februar 2026 vorgenommen hat, die einigen unserer zentralen Anliegen, die wir in unseren bisherigen Stellungnahmen[1] vorgetragen haben, entgegenkommen sollen.

Leider ist aber die Umsetzung dieses Entgegenkommens jedoch an einigen Stellen so ausgestaltet, dass weiterhin die reale Gefahr besteht, dass gemeinnützige und überwiegend nicht-erwerbswirtschaftlich tätige Rechtsträger auch zukünftig Förderungen der öffentlichen Hand, die über die AGVO beihilferechtskonform gestellt wurden, nicht oder nicht in dem benötigten Ausmaß in Anspruch nehmen können. Dabei weist der AGVO-Entwurf 2 auch einige Inkonsistenzen mit anderen in den letzten drei Jahren überarbeiteten Beihilfekonformitätsinstrumenten auf, die ebenfalls bereinigt werden sollten, um dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot und der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Unionsrechts gerecht zu werden.

Wir bitten daher dringend darum, die im Folgenden dargestellten und erläuterten Änderungen am AGVO-Entwurf 2 vorzunehmen.

II.   Im Einzelnen

1.    Änderungsanliegen zu Artikel 2 Nr. 87 Satz 3 und Satz 4 AGVO-Entwurf 2

Begründung:

  1. Enterprises, in particular social enterprises

Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, den in Artikel 2 Nr. 87 Satz 3 AGVO-Entwurf 2 enthaltenen Verbundunternehmensausschluss für mit Einrichtungen ohne Erwerbszweck verknüpfte Unternehmen allein auf Sozialunternehmen zu beschränken. Denn die tragenden Gründe für diesen Verbundunternehmensausschluss greifen nicht nur für Sozialunternehmen, sondern für Unternehmen generell.

Deswegen muss der Wortlaut des Artikel 2 Nr. 87 Satz 3 der Verbundunternehmensausschluss dahingehend geändert werden, dass er die Verbindung zwischen Einrichtungen ohne Erwerbszweck und „Unternehmen, insbesondere Sozialunternehmen“ erfasst. Unter den Oberbegriff des „Unternehmens“ fallen dann alle wirtschaftlich tätigen Rechtsträger, die im Verhältnis zu der Einrichtung ohne Erwerbszweck über unabhängige Entscheidungsbefugnisse mit Blick auf ihre wirtschaftliche Tätigkeit verfügen. Da sich dieser Satz 3 dann auf „Unternehmen“ generell und nicht nur auf Sozialunternehmen bezieht, ist es angemessen, ihn von der Definition von Sozialunternehmen in Artikel 2 Nr. 87 Satz 1 und Satz 2 AGVO-Entwurf 2 abzukoppeln und als eigenständige Nr. 87a (neu) von Artikel 2 AGVO-Entwurf 2 aufzuführen. Angesichts der regulatorischen Nähe des Verbundunternehmensausschlusses zur Definition des Sozialunternehmens erscheint es aber vertretbar, diese als Unterkategorie zum Oberbegriff des „Unternehmens“ besonders („insbesondere…“) im Wortlaut der Vorschrift hervorzuheben.

Dieser Änderungen sind zum einen sinnvoll, weil eine Verbindung mit einer Einrichtung ohne Erwerbszweck nicht nur bei Sozialunternehmen, sondern bei Unternehmen generell in der Regel nicht zu der für ein Verbundunternehmen typischen Stärkung der Wirtschaftskraft führt. Der im Anhang der KMU-Empfehlung kodifizierte Verbundunternehmensbegriff, der auch dem AGVO-Entwurf 2 zugrunde liegt und in Artikel 2 Nr. 3 AGVO-Entwurf 2 noch einige Klarstellungen erfährt, hat aber gerade den Sinn und Zweck[2], Unternehmensgruppen aus der KMU-Definition auszuklammern, die durch ihre Verbindung untereinander über eine stärkere Wirtschaftskraft als ein KMU verfügen.

Eine solche Stärkung der Wirtschaftskraft haben Verbindungen zu einer Einrichtung ohne Erwerbszweck aber in der Regel nicht zu Folge. Denn diese muss, wenn sie eine Einrichtung ohne Erwerbszweck bleiben will, auch in einem Verbund die in Artikel 2 Nr. 88 AGVO-Entwurf 2 bzw. Artikel 2 Absatz 1 h) DAWI-de-minimis-Verordnung aufgeführten Tatbestandsmerkmale weiter erfüllen. Hierzu gehört insbesondere, dass sie ihre Gewinne vollständig in die eigenen Aufgaben reinvestieren muss und diese somit nicht an Investoren ausschütten oder konzernstrategisch zur Marktmachterweiterung einsetzen kann. Dementsprechend gewinnt ein Unternehmen über die Verbindung mit einer Einrichtung ohne Erwerbszweck nicht die zusätzliche Wirtschaftskraft, die ein Verbundunternehmen typischerweise auszeichnet. Ob es sich hierbei um ein Sozialunternehmen oder ein anderes Unternehmen handelt, macht hierfür keinen Unterschied. Denn der Grund der fehlenden Marktmachtstärkung liegt in der rechtlichen Verfasstheit der Einrichtung ohne Erwerbszweck, nicht in der Verfasstheit der mit ihr verknüpften Unternehmen. Insofern passt eine Verbundunternehmensqualifikation schon ihrem Sinn und Zweck nach nicht auf Einrichtungen ohne Erwerbszweck involvierende Verbindungsstrukturen.

Die vorgeschlagenen Änderungen sind aber auch deswegen erforderlich, weil der zweite tragende Grund, warum mit Einrichtungen ohne Erwerbszweck verbundene Unternehmen nicht als Verbundunternehmen zu qualifizieren sind, ein struktureller ist: Er liegt darin, dass diese Unternehmen, wenn sie, was regelmäßig der Fall ist, bei der Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten über unabhängige Entscheidungsbefugnisse gegenüber der Einrichtung ohne Erwerbszweck verfügen. Durch diese unabhängigen Entscheidungsbefugnisse stehen sie nicht in dem nach dem Verbundunternehmensbegriff erforderlichen Kontrollverhältnis zu der Einrichtung ohne Erwerbszweck, welches in den Verbundtatbeständen des Artikel 3 Absatz 3 der KMU-Definition im Anhang der KMU-Empfehlung vorausgesetzt wird. Auf diese unabhängigen Entscheidungsbefugnisse nimmt Erwägungsgrund 43 Satz 2 AGVO-Entwurf 2 daher auch zurecht Bezug, wenn er als Beispiel für den Verbundunternehmensausschluss auf „legal entities that (…) in practice have independent powers of decision“ verweist. Für das Vorliegen solcher unabhängigen Entscheidungsbefugnisse gegenüber der Einrichtung ohne Erwerbszweck kommt es aber gerade nicht darauf an, ob das mit der Einrichtung ohne Erwerbszweck in Verbindung stehende Unternehmen als Sozialunternehmen zu qualifizieren ist oder nicht. Es kommt allein auf die Verbindungsstrukturen zwischen den als Verbundunternehmen in Frage stehenden Unternehmen inklusive der Einrichtungen ohne Erwerbszweck an.

Dass unabhängige Entscheidungsbefugnisse in den Verbindungsstrukturen das im Verbundunternehmensbegriff vorausgesetzte Kontrollverhältnis zwischen zwei Unternehmen soweit vermindern, dass eine Verbundunternehmensqualifikation ausscheidet, ist dabei nicht neu: Erstmalig kodifiziert wurde dieser Gedanke in Erwägungsgrund 4 der Allgemeinen De-minimis-Verordnung von 2013. Er wurde dann in Erwägungsgrund 8 DAWI-de-minimis-Verordnung, der sich auf den Verbundunternehmensausschluss für Einrichtungen ohne Erwerbszweck in Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 DAWI-de-minimis-Verordnung bezieht, übernommen. Tatsächlich stammt das Kriterium der unabhängigen Entscheidungsbefugnisse aber aus dem Fusionskontrollrecht: Dass das Fortbestehen unabhängiger Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit und Geschäftsstrategie einer für den Unternehmenszusammenschluss hinreichenden Kontrolle entgegenstehen kann[3], hat die Europäische Kommission seit langem für öffentlich-rechtliche Unternehmen im Bereich der Fusionskontrolle anerkannt[4]. Die Europäische Kommission greift auch regelmäßig auf diesen Kontrollmaßstab des Fusionskontrollrechts zur inhaltlichen Konturierung des Merkmals des „beherrschenden Einflusses“ innerhalb des Verbundunternehmensbegriffs zurück.[5]

Es ist daher weder nachvollziehbar noch sachlich gerechtfertigt, den Verbundunternehmensausschluss auf mit Einrichtungen ohne Erwerbszweck verknüpfte Sozialunternehmen zu beschränken. 

Auch aus praktischen Gesichtspunkten heraus hätte es absurde Folgen, wenn der Verbundunternehmensausschluss des Artikel 2 Nr. 87 Satz 3 AGVO-Entwurf 2 auf die Verbindung zwischen Sozialunternehmen und Einrichtungen ohne Erwerbszweck beschränkt würde. Denn der Begriff des „Sozialunternehmens“ ist nicht deckungsgleich mit dem der „Einrichtung ohne Erwerbszweck“ und nicht jede Einrichtung ohne Erwerbszweck erfüllt die in Artikel 2 Nr. 87 AGVO-Entwurf 2 aufgeführte, neu geschaffene Definition des „Sozialunternehmens“. Dementsprechend könnten miteinander verknüpfte Einrichtungen ohne Erwerbszweck ungeachtet möglicher unabhängiger Entscheidungsbefugnisse als Verbundunternehmen qualifiziert werden, wohingegen eine solche Qualifikation von über Einrichtungen ohne Erwerbszweck verknüpften Sozialunternehmen ausgeschlossen wäre. Damit würden Einrichtungen ohne Erwerbszweck schlechter gestellt als Sozialunternehmen. Das ist sachlich nicht nachvollziehbar und kann nicht gewollt sein.

  1. This is without prejudice to the definitions of small and medium-sized enterprises and of small mid-caps;

Nach Artikel 2 Nr. 87 Satz 4 AGVO-Entwurf 2 soll der derzeit in Satz 3 dieser Regelung enthaltene Verbundunternehmensausschluss die Definitionen von KMU und Small Mid-Caps „unberührt“ (Englisch: „without prejudice“) lassen. Dies muss wohl so verstanden werden, dass dieser Verbundunternehmensausschluss bei der Subsumption unter die Begriffe „KMU“ und „Small Mid-Caps“ im AGVO-Entwurf 2 nicht berücksichtigt werden soll. Hiervon wären dann mindestens 20 spezifisch für KMU und/oder Small Mid-Caps geltende Gruppenfreistellungstatbestände, also fast ein Drittel aller Gruppenfreistellungen des AGVO-Entwurf 2 insgesamt, betroffen, ebenso wie mindestens 17 allein für KMU vorgesehene Beihilfeintensitätszuschläge, inklusive der für gemeinnützige und überwiegend nicht-erwerbswirtschaftlichen Rechtsträger besonders relevanten[6] Beihilfeintensitäten in den Artikeln 55 (Investment aid for energy efficiency measures others than in buildings) und 56 (Investment aid for energy performance measures in buildings). 

Eine solche weitreichende Beschränkung der Anwendung des aktuell in Artikel 2 Nr. 87 Satz 3 AGVO-Entwurf 2 verankerten Verbundunternehmensausschlusses ist sachlich weder gerechtfertigt noch nachvollziehbar.

Sie hat zur Folge, dass gemeinnützige und überwiegend nicht-erwerbswirtschaftlich tätige Rechtsträger beim Versuch der Inanspruchnahme von Beihilfen, bei denen diese KMU- oder Small Mid-Caps betreffende Freistellungstatbestände oder Beihilfeintensitätszuschläge zu prüfen sind, weiterhin langwierigen, bürokratisch aufwendigen Verbundunternehmensprüfungen ausgesetzt bleiben. Dieses Prüfungserfordernis, das derzeit generell[7] bei über die AGVO beihilferechtskonform gestellten Unternehmensbeihilfen besteht, macht dann die Inanspruchnahme dieser Beihilfen auch bei der Neufassung der AGVO wieder zeitlich und personell so aufwendig, dass sie in der Praxis kaum und wenn, dann nur in einem sehr begrenzten Umfang von gemeinnützigen und überwiegend nicht-erwerbswirtschaftlich tätigen Rechtsträgern abgerufen werden können. Dabei sind es gerade gemeinnützige und überwiegend nicht-erwerbswirtschaftliche Rechtsträger, deren Möglichkeiten zur Rücklagen- und Investitionskapitalbildung rechtlich und tatsächlich sehr begrenzt sind, weswegen sie existenziell auf die staatliche Förderung insbesondere der klimaschutz- und klimaanpassungsgerechten Ausgestaltung der von ihnen erbrachten Dienste angewiesen sind.[8]

Vor allem aber wäre eine in Artikel 2 Nr. 87 Satz 4 AGVO-Entwurf 2 enthaltene Vorgabe, den Verbundunternehmensausschluss des Artikel 2 Nr. 87 Satz 3 nicht auf die KMU- und Small Mid-Caps Definitionen anzuwenden, rechtlich nicht haltbar.

Denn zum einen führt diese Vorgabe zu einem Verständnis des KMU- und implizit auch des Verbundunternehmensbegriffs, welches von dem in anderen Beihilfekonformitätsinstrumenten abweicht. Der Verbundunternehmensausschluss für Einrichtungen ohne Erwerbszweck aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 DAWI-de-minimis-Verordnung ist nämlich, wie der hierauf bezogene Erwägungsgrund 8 Satz 3 DAWI-de-minimis-Verordnung explizit feststellt, auch im Rahmen der KMU-Definition anzuwenden. Solche inhaltlichen Divergenzen bei demselben Rechtsbegriff in unterschiedlichen Beihilfekonformitätsinstrumenten verstoßen aber gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot und das Gebot der einheitlichen Auslegung und Anwendung von Unionsrechtsbegriffen.

Erst recht kann dasselbe Beihilfekonformitätsinstrument nicht zwei unterschiedliche Verbundunternehmensbegriffe enthalten. Dies ist aber, was Artikel 2 Nr. 87 Satz 4 AGVO-Entwurf 2 letztendlich konstruiert: Bei dem in Artikel 2 Nr. 3 AGVO-Entwurf enthaltenen Verbundunternehmensbegriff ist das Fehlen der Verbundunternehmenseigenschaft von mit Einrichtungen ohne Erwerbszweck verknüpften (Sozial)Unternehmen zu berücksichtigen, bei der Qualifikation als KMU nach dem AGVO-Entwurf 2, welche eine Verneinung der Verbundunternehmenseigenschaft voraussetzt, hingegen nicht. Anstelle von der vom EuGH in der Rs. Eesti Pagar bereits 2019 spezifisch mit Blick auf die AGVO geforderten Gewährleistung einer „kohärente[n] Anwendung der vorgesehenen Freistellungsvoraussetzungen innerhalb der Union“ und der Ermahnung, „dass die Kriterien für die Anwendung der Freistellung klar und von den nationalen Stellen einfach anzuwenden sind“[9], führt dieses Konstrukt zu handfesten Inkonsistenzen, die in der Praxis zu großen Rechtsunsicherheiten führen dürften.

Schließlich weicht die in Satz 4 des Artikel 2 Nr. 87 AGVO-Entwurf 2 enthaltene Einschränkung des Verbundunternehmensausschlusses vom Verbundunternehmensbegriff selbst ab. Denn der Verbundunternehmensausschluss von mit Einrichtungen ohne Erwerbszweck verknüpften Unternehmen ergibt sich, wie oben unter II. 1. a) dargestellt, materiellrechtlich bereits direkt aus der Anwendung des Verbundunternehmensbegriffs und seinem Sinn und Zweck. Artikel 2 Nr. 87 Satz 3 AGVO-Entwurf 2 stellt insoweit ebenso wie zuvor bereits Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 DAWI-de-minimis-Verordnung lediglich eine klarstellende Kodifikation dar. Der Verbundunternehmensbegriff selbst ist aber zweifelsohne auch im Rahmen der KMU-Definition anzuwenden. Auch eine Abweichung von diesem würde gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot zur Gewährleistung der Einheitlichkeit und praktischen Wirksamkeit der Unionsrechtsordnung verstoßen und große Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung des Verbundunternehmensbegriffs auch außerhalb der konkreten Beihilfekonformitätsinstrumente hervorrufen.

Artikel 2 Nr. 87 Satz 4 AGVO-Entwurf 2 muss daher gestrichen werden.

2.    Keine Änderung in Artikel 2 Nr. 88 AGVO-Entwurf 2

Wir begrüßen, dass die Definition der „Einrichtung ohne Erwerbszweck“ aus Artikel 2 Absatz 1 h) DAWI-de-minimis-Verordnung wortwörtlich in Artikel 2 Nr. 88 AGVO-Entwurf 2 übernommen wurde. Dies dient dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot und dem gemeinsamen Ziel der EU-Kommission und der Mitgliedsstaaten zum Bürokratieabbau. Wir unterstützen, dass dies so beibehalten wird.

3.    Änderungsanliegen zu Erwägungsgrund 43 Satz 3 AGVO-Entwurf 2

Begründung:

  1. „… this Regulation should include a limited derogation the clarification regarding from the notion of undertaking that socialenterprises connected to the same public body or the same nonprofit entity should not be treated as linked to each other.”

Der Verbundunternehmensausschluss von mit Einrichtungen ohne Erwerbszweck verknüpften Unternehmen ergibt sich, wie oben unter II. 1. a) und b) dargestellt, direkt aus dem Begriff des Verbundunternehmens und seinem Sinn und Zweck. Der aktuell in Artikel 2 Nr. 87 Satz 3 AGVO-Entwurf 2 aufgeführte, zuvor bereits in Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 DAWI-de-minimis-Verordnung festgeschriebene und über Artikel 1 Satz 2 i.V.m. Erwägungsgrund 10 DAWI-Freistellungsbeschluss in den DAWI-Freistellungsbeschluss inkorporierte Verbundunternehmensausschluss stellt daher nur eine klarstellende Kodifikation des Ergebnisses der Anwendung des Verbundunternehmensbegriffs dar. Hieraus folgt, dass es sich bei dem Verbundunternehmensausschluss rechtstechnisch nicht um eine begrenzte Ausnahmeregelung (limited derogation) handelt, sondern um die gesetzgeberische Klarstellung einer bereits bestehenden Rechtslage. Demgemäß muss der Begriff der begrenzten Ausnahmeregelung in Satz 3 des Erwägungsgrundes 43 gestrichen und durch den Begriff der „Klarstellung“ hinsichtlich des Verbundunternehmensausschlusses ersetzt werden, wonach, wie es bereits der parallele Erwägungsgrund 8 Satz 6 DAWI-de-minimis-Verordnung formuliert, Unternehmen, die mit derselben öffentlichen Einrichtung oder derselben Einrichtung ohne Erwerbszweck verbunden sind, „nicht als miteinander verbunden einzustufen“ sind.

Dass dieser Verbundunternehmensausschluss dabei „Unternehmen“ generell und nicht nur Sozialunternehmen erfasst, folgt, wie bereits oben unter II. 1. a) dargestellt, daraus, dass die Gründe für diesen Verbundunternehmensausschluss – der Verbundunternehmensbegriff, der seinem Sinn und Zweck nach nicht auf Konstellationen passt, in denen die Verbindungen nicht zu der für ein Verbundunternehmen typischen Stärkung der Wirtschaftskraft führen, und der ein Kontrollverhältnis voraussetzt, welches bei in der Verbindungsstruktur enthaltenen unabhängigen Entscheidungsbefugnissen nicht in einem hinreichenden Maß gegeben ist – unabhängig davon vorliegen, ob das mit der Einrichtung ohne Erwerbszweck in Verbindung stehende Unternehmen ein Sozialunternehmen i.S.d. Artikel 2 Nr. 87 AGVO-Entwurf 2 ist oder nicht.

  1. This derogation shall not affect the application of the definitions of SME and of small mid-caps;

Die Streichung dieses Satzes 4 von Erwägungsgrund 43 AGVO-Entwurf 2 ist aus den gleichen Gründen erforderlich, die auch die Streichung des Satzes 4 des aktuellen Artikels 2 Nr. 87 AGVO-Entwurf 2 notwendig machen. Insofern kann hier auf die Begründung zum Änderungsanliegen II. 1. b) verwiesen werden.

4.    Änderungsanliegen Erhöhung der Beihilfeintensitäten speziell für Einrichtungen ohne Erwerbszweck

in Artikel 44 Absatz 5 a) (Training aid), Artikel 55 Absatz 9 c) i) (energy efficiency measures other than in buildings) und Artikel 56 Absatz 11 c) vi) (neu) (energy performance measures in buildings) AGVO-Entwurf 2

Allgemeine Begründung::

Im AGVO-Entwurf 2 werden Sozialunternehmen, die die Hälfte ihrer Gewinne als Rendite ausschütten dürfen, und Einrichtungen ohne Erwerbszweck, die ihre gesamten Gewinne in ihre Aufgaben reinvestieren müssen, bezüglich der Beihilfenintensitäten gleichbehandelt. Dies ist nicht gerechtfertigt, da gerade Einrichtungen ohne Erwerbszweck rechtlich und tatsächlich in ihren Möglichkeiten zur Rücklagen- und Investitionskapitalbildung so eingeschränkt sind, dass sie existenziell auf die staatliche Förderung insbesondere der klimaschutz- und klimaanpassungsgerechten Ausgestaltung der von ihnen erbrachten Dienste angewiesen sind Deswegen reichen die auf Sozialunternehmen zugeschnittenen Beihilfeintensitätszuschläge des AGVO-Entwurfs 2 – wie auch bereits im ersten AGVO-Entwurf vom 25.2.2026 – für Einrichtungen ohne Erwerbszweck nicht aus. Würde man sie bei der Beihilfeintensität dennoch wie Sozialunternehmen nach dem AGVO-Entwurf 2 behandeln, würde man ihre wirtschaftliche Existenz in Gefahr[10] bringen.

Schon aus diesem Grund sollte die zukünftige AGVO für Einrichtungen ohne Erwerbszweck spezielle Beihilfeintensitätszuschläge vorsehen. Darüber hinaus sind die in Artikel 2 Nr. 88 AGVO-Entwurf 2 definierten „Einrichtungen ohne Erwerbszweck“, wie oben unter II. 1. a) dargelegt, aber auch nicht deckungsgleich mit den Sozialunternehmen, wie sie in Artikel 2 Nr. 87 Satz 1 und Satz 2 definiert sind. Nicht jede Einrichtung ohne Erwerbszweck erfüllt die in Artikel 2 Nr. 87 AGVO-Entwurf 2 für Sozialunternehmen aufgeführten Definitionsmerkmale. Es besteht daher zusätzlich die Gefahr, dass manche Einrichtungen ohne Erwerbszweck keine der nach dem AGVO-Entwurf 2 für Sozialunternehmen vorgesehenen Beihilfeintensitätszuschläge erhalten können. Umso wichtiger ist es, in der zukünftigen AGVO eigene, spezifisch auf Einrichtungen ohne Erwerbszweck zugeschneiderte Beihilfeintensitätszuschläge einzuführen.

 Artikel AGVO-Entwurf 2Zuschlag Beihilfe-intensitätBegründung
1.44 Absatz 5 (a) (vii) (new)+ 20 %Sozialunternehmen müssen gemäß ihrer Definition nach Artikel 2 Nr. 87 AGVO-Entwurf lediglich die Hälfte ihrer Gewinne in ihre Zwecke reinvestieren und können Investoren Renditen bieten. Einrichtungen ohne Erwerbszweck hingegen müssen alle ihre Gewinne für ihre eigentlichen Zwecke verwenden und können keine Gewinne ausschütten. Dementsprechend sollte für sie eine Verdoppelung des für Sozialunternehmen vorgesehenen Beihilfeintensitätszuschlags von 10 %, also ein Beihilfeintensitätszuschlag von 20 % vorgesehen werden.
Änderung: 5.     The aid intensity shall not exceed 50 % of the eligible costs. It may be increased, up to a maximum aid intensity of 100 % of the eligible costs, as follows: (vii) By 20 percentage points if the training is provided by a non-profit entity to its own workers
2.55 Absatz 9 c) (i)  + 50 %Nicht gebäudebezogene Energieeffizienzmaßnahmen spielen bei der Organisation und Erbringung von sozialen, gesundheits-, pflege- und bildungsbezogenen Diensten eine wichtige Rolle. Die hier bisher vorgesehene Beihilfeintensität ist für Einrichtungen ohne Erwerbszweck aber deutlich zu niedrig.
Änderung: 9.    The aid intensity shall not exceed: (…) (…)The aid intensities under points (a) and (b) may be increased by: 5 percentage points for aid granted to medium-sized undertakings and, 10 percentage points for aid granted to small undertakings and 50 percentage points for non-profit-entities, or, alternatively, 10 percentage points where the total aid amount does not exceed EUR 1.5 million per undertaking, per project, for aid to any undertaking, regardless of its size;
3.56 Absatz 11 c) (vi) (new)  + 40 %Es besteht ein immenser Bedarf an staatlicher Unterstützung bei der klimaschutz- und klimaresilienzbezogenen Sanierung von Gebäuden, die für die Organisation und Erbringung von sozialen, gesundheits-, pflege- und bildungsbezogenen Diensten genutzten werden. Die derzeit im AGVO-Entwurf vorgesehenen Beihilfeintensitäten sind aber für Einrichtungen ohne Erwerbszweck zu gering, als dass sie sie nutzen könnten. Es bedarf daher einer Erhöhung. Da Einrichtungen ohne Erwerbszweck anders als Sozialunternehmen nach Artikel 2 Nr. 87 AGVO-Entwurf alle ihre Gewinne für ihre eigentlichen Zwecke verwenden müssen und mangels der Möglichkeit, Renditen auszuschütten, auch keine Investoren einwerben können, sollten sie eine Verdopplung des für Sozialunternehmen vorgesehenen Beihilfeintensitätszuschlags erhalten.
Änderung: (c) The aid intensities in points (a) and (b) may be increased by the following percentage points up to a maximum of 90 % of the eligible costs: (i) – (iv) (…) (vi) 40 percentage points for non-profit-entities  

Berlin, den 29. Juli 2026


[1] https://kath-buero.de/wp-content/uploads/2026/05/260313-KB-EKD-Caritas-Diakonie-Stellungnahme-AGVO-Entwurf_fin.pdf; https://kath-buero.de/wp-content/uploads/2026/05/260423-KB-EKD-Stellungnahme-AGVO-Entwurf.pdf; AGVO Reform; 2025-10-06_BAGFW-Stellungnahme_zur_AGVO-Reform.pdf; https://kath-buero.de/wp-content/uploads/2025/10/251006-KB-Stellungnahme-Ueberarbeitung-AGVO.pdf

[2] Europäisches Gericht, Rs. T-604/15 (Ertico), Urteil vom 22. Mai 2019, Rz. 101 mwN; Europäischer Gerichtshof, Rs. C-110/13 (HaTeFo), Urteil vom 27. Februar 2014, Rz. 31; Europäischer Gerichtshof, Rs. C-516/19 (NMI Technologietransfer), Urteil vom 24. September 2020, Rz. 34.

[3] Vgl. Kommission, Mitteilung zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. C 95 v. 16.4.2008, S. 1, Rn. 52 f., 194.

[4] Vgl. Erwägungsgrund 22 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates v. 20.1.2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen; Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. C 95 v. 16.4.2008, S. 1, Rn. 52 f., 192-194.

[5] Vgl. Kommission, Benutzerleitfaden zur Definition von KMU, 2020, S. 34.

[6] Siehe hierzu unsere Gemeinsame Stellungnahme vom 13. März 2026, S. 1 (Fn. 2),

unter: https://kath-buero.de/wp-content/uploads/2026/05/260313-KB-EKD-Caritas-Diakonie-Stellungnahme-AGVO-Entwurf_fin.pdf.

[7] Siehe ebd., S. 1 f.

[8] Ebd.

[9] Europäischer Gerichtshof, C-349/17 (Eesti Pagar), Urteil vom 5. März 2019, Rz. 61. Diese Ermahnung zur Klarheit und einfachen Anwendbarkeit mit Verweis auf dieses Urteil wird auch in Erwägungsgrund 2 AGVO-Entwurf 2 anerkannt.

[10] Zu dem auf diese Träger in diesem Kontext zukommenden Finanzierungsbedarf vgl. Kenkmann, T. / Gargya, D./ Bei der Wieden, M./ Bürger, V./, Klimaschutz in Nichtwohngebäuden: Herausforderungen für soziale Einrichtungen, hrsg. Umweltbundesamt, Texte 96/2024, unter: https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/klimaschutz-in-nichtwohngebaeuden-herausforderungen

Stellungnahme
des Kommissariats der deutschen Bischöfe - Katholisches Büro in Berlin -, der Bevollmächtigten des Rates der EKD bei der Bundesrepublik Deutschland
und
der Europäischen Union - Büro Brüssel, des Deutschen Caritasverband e.V.
und
der Diakonie Deutschland - Evangelisches Werk für Diakonie
und
Entwicklung e.V.
zum
zweiten Entwurf der Neufassung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung