Gemeinsame Stellungnahme des Kommissariats der deutschen Bischöfe – Katholisches Büro in Berlin – und der Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union – Dienststelle Brüssel – zur Evaluation der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk („Rundfunkmitteilung“)

Rundfunkmitteilung der EU-Kommission
Januar 2026

Gerne nehmen wir die Gelegenheit wahr, an der Evaluation der Rundfunkmitteilung der Kommission teilzunehmen und nehmen wie folgt Stellung.

Einleitung und Anwendungsbereich (Punkte 1 bis 8)

Frage 1: Hat die Rundfunkmitteilung dazu beigetragen, ein gleiches Wettbewerbsumfeld zwischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und privaten Anbietern zu erhalten?

Ja, teilweise.

Die Rundfunkmitteilung hat das Verhältnis von öffentlich-rechtlichem Rundfunk und privatwirtschaftlich organisierten Medien angemessen wettbewerbsrechtlich bestimmt.

Die öffentlich-rechtliche Beauftragung muss zurecht klar und transparent definiert sein. In Deutschland wird dies durch die Rundfunkgesetzgebung der Länder gewährleistet.

Wir nehmen mit Sorge wahr, dass die Demokratien in Europa durch Desinformation und Polarisierungen destruktiv beeinflusst werden. Digitale Monopole sind bisher nicht im Fokus der Rundfunkmitteilung. Eine besondere Rolle spielen dabei die Internet-Plattformen und Social Media. Die Rundfunkmitteilung berücksichtigt nicht ausreichend, dass die Marktmacht einiger Konzerne die Erfüllung des Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks behindern und auch insgesamt den Wettbewerb verzerren.

Damit der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Auftrag in der modernen Mediengesellschaft erfüllen kann, muss er die notwendigen Entwicklungsspielräume erhalten, auf allen, auch digitalen Plattformen und Ausspielwegen präsent zu sein, die die Menschen tatsächlich nutzen.

Eine mögliche Weiterentwicklung der Rundfunkmitteilung sollte diese geänderten Rahmenbedingungen berücksichtigen, um den öffentlich-rechtlichen Rundfunk weiterhin zu befähigen, auf Marktentwicklungen schnell und effizient reagieren zu können. Die Definition des Auftrags und die beauftragten Aufsichtsgremien gewährleisten, dass es zu keinen unangemessenen Veränderungen im Wettbewerb kommt.

Die Rolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Punkte 9 bis 16)

Frage 5: Ist die Beschreibung der Rolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Mitteilung Ihrer Ansicht nach heute noch zutreffend?

Ja.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist weiterhin zentral für die Meinungsbildung der Menschen und die Erfüllung der demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaften in der EU. In Deutschland ist er ein unerlässlicher Garant der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts niedergelegten Grundversorgung, die von einem Großteil der Bevölkerung aktiv rezipiert wird. Er fördert die Beteiligung am öffentlichen Leben, das gesellschaftliche Miteinander und ist eine wichtige Stütze der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

Er trägt durch die Erfüllung seines öffentlichen Auftrags ferner in besonderer Weise dazu bei, die Vielfalt der Medien und die mediale Repräsentanz gesellschaftlicher Pluralität zu gewährleisten. Daher ist die Beschreibung der Rolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks weiterhin aktuell und zutreffend.

Im Verbund mit den Medienangeboten des Privatrundfunks und anderer Medienunternehmen (insbesondere der Zeitungsverlage) leistet der öffentlich-rechtliche Rundfunk einen wichtigen und zunehmend notwendigeren Dienst an der Gesellschaft.  Allerdings ist die heutige Medienlandschaft in Europa durch zunehmende Digitalisierung der Distribution und Konvergenz der Medienmärkte sowie der Marktmacht der Internetplattformen gekennzeichnet, so dass der Wettbewerb nicht mehr allein zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbietern und Verlagen stattfindet.

Diesem Umstand trägt die Europäische Kommission unseres Erachtens aktuell nicht ausreichend Rechnung. Die marktwirtschaftlichen und technologischen Entwicklungen seit 2009, insbesondere Plattformökonomie, nicht-lineare Nutzung und KI-gestützte Distribution, machen es für die öffentlich-rechtlichen Anstalten nötig, die Angebote zu differenzieren, um den Auftrag überhaupt erfüllen zu können. Insofern muss es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Sinn seiner verfassungsrechtlich gewährleisteten Bestands- und Entwicklungsgarantie zugestanden werden, sich weiterzuentwickeln und gerade dort zu wirken, wo er als Medium und Faktor der öffentlichen Meinungsbildung den Gefahren von fake news und Filterblasen entgegenwirken kann – auf allen relevanten Plattformen und in allen Darstellungsformen.

Beauftragung und Aufsicht (Punkte 50 bis 55)

Frage 22: Die Punkte 53 bis 55 der Rundfunkmitteilung enthalten Leitlinien zu den Anforderungen zur wirksamen Aufsicht über die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags. Sind diese Leitlinien Ihrer Ansicht nach auch heute noch angemessen?

Ja.

Im Einklang mit dem Protokoll von Amsterdam ist es Aufgabe der Mitgliedsstaaten, für eine angemessene Aufsicht bezüglich der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu sorgen, einschließlich der darin dargelegten qualitativen Kriterien. In Deutschland erfolgt die Kontrolle intern durch die Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten. Außerdem ermittelt und überprüft die KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten) als unabhängige Instanz den Finanzbedarf der Rundfunkanstalten.

Der Fokus der Rundfunkmitteilung ist daher weiterhin relevant. Bei einer Erweiterung des Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist so vorzugehen, dass es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen kommt oder private Wettbewerbsteilnehmer unangemessen benachteiligt werden. Die Beauftragung mit einem Fernseh-, Radio- oder Online-Angebot erfolgt seit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag deshalb entweder durch Gesetz oder im Wege eines „Drei-Stufen-Tests“ durch die Rundfunkräte der Anstalten. Diese Überprüfungsmechanismen haben sich etabliert und werden gewissenhaft und unabhängig von den öffentlich-rechtlichen Gremien durchgeführt. Sie gehen aber mit einem hohen formalen Aufwand einher. 

Die Mitglieder der Hör-, Rundfunk- und Fernsehräte werden von den relevanten gesellschaftlichen Gruppen entsandt. Dies ist eine verantwortungsvolle Aufgabe im Dienst des Gemeinwohls, die auch Vertreter der Kirchen engagiert und effizient wahrnehmen. Die bestehenden allgemein gehaltenen Bestimmungen der Rundfunkmitteilung stellen insofern in ausreichender Weise sicher, dass die durch die Mitgliedsstaaten ausgestaltete Aufsicht die Erfüllung des Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hinreichend kontrollieren kann. Eine zusätzliche detaillierte Ausgestaltung mit inhaltlichen oder programmlichen Vorgaben würde unseres Erachtens Gefahr laufen, in die Programmhoheit der Sender einzugreifen. Die Rundfunkmitteilung unterstreicht zurecht die Bedeutung der Unabhängigkeit dieser Gremien.

Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Punkte 56 bis 59)

Frage 26: Bietet die Rundfunkmitteilung klare und ausreichende Leitlinien zu den verschiedenen Finanzierungskategorien?

Ja.

Grundsätzlich ist eine angemessene Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks notwendig, damit dieser seinen gesellschaftlichen Auftrag auch wirksam erfüllen kann.

Dies ist gerade in Zeiten von zunehmender gesellschaftlicher Polarisierung von hoher Bedeutung. Er wird dadurch in die Lage versetzt, anders als kommerzielle Marktteilnehmer, auch verstärkt Angebote zu gestalten, die dem Auftrag in besonderem Maße entsprechen und vom Markt andernfalls nicht angeboten werden würden. Entsprechende gesetzliche Rahmenbedingungen in Deutschland stehen im Einklang mit der bestehenden Rundfunkmitteilung.

Berlin, den 14.01.2026

Stellungnahme
des Kommissariats der deutschen Bischöfe - Katholisches Büro in Berlin -
und
der Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland
und
der Europäischen Union
zur
Evaluation der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunkt ("Rundfunkmitteilung")