Wir beschränken uns in diesen ersten Anmerkungen zum Referentenentwurf auf Ausführungen zu Änderungen, die in Artikel 1 2. c) in Bezug auf § 1 Abs. 6 BauGB vorgesehen sind.
Der Gesetzentwurf sieht Änderungen bei den in § 1 Abs. 6 BauGB aufgelisteten Belangen für die Bauleitplanung vor. Beabsichtigt ist eine neue Gliederung in vier übergeordnete Gruppen von öffentlichen Belangen, denen jeweils fünf Untergruppen von Einzelbelangen als Beispiele zugeordnet werden. Auf diese Weise soll auch formal zum Ausdruck kommen, dass die Belange als gleich wichtig angesehen werden.
- Es fällt auf, dass die bisherigen Hinweise im Katalog des § 1 Abs. 6 BauGB auf die Bedürfnisse von Familien und von Menschen in besonderen Lebenslagen entfallen. Der Gesetzentwurf will eine Fokussierung und Konturierung der einzelnen Belange erreichen. Das ist ein überzeugender Ansatz. Eine Aufnahme der besonderen Bedürfnisse von Familien und von Menschen in besonderen Lebenslagen als Belang widerspricht diesem Ziel nicht. Eine entsprechende Wiederaufnahme der bisherigen Formulierung in § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB würde vielmehr beispielhaft die Bedeutung unterstreichen, die die Bauleitplanung für die Bevölkerung hat.
- Eine systematische und nicht näher begründete Änderung wird bei dem die Kirchen und Religionsgemeinschaften ausdrücklich betreffenden Belang vorgenommen.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die „Belange der Kirchen und Religionsgemeinschaften“ ergänzend an § 1 Abs. 6 S. 2 Nr. 3 BauGB-Entwurf angefügt werden sollen. Die bisher in § 1 Abs. 6 Nr. 6 BauGB enthaltenen „von den Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge“ sollen entfallen. Diesen Erfordernissen kam in der Auflistung der zu berücksichtigenden Belange bisher systematisch eine besondere Stellung zu. Die Ermittlung und Bewertung abwägungsbeachtlicher Belange obliegen grundsätzlich der Gemeinde. Eine Ausnahme hiervon gilt für die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge.[1] In Bezug auf die Erfordernisse von Gottesdienst und Seelsorge kommt den Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts mithin die Feststellungszuständigkeit zu.[2] Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts haben diese Aufgabe in der Vergangenheit verantwortungsvoll wahrgenommen. Diese Aufgabenverteilung entspricht auch unserem religionsverfassungsrechtlichen Verständnis. Es sind die Religionsgemeinschaften – und nicht etwa der Staat -, die Gottesdienste und Seelsorge gestalten und daher auch die entsprechenden Erfordernisse festlegen.
In der Begründung des Gesetzentwurfs wird nicht dargelegt, wieso an dieser Stelle eine Gesetzesänderung angezeigt ist.
Wir bitten daher, an der bisherigen Formulierung festzuhalten.
Berlin, den 2. Mai 2026
[1] Wilhelm Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB, § 1 Rn. 112.
[2] Wilhelm Söfker, a.a.O., § 1 Rn. 192.