Gemeinsame Stellungnahme der Bevollmächtigten des Rates der EKD bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union und des Leiters des Kommissariats der deutschen Bischöfe – Katholisches Büro in Berlin – zum Referentenentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (9.StBerGÄndG)

9. Steuerberatungsänderungsgesetz
September 2025

I. Allgemeine Anmerkungen

Die Landeskirchen und (Erz-)Diözesen sowie die evangelischen und katholischen Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen sind als Körperschaften bzw. Stiftungen des öffentlichen Rechts verfasst. Daher beschränken wir unsere Ausführungen auf Regelungen, die insbesondere juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) betreffen.

II. Zu den Regelungsvorschlägen im Einzelnen

1. Zu Art. 1 Nr. 4 – § 4c Abs. 1 Nr. 2 StBerG-E

Wir begrüßen, dass Personen und Vereinigungen, die bereits nach dem bisherigen § 4 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, weiterhin hierzu befugt sein sollen. Wir begrüßen ferner, dass § 4c Abs. 1 Nr. 2 StBerG-E als Normadressaten an „juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ anknüpft. 

2. Zu Art. 3 Nr. 1a und b – § 80 Abs. 2 und 8 AO-E

§ 80 Abs. 2 AO bestimmt, dass bei der Vertretung durch bestimmte Personen, die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugt sind, eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet wird. Mit der geplanten Änderung wird § 80 Abs. 2 AO an die vorgesehenen, neuen Regelungen im StBerG-E redaktionell angepasst. Wir regen an, im Rahmen der Änderung den Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 AO zusätzlich auf die in § 4c Abs. 1 Nr. 2 StBerG-E genannten jPöR zu erweitern. Auch bei diesen kann, wie bei den Angehörigen der steuerberatenden Berufe, von einem rechtskonformen Verhalten ausgegangen werden kann, so dass eine Vertretung nur bei ordnungsgemäßer Bevollmächtigung erfolgt.

3. Zu Art. 3 Nr. 2 – § 80a Abs. 2, 3 AO-E

Wir bitten um Prüfung, die Vermutung der Richtigkeit des mitgeteilten Vollmachtumfangs neben den geschäftsmäßig Befugten (§ 80a Abs. 2 AO) und den Lohnsteuerhilfeverein (§ 80a Abs. 3 AO) auch auf die unter § 4c Abs. 1 Nr. 2 StBerG-E aufgeführten Körperschaften zu erstrecken.

Hierfür regen wir einem neuen § 80a Abs. 4 AO an: (4)

„Absatz 2 gilt entsprechend für Vollmachtsdaten, die von einer Stelle nach § 4c Abs. 1 Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes übermittelt werden.“

4. Zu Art. 3 Nr. 3 – § 147 Abs. 6 S. 4 AO-E

§ 147 Abs. 6 S. 4 AO regelt, dass den Angehörigen der steuerberatenden Berufe sowie den Notaren und Patentanwälten eine Außenprüfung, bei der die Daten steuerpflichtiger Dritter geprüft werden sollen, mit angemessener Frist anzukündigen ist. Mit der geplanten Änderung wird § 147 Abs. 6 S. 4 AO an die vorgesehenen neuen Regelungen im StBerG-E redaktionell angepasst.

Wir bitten um Prüfung, den Anwendungsbereich des § 147 Abs. 6 S. 4 AO auf die in § 4c Abs. 1 Nr. 2 StBerG-E aufgeführten Personen und Vereinigungen zu erweitern.

5. Zu Art. 5 Nr. 1 c – § 327 Abs. 2 Nr. 2 Lastenausgleichsgesetz-E

§ 327 Abs. 2 Nr. 2 Lastenausgleichsgesetz regelt sowohl die Vertretung in dem aktuell nicht mehr stattfindenden Antragsverfahren auf Lastenausgleich als auch die Vertretung in Rückforderungsverfahren nach dem Lastenausgleichsgesetz (§ 349 LAG).

Der bisherige § 327 Abs. 2 Nr. 1 Lastenausgleichsgesetz wird gestrichen, weil die derzeitige Verweisung auf das Rechtsberatungsgesetz ins Leere läuft. Damit enthält § 327 Abs. 2 Lastenausgleichsgesetz-E keine Vertretungsregelung für Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts mehr.

Wir bitten um Prüfung, ob eine Vertretungsregelung für Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts erhalten bleiben sollte. Hierzu könnte in § 327 Abs. 2 Nr. 1 Lastenausgleichsgesetz-E auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 RDG verwiesen oder eine Vertretung durch die in § 4c Abs. 1 Nr. 2 StBerG-E aufgeführten Behörden und juristischen Personen vorgesehen werden.

Berlin, Bonn, Hannover, den 18.09.2025

Stellungnahme
der Bevollmächtigten des Rates der EKD bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union
und
des Leiters des Kommissariats der deutschen Bischöfe - Katholisches Büro in Berlin -
zum

Referentenentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (9. StBerGÄndG)