Stellungnahme des Kommissariats der deutschen Bischöfe – Katholisches Büro in Berlin – und der Bevollmächtigten des Rates der EKD bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)

Tariftreuegesetz
Juli 2025

Zum oben genannten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz) nehmen die beiden großen Kirchen wie folgt Stellung. Dabei beschränken wir uns aufgrund der sehr kurzen Frist vor allem auf den Hinweis auf die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, die bei dem Entwurf bisher keine Berücksichtigung finden. Darauf haben wir schon in Bezug auf den Referentenentwurf am Ende der letzten Legislaturperiode ausdrücklich hingewiesen. Die Berücksichtigung der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ist aber zwingend erforderlich. Weiteren Vortrag behalten wir uns ausdrücklich vor.

Mit dem Bundestariftreuegesetz sollen die Nachteile tarifgebundener Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes beseitigt und der Verdrängungswettbewerb über die Lohn- und Personalkosten eingeschränkt werden. Unternehmen sollen, so heißt es in dem Entwurf, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern künftig, wenn sie öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes ausführen, tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren müssen. Dies ist grundsätzlich sehr nachvollziehbar und zu begrüßen. Die Kirchen befürworten das Ziel, die Tarifautonomie und die Tarifbindung in Deutschland zu stärken und zu einer angemessenen Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen. Zudem kennen auch kirchliche Dienstleister den Verdrängungswettbewerb über Lohn- und Personalkosten. Sie sind bei Vergabeverfahren aufgrund der nach den kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen gezahlten, oftmals höheren Entlohnung im Nachteil gegenüber tarifungebundenen Anbietern mit niedrigeren Lohn- und Personalkosten. Über das System des Dritten Weges der Kirchen im Arbeitsrecht wird eine quasi hundertprozentige Tarifbindung kirchlicher Einrichtungen erreicht.

In Bezug auf den Anwendungsbereich sollte zunächst zweifelsfrei klargestellt werden, dass sozialrechtliche Rahmenverträge, auch solche, die etwa zwischen Rehakliniken und Sozialversicherungsträgern (wie die DRV-Bund) geschlossen werden, nicht unter den Anwendungsbereich fallen. Diese sollten nicht von dem Begriff der Rahmenvereinbarung nach § 1 Absatz 6 des Entwurfs umfasst werden. Auch sog. Open-House-Verfahren im Bereich der Sozialdienstleistungen sollten nicht von § 1 Absatz 1 des Entwurfs erfasst werden. Ansonsten fielen praktisch sämtliche sozialrechtlichen Leistungen von Caritas und Diakonie Einrichtungen unter das Tariftreuegesetz, worauf auch die Stellungnahmen von Caritas und Diakonie beziehungsweise ihrer Dienstgeber hinweisen und auf die wir Bezug nehmen. Die insoweit bestehenden Unklarheiten und Unschärfen sollten beseitigt und zur Gewährleistung von Rechtssicherheit eine Klarstellung der Begrifflichkeiten im Tariftreuegesetz erfolgen.

Darüber hinaus können vom Anwendungsbereich des Gesetzes nach dem Entwurf aber auch weiter Leistungen erfasst werden, die kirchliche Dienste und Einrichtungen anbieten, die über den Dritten Weg der Kirchen an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind. Dies kann etwa in Bezug auf Ausschreibungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge im Bereich der Flüchtlings- und Integrationshilfe als auch für Ausschreibungen der Bundesagentur für Arbeit im Bereich von Arbeitsmarktdienstleistungen gelten, die verfasst-kirchliche, caritative oder diakonische Einrichtungen anbieten. Auch nehmen kirchliche Träger an Ausschreibungen der Bundesagentur für Arbeit oder einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit im Bereich „Schulung und Betreuung von Geflüchteten und Asylsuchenden/Arbeitsgelegenheitsmaßnahmen (AGH-Maßnahmen)“ teil. Dabei werden auch Ausschreibungswerte von deutlich über 50.000 Euro erreicht, weil etwa solche Schulungs- oder Fortbildungsprogramme mit mehreren Planstellen umgesetzt werden müssen und mindestens ein halbes Jahr laufen. Es ist daher davon auszugehen, dass die in dem Entwurf für den Anwendungsbereich des Gesetzes vorausgesetzte 50.000 Euro-Schwelle auch bei Ausschreibungen, an denen sich kirchliche Einrichtungen beteiligen, regelmäßig erreicht wird.

Wir machen daher nachdrücklich geltend, die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in den Entwurf einzubeziehen. Der dritte Weg der Kirchen ist verfassungsrechtlich gewährleistet. Hier besteht daher – auch aus verfassungsrechtlicher Perspektive – gesetzgeberischer Nachholbedarf.

Mit dem Entwurf wird künftig gewährleistet, dass Auftragnehmer bei Ausführung eines öffentlichen Auftrags eines Bundesauftraggebers mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren müssen, die die Rechtsverordnung nach § 5 des Entwurfs festsetzt. Der damit verbundene Eingriff in die verfassungsrechtlich gewährleistete Tarifautonomie wird nach geltendem Recht (vergleiche etwa das Arbeitnehmerentsendegesetz) wie auch nach dem vorliegenden Entwurf insoweit ausgeglichen, als den Tarifvertragsparteien u. a. Antrags- und Beteiligungsrechte eingeräumt werden, die Tarifvertragsparteien also in das Verfahren eingebunden sind und gestaltend mitwirken können. Verfassungsrechtlich geschützt ist auch der Dritte Weg der Kirchen im Arbeitsrecht, also die Festlegung von Arbeitsbedingungen in paritätisch besetzten Kommissionen auf der Grundlage kirchlichen Rechts. Es ist davon auszugehen, dass sich die Rechtsverordnung nach § 5 des Entwurfs auch auf kirchliche Dienstgeber und Dienstnehmer erstreckt. Das geplante Tariftreuegesetz stellt damit ebenso einen Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen dar, die Arbeitsbedingungen im Rahmen des Dritten Weges festzulegen. Der Gesetzgeber ist daher gehalten, auch die kirchliche Rechtsposition auszugleichen.

Grundsätzlich käme in Betracht, den paritätisch besetzten Kommissionen der Kirchen – wie den Tarifvertragsparteien – nach § 5 des Entwurfs ein Antragsrecht zu gewähren. Dies könnte dann für die paritätisch besetzten kirchlichen Kommissionen in Bereichen relevant sein, in denen die Kirchen nicht unerheblich vertreten sind.  

Mindestens ist aber zu gewährleisten, dass die paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen, ebenso Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 5 Absatz 4 des Entwurfs erhalten – so wie dies angesichts der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen etwa auch bei § 7 Absatz 4 bzw. § 7a Absatz 3 des Arbeitnehmerentsendegesetzes der Fall ist. Es verwundert, dass die paritätisch besetzten kirchlichen Kommissionen hier bislang nicht aufgeführt sind.

§ 5 Absatz 4 Tariftreuegesetz-E sollte daher wie folgt nach den Worten „§ 12 des Tarifvertragsgesetzes“ um die paritätisch besetzten Kommissionen der Kirchen ergänzt werden. Damit wäre richtigerweise auch gewährleistet, dass die kirchlichen Kommissionen in das Verfahren der Clearingstelle nach § 6 Absatz 2 Tariftreuegesetz-E eingebunden sind:

„(4) Vor Erlass der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den in den Geltungsbereich fallenden Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Parteien der Tarifverträge, für die Anträge nach Absatz 1 gestellt wurden, sowie den Spitzenorganisationen im Sinne des § 12 des Tarifvertragsgesetzes und den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der Rechtsverordnung. In der Stellungnahme kann die Empfehlung der Clearingstelle nach § 6 Absatz 2 verlangt werden.“

Dabei ist den Kirchen insbesondere an der Festlegung von guten Arbeitsbedingungen gelegen, die mindestens zu gewähren sind. Kirchliche Regelungen können oberhalb der mindestens zu gewährleistenden Arbeitsbedingungen liegen, die im Wege der Rechtsverordnung als verbindlich festgelegt werden. Für die Kirchen könnte dies dann weiter bedeuten, bei der Ausführung öffentlicher Aufträge beziehungsweise bei den Vergabeverfahren im Nachteil zu sein. Das Stellungnahmerecht ermöglichte es den paritätisch besetzten arbeitsrechtlichen Kommissionen der Kirchen, sich vor Erlass der Rechtsverordnung zu den Arbeitsbedingungen, die mindestens zu gewähren sind, verhalten zu können und jedenfalls insoweit in das Verfahren verlässlich eingebunden zu werden. Die Gewährleistung eines solchen Stellungnahmerechts der arbeitsrechtlichen Kommissionen der Kirchen ist mindestens verfassungsrechtlich geboten.

Berlin, 25. Juli 2025

Stellungnahme
des Kommissariats der deutschen Bischöfe - Katholisches Büro in Berlin -
und
der Bevollmächtigten des Rates der EKD bei der Bundesrepublik Deutschland
und
der Europäischen Union
zum

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)