Stellungnahme des Kommissariats der deutschen Bischöfe – Katholisches Büro in Berlin – zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Anfechtungsrecht leiblicher Väter

Anfechtungsrecht leiblicher Väter
August 2025

I. Allgemeine Anmerkungen

Der Gesetzentwurf soll unter Beachtung der Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.04.2024 1BvR 2017/21 die Rechte leiblicher Väter stärken. Kern des Entwurfs ist die Neuregelung des Vaterschaftsanfechtungsrechts des leiblichen Vaters. Die Fallkonstellationen, in denen das Bundesverfassungsgericht die Rechtstellung des leiblichen Vaters nicht ausreichend gewahrt sieht, berücksichtigt die geplante Neuregelung. Wir halten es für wichtig, dass der sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater weiterhin Bedeutung beigemessen wird und dass die Neuregelung vorsieht, dass aus Gründen des Kindeswohls der Fortbestand der bestehenden Vaterschaft für erforderlich gehalten werden kann. Dieses Korrektiv sollte in allen Vaterschaftsanfechtungsverfahren, auch wenn die Anfechtung in der ersten sechs Lebensmonaten des Kindes erklärt wird, zur Anwendung kommen. Diese Prüfung scheint uns auch so wichtig, dass, wenn der rechtliche Vater sich auf das Kindeswohl beruft, der Amtsermittlungsgrundsatz uneingeschränkt gelten sollte. 

Der Ansatz des Gesetzentwurfs, dass eine sozial-familiäre Beziehung zwischen Vater und Kind mit der Volljährigkeit des Kindes ohne rechtliche Bedeutung ist, ist rechtlich nachvollziehbar, befremdet mit Blick auf die Lebenswirklichkeit gleichwohl etwas. Sie führt dazu, dass nicht nur in Einzelfällen mit Volljährigkeit des Kindes, die Zweijahresfrist zur Vaterschaftsanfechtung, die durch eine bestehende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater gehemmt war, erneut zu laufen beginnt. Wir fragen uns, ob dies sinnvoll ist, weil eine Anfechtung der Vaterschaft gegen den Willen des volljährigen Kindes ausgeschlossen ist und das volljährige Kind mindestens bis zu seinem 21. Geburtstag die Vaterschaft selbst anfechten kann. 

Die geplanten Regelungen des Gesetzentwurfs, um einen „Wettlauf“ bei der Vaterschaftsanerkennung zu vermeiden, halten wir für sinnvoll, haben jedoch eine Frage zu ihrer prozessualen Folgewirkung. 

Wir schließen uns der Anregung des Deutschen Caritasverbandes und des SkF-Gesamtvereins an, für das Kind ein statusunabhängiges Feststellungsverfahren der leiblichen Abstammung aufzunehmen.  

II. Im Einzelnen

1. Zu Art. 1 Nr. 1, Art. 5 Nr. 4 GE – § 1594 Abs. 5 BGB-E, § 180 Abs. 2 FamFG-E 

§ 1594 Abs. 5 BGB-E soll dazu beitragen, einen „Wettlauf“ um die rechtliche Vaterschaft zu vermeiden. Ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren soll nicht mehr dadurch scheitern können, dass ein anderer Mann während des Verfahrens mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft vor dem Jugendamt anerkennt. Ausnahmsweise soll eine Anerkennungserklärung für das Feststellungsverfahren trotzdem relevant werden, wenn der leibliche Vater im Gerichtstermin des Feststellungsverfahrens gemäß § 180 Abs. 2 FamFG-E seine Anerkennungserklärung zu Protokoll gibt.§ 1594 Abs. 5 BGB-E soll dazu beitragen, einen „Wettlauf“ um die rechtliche Vaterschaft zu vermeiden. Ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren soll nicht mehr dadurch scheitern können, dass ein anderer Mann während des Verfahrens mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft vor dem Jugendamt anerkennt. Ausnahmsweise soll eine Anerkennungserklärung für das Feststellungsverfahren trotzdem relevant werden, wenn der leibliche Vater im Gerichtstermin des Feststellungsverfahrens gemäß § 180 Abs. 2 FamFG-E seine Anerkennungserklärung zu Protokoll gibt.

Den Ansatz, einen „Wettlauf“ um die rechtliche Vaterschaft zu vermeiden, halten wir für richtig. Sinnvoll ist es dabei auch, für den leiblichen Vater, der seine Vaterschaft anerkennen möchte, eine Ausnahmeregelung vorzusehen. 

Wir fragen uns allerdings, welche prozessualen Auswirkungen die Anerkennungserklärung des leiblichen Vaters im Vaterschaftsfeststellungstermin eines anderen Mannes hat. Der Vaterschaftsfeststellungsantrag dieses Mannes ist dann vermutlich abzuweisen, weil er ja erwiesenermaßen nicht leiblicher Vater ist. Aber kann in diesem Verfahren auch gleichzeitig die rechtliche Vaterschaft des leiblichen Vaters festgestellt werden? Seine Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter und des Kindes, um wirksam zu sein. Wenn diese Zustimmungserklärungen nicht vorliegen und im Termin nicht erklärt werden, ist das Verfahren beendet, ohne dass ein Vater festgestellt wurde, obwohl klar ist, wer leiblicher Vater ist und dieser mit dem Anerkennungsantrag zu erkennen gegeben hat, dass er auch rechtlicher Vater werden will. 

Wir fragen an, ob in einem derartigen Fall der Anerkennungsantrag des leiblichen Vaters nicht automatisch in einen eigenen Vaterschaftsfeststellungsantrag umgedeutet werden sollte, um zu vermeiden, dass er ein neues eigenes Vaterschaftsfeststellungsverfahren anstrengen muss.

2. Zu Art. 1 Nr. 2 GE – § 1595a Abs. 2 S. 3 BGB-E

§ 1595a BGB-E regelt eine Korrektur einer bestehenden rechtlichen Vaterschaft zu Gunsten des leiblichen Vaters, wenn die Beteiligten, Mutter, Kind und rechtlicher Vater, der Anerkennung des leiblichen Vaters zustimmen. § 1595a Abs. 2 S. 3 BGB-E bestimmt, dass es der Zustimmung des rechtlichen Vaters nicht bedarf, wenn er nicht mehr lebt.

Wir halten die Regelung auch im Sinne einer Prozessökonomie grundsätzlich für sinnvoll. Sie vermeidet gerichtliche Anfechtungsverfahren, wenn die leibliche Vaterschaft von der rechtlichen abweicht und alle Beteiligten sich einig sind, dass der leibliche Vater auch rechtlicher Vater werden soll. Wir regen jedoch an, auf § 1595a Abs. 2 S. 3 BGB-E zu verzichten. 

Über die rechtliche Vaterschaft begründen sich weitere rechtliche Familienbande. So sind z.B. auch die Eltern des rechtlichen Vaters als Großeltern oder andere Kinder des rechtlichen Vaters als Geschwister mit dem Kind des rechtlichen Vaters verwandt. Wird die rechtliche Vaterschaft beendet, enden auch diese Verwandtschaftsverhältnisse. Unseres Erachtens sollte man nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der verstorbene rechtliche Vater nicht möglicherweise ein Interesse hatte, dass diese rechtlichen Beziehungen zu seiner Familie Bestand haben, z.B. aus erbrechtlichen Erwägungen. 

Die Rechte des leiblichen Vaters wären durch die Streichung nicht beschränkt. Er kann die rechtliche Vaterschaft gerichtlich begehren. Im gerichtlichen Verfahren sollte in diesen Fällen geprüft werden, ob der Fortbestand der rechtlichen Vaterschaft des verstorbenen Vaters für das Kindeswohl nicht doch erforderlich sein könnte. Zu den hierzu ergänzend notwendigen Änderungen in § 1600 Abs. 3 und 4 BGB-E sogleich unter Ziffer 3 und 4.

3. Zu Art. 1 Nr. 5 GE – § 1600 Abs. 3 BGB-E

§ 1600 BGB-E ist der Kern der Neuregelung. Er regelt das Vaterschaftsanfechtungsrecht des biologischen nicht rechtlichen Vaters. Er setzt zentrale Hinweise des Bundesverfassungsgerichts (Urteil v. 09.04.2024 – 1BvR 2017/21), in welchen Fällen die Rechtsposition des leiblichen Vaters zu verbessern ist, um.

a.
Dabei geht § 1600 Abs. 3 S. 1 BGB-E im Grundsatz davon aus, dass eine Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft durch den leiblichen Vater ausgeschlossen ist, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht. 

Dieser Ausschluss soll aber gemäß § 1600 Abs. 3 S. 1 BGB-E nicht gelten, wenn der leibliche Vater den Anfechtungsantrag in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes gestellt hat.

In diesen Fällen ist der Anfechtungsantrag des leiblichen Vaters stets positiv zu bescheiden.  Weitere vier Ausnahmen vom Ausschluss der Anfechtung sieht § 1600 Abs. 3 S. 2 BGB-E vor: 

  • Besteht zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater ebenfalls eine sozial-familiäre Beziehung (1), 
  • hat eine solche Verbindung bestanden und hat der leibliche Vater den Abbruch nicht zu vertreten (2), 
  • hat sich der leibliche Vater um eine derartige Beziehung bemüht und hat er nicht zu vertreten, dass sie nicht zustande kam (3) oder 
  • wäre es grob unbillig, die Anfechtung auszuschließen (4).

Anders als bei einem Antrag in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes, führen diese Ausnahmen nicht automatisch zu einer Entscheidung zu Gunsten des anfechtenden leiblichen Vaters. Gemäß § 1600 Abs. 3 S. 3 BGB-E greift das Anfechtungsbegehren des leiblichen Vaters nicht durch, wenn der Fortbestand der rechtlichen Vaterschaft „unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten für das Kindeswohl erforderlich ist.“

Wir halten die Prüfung des Kindeswohls bei der Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater für sehr bedeutsam. In vielen Konstellationen kann es im Interesse des Kindes sein, dass die rechtliche Vaterschaft fortbesteht, etwa wenn das Kind in eine intakte Familie mit mehreren Geschwisterkindern hineingeboren wird. Aus diesem Grund sprechen wir uns dafür aus, dass eine Kindeswohlprüfung bei allen Ausnahmetatbeständen, auch dann, wenn der Antrag in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes gestellt wird, vorgenommen wird. Die besondere Behandlung des in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes gestellten Antrages wird damit begründet, dass das Kind in den ersten sechs Lebensmonaten nach psychologischen Studien noch keine sozial-familiäre Beziehung zum rechtlichen Vater aufgebaut haben kann. Aus Sicht des Kindes kann es aber doch nicht entscheidend sein, ob bei Antragstellung die sozial-familiäre Beziehung gegeben ist. Maßgeblich sollte doch der Zeitpunkt der Entscheidung sein, der in vielen Fällen später als der 6. Lebensmonat des Kindes liegen wird. 

Insofern kann ein früher Antrag des leiblichen Vaters zwar durchaus ein Ausweis seines großen Interesses an der rechtlichen Elternstellung und damit ein weiterer Grund im Sinne des § 1600 Abs. 3 S. 2 BGB-E sein, der dazu führt, dass seine Anfechtung trotz bestehender sozial-familiärer Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater nicht ausgeschlossen ist. Die Kindeswohlprüfung des § 1600 Abs. 3 S. 3 BGB-E sollte sich aber auch auf diese Fälle erstrecken. 

Gerade in einer Konstellation, in der sich der rechtliche Vater, mit dem das Kind zusammenlebt, und der leibliche Vater um die Stellung des rechtlichen Vaters bemühen, macht ein Abwägen nach dem Kindeswohl Sinn. Dies benachteiligt den leiblichen Vater auch nicht. Denn der Gesetzentwurf stellt ja darauf ab, dass der Fortbestand der rechtlichen Elternschaft für das Kindeswohl erforderlich sein muss. Ein Maßstab, der sicherlich bei einer durch eine längere gemeinsame Zeit verfestigten Beziehung zwischen Kind und rechtlichen Vater leichter anzunehmen ist als in den ersten Lebensmonaten. Trotzdem können Umstände auch in den ersten Lebensmonaten dafürsprechen, dass die Fortsetzung der rechtlichen Vaterschaft für das Kindeswohl erforderlich ist. Diese Prüfung sollte nicht dadurch abgeschnitten werden, dass der Antrag des leiblichen Vaters in den ersten sechs Lebensmonaten gestellt wurde.

Wir schlagen daher vor, den Antrag in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes in den Katalog des § 1600 Abs. 3 S.2 BGB-E aufzunehmen, und die Worte „später als sechs Monate nach der Geburt des Kindes“ in § 1600 Abs. 3 S. 1 BGB-E zu streichen.

b.
Laut der Begründung „trägt der rechtliche Vater ausweislich des Wortlauts des § 1600 Abs. 3 S. 3 BGB-E die Darlegungs- und Feststellungslast dafür, dass das Kindeswohl den Fortbestand seiner Vaterschaft erfordert, … .“ [1] Wir können diese Verteilung der Darstellungs- und Feststellungslast dem Wortlaut der Regelung nicht entnehmen. Angesichts des in dem Verfahren grundsätzlich geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes müsste dies jedoch unseres Erachtens ohne Rückgriff auf die Begründung erkennbar sein. Unabhängig davon scheint uns die Kindeswohlprüfung auch so bedeutsam, dass, wenn der rechtliche Vater sich auf das Kindeswohl beruft, der Amtsermittlungsgrundsatz uneingeschränkt gelten sollte. 

4. Zu Art. 1 Nr. 5 GE – § 1600 Abs. 4 BGB-E

a.
§ 1600 Abs. 4 S. 1 BGB-E definiert, dass eine sozial-familiäre Beziehung nach § 1600 Abs. 3 BGB-E besteht, wenn der Mann für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt. Im Hinblick auf unseren Vorschlag unter 2., dass auch in den Fällen, in denen der rechtliche Vater verstorben ist, geprüft werden sollte, ob ein Fortbestand der rechtlichen Vaterschaft für das Kindeswohl erforderlich ist, müsste § 1600 Abs. 4 S. 1 BGB-E wie folgt ergänzt werden:

„ (4) Eine sozial-familiäre Beziehung besteht, wenn der Mann für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder, wenn er verstorben ist, bis zu seinem Tod getragen hat.“

b.
§ 1600 Abs. 4 S.2 BGB-E definiert, dass eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung in der Regel vorliegt, „wenn der Mann mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.“ Der geltende § 1600 Abs. 3 S. 2 BGB geht zusätzlich davon aus, dass eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung anzunehmen ist, wenn der rechtliche Vater mit der Mutter verheiratet ist. Wir sprechen uns dafür aus, die bisherige Formulierung beizubehalten. Das Eingehen einer Ehe bedeutet die Übernahme von Verantwortung füreinander. Dies schließt die Übernahme von Verantwortung für Kinder ein, die in diese Beziehung hineingeboren werden. Zwar werden zunehmend Kinder auch außerhalb von Ehen geboren, zugleich bleibt die Zahl der Ehepaare, die Elternpaare sind und werden gleichbleibend sehr hoch. Nach wie vor bilden daher zurecht eine Vielzahl der geltenden rechtlichen Regelungen diese Bedeutung der Ehe ab. Es würde zudem das Institut der Ehe schwächen, wenn nicht mehr der Vorteil besteht, dass die Ehe in vielen Fällen als unbürokratischer Nachweis der gegenseitigen Verantwortungsübernahme gilt.

Daher sollte die Regelung wie folgt ergänzt werden:

„Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Mann mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat oder mit der Mutter des Kindes verheiratet ist.

5. Zu Art. 1 Nr. 7 GE – § 1600b Abs. 4 BGB-E

§ 1600 Abs. 4 S. 3,4 BGB-E regeln, dass die Anfechtungsfrist des leiblichen Vaters gehemmt ist, solange eine sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und rechtlichen Vater besteht. Endet diese sozial-familiäre Beziehung und erlangt der leibliche Vater hiervon Kenntnis beginnt seine Zweijahresfrist wieder zu laufen.

Die sozial-familiäre Beziehung endet grundsätzlich mit der Volljährigkeit des Kindes unabhängig davon, ob diese rechtliche Bewertung tatsächlich der Lebenswirklichkeit entspricht. Damit wird in vielen Fällen die Anfechtungsfrist des leiblichen Vaters zu laufen beginnen. Allerdings sieht § 1600 Abs. 2 BGB-E vor, dass, wenn das Kind volljährig ist, die Anfechtung ausgeschlossen ist, wenn das Kind widerspricht. Der Erfolg des Anfechtungsverfahrens des leiblichen Vaters hängt allein von der Zustimmung des Kindes ab, das seinerseits bis zu seinem 21. Lebensjahr eine Anfechtung erklären könnte. Nach der Wertung des Gesetzes soll es bei volljährigen Kindern maßgeblich auf deren Entscheidung ankommen, ob ein leiblicher Vater in die rechtliche Vaterstellung einrückt.  Es stellt sich mithin die Frage, ob es sinnvoll ist, dem leiblichen Vater auch bei einem volljährigen Kind ein Anfechtungsrecht einzuräumen, nur weil rechtlich keine sozial-familiäre Beziehung mehr besteht.

Wir regen daher an § 1600b Abs. 4 S. 5 wie folgt zu ergänzen:

„ Die Hemmung nach Satz 3 endet spätestens, wenn seit dem Wegfall der sozial-familiären Beziehung zwei Jahre verstrichen sind oder das Kind volljährig wird.

Berlin, den 15. August 2025


[1] Gesetzentwurf S. 41, Zeile 8 ff.

Stellungnahme
des Kommissariats der deutschen Bischöfe - Katholisches Büro in Berlin -
zum

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Anfechtungsrecht leiblicher Väter