KiTa-Startchancen- und -Qualitätsentwicklungsgesetz
Juli 2026

Stellungnahme des Kommissariats der deutschen Bischöfe – Katholisches Büro in Berlin – zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Startchancen von Kindern und zur Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung

I. Allgemeine Anmerkungen

Wir begrüßen das Ziel des Gesetzentwurfs, die Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung weiter auszubauen und stärker im SGB VIII zu verankern. Nachhaltige Qualitätsverbesserungen im Bereich der Kindertagesbetreuung können insbesondere dann erreicht werden, wenn Bund, Länder und Kommunen zusammenwirken und die Träger von Kindertageseinrichtungen und ihre Verbände in die Entwicklung neuer Qualifikationsanforderungen eingebunden werden.

Der Verband Katholischer Tageseinrichtungen für Kinder KTK-Bundesverband e.V. (KTK) setzt sich als Fachverband des Deutschen Caritasverbandes (DCV) seit vielen Jahren auf der Bundesebene für eine gesetzliche Verankerung zentraler Qualitätsvorgaben ein und bringt dort die Sichtweise von Kindertageseinrichtungen in katholischer Trägerschaft ein.

Wir schließen uns den Ausführungen in der gemeinsamen Stellungnahme des KTK und des DCV vom 29.07.2026 zum oben genannten Referentenentwurf an. Der KTK und der DCV legen in ihrer Stellungnahme dar, dass der vorliegende Gesetzentwurf bedeutsame Impulse für die Weiterentwicklung der Kindertagesbetreuung setzt. Gleichzeitig benennen sie einen bestehenden Konkretisierungsbedarf bei den Regelungsvorschlägen und weisen auf das Risiko hin, dass die beabsichtigten Regelungen von den Ländern unterschiedlich ausgelegt und umgesetzt werden könnten.

II. Zu den Regelungen im Einzelnen

  1. Zu Art. 1 Nr. 2. – § 22 Abs. 2, 3 SGB VIII-E

Der Gesetzentwurf stützt sich auf Vorarbeiten der „Arbeitsgruppe Frühe Bildung“. Als inhaltliche Grundlage wird auf das „Kompendium für hohe Qualität in der frühen Bildung“ verwiesen.[1] Anknüpfend an das Handlungsziel 1 zu sprachlicher Bildung und Sprachförderung der Arbeitsgruppe Frühe Bildung bestimmt § 22 Abs. 3 S. 5 SGB VIII-E, dass die Förderung der kindlichen Entwicklung „alltagsintegriert und, soweit erforderlich, durch ergänzende Fördermaßnahmen“ erfolgen sollte.[2]

Es ist zu begrüßen, dass der Gesetzentwurf die „alltagsintegrierte“ Förderung ausdrücklich als wirksamen Ansatz frühkindlicher Erziehung, Bildung und Betreuung aufnimmt. Eine alltagsintegrierte Förderung lässt sich gut mit dem in der Gesetzesbegründung dargestellten umfangreichen Förderungsauftrag der Kindertagesbetreuung verbinden, „der sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes bezieht und einem ganzheitlichem Ansatz folgt“.[3] Gemessen an diesem ganzheitlichen Bildungsverständnis, sind die Kompetenzen, deren Förderung der Gesetzentwurf nunmehr gesondert in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII-E hervorhebt, eng auf Fähigkeiten ausgerichtet, die das Kind in der Schule erwerben soll. Wichtig erscheint uns, dass die Förderung dieser einzelnen, sicherlich bedeutsamen Kompetenzen den umfassenden Auftrag zur sozialen, emotionalen, körperlichen, geistigen und persönlichen Entwicklung nicht überlagert.

Wie der KTK und der DCV sind wir der Auffassung, dass der gesetzliche Förderauftrag der Kindertagesbetreuung weiterhin von einem eigenständigen, ganzheitlichen Bildungsverständnisses geprägt bleiben sollte.

  1. Zu Art. 1 Nr. 3 – § 24b Abs. 3 SGB VIII

Aufgrund von §§ 22c Abs. 3, 24b Abs. 3, 99 Abs. 7 Nr. 3 g-i SGB VIII-E werden sich für die Einrichtungen weitergehende Dokumentations- und Datenübermittlungspflichten ergeben. Diese werden personelle Ressourcen binden, was bei der Finanzierung der personellen Ausstattung berücksichtigt werden sollte.

Der Gesetzentwurf sieht für die nach § 22c Abs. 3 SGB VIII von den Bundesländern zu übermittelnden Daten vor, dass diese in einem gemeinsamen Prozess mit den Ländern näher bestimmt werden sollen. Wünschenswert ist, dass in diesen Prozess auch Träger von Einrichtungen und die Trägerverbände einbezogen werden.

  1. Zu Art. 2 Nr. 3 – § 22b SGB VIII

Wie der KTK und der DCV begrüßen wir grundsätzlich die in § 22 b SGB VIII vorgesehenen Vorgaben im Hinblick auf die personelle Ausstattung von Kindertageseinrichtungen. Sie verdeutlichen wie bedeutsam eine angemessene Anzahl an Fachkräften für die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in Kindertageseinrichtungen ist.

In diesem Zusammenhang ist es zu begrüßen, dass § 22b SGB VIII-E die mittelbare pädagogische Arbeit, Zeit für Leitungsaufgaben, Zeit für Praxisanleitung sowie Ausfallzeiten (Urlaub, Krankheit, Fortbildung) als Bestandteile einer „angemessenen“ Personalausstattung auflistet, die neben der unmittelbaren pädagogischen Arbeit mit den Kindern bei der Festlegung einer angemessenen personellen Ausstattung zu berücksichtigen sind. Die Begründung des Gesetzentwurfs liefert zudem weitere Anhaltspunkte dafür, was unter angemessener personeller Ausstattung zu verstehen ist, indem sie auf wissenschaftliche Empfehlungen zum Personal-Kind-Schlüssel und die notwendigen zeitlichen Ressourcen für Leitungsaufgaben hinweist. Einen quantitativen Mindeststandard eines Personal-Kind-Schlüssels legt der Gesetzestext allerdings nicht fest, obwohl die Fachkraft-Kind-Relation als wesentliches Kriterium für die pädagogische Qualität von Kindertageseinrichtungen angesehen wird.[4]

Wie der KTK und der DCV befürchten wir, dass die Regelung, trotz der Hinweise im Gesetzentwurf, letztlich zu unbestimmt sein wird und sie in den Umsetzungs- und Förderregelungen der Länder und Kommunen sehr unterschiedlich ausgelegt werden könnte.

  1. Zu Art. 2 Nr. 3 – § 22d SGB VIII-E

Wir begrüßen das Ziel, Einrichtungen mit einem erhöhten Anteil von Kindern in herausfordernden Lebenslagen bedarfsgerecht zu unterstützen.

Letztlich unklar bleibt jedoch, wann dieser Anspruch auf zusätzliche Unterstützung greift, weil sich aus dem Gesetzestext nicht eindeutig ergibt, in welchen Fällen von einer Tageseinrichtung mit erhöhtem Anteil von Kindern in herausfordernden Lebenslagen auszugehen ist. Dies soll „anhand von fachlich geeigneten Kriterien“ ermittelt werden, für die der Gesetzestexte zwar Anhaltspunkte liefert, die aber letztlich wohl gemäß § 22d Abs. 4 SGB VIII-E von den Bundesländern jeweils bestimmt werden.

Ob die in § 22d Abs. 2. S. 4 SGB VIII-E bestimmte Mindestquote von zu fördernden Einrichtungen als eine hinreichende Anspruchsabsicherung wirkt, erscheint zweifelhaft. Diese Mindestquote von 10% könnte auch den unbeabsichtigten Effekt haben, dass Kriterien für die Annahme von einem Anteil von Kindern in herausfordernden Lebenslagen maßgeblich an dieser Vorgabe und weniger an fachlich geeigneten Kriterien ausgerichtet werden.

Ziel sollte es sein, dass sich die Inanspruchnahme am tatsächlichen Bedarf orientiert und es nicht dazu kommt, dass vergleichbare herausfordernde soziale Lagen, je nach Wohnort, unterschiedlich behandelt werden. Daher sollte die Einführung eines bundesweit abgestimmten Sozialindexes geprüft werden. Dieses könnte durch landesspezifische Kriterien ergänzt werden, sollte aber nicht in jedem Bundesland zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen führen.

  1. Zu Art. 3 Nr. 2 – § 22a SGB VIII-E

Wir begrüßen die beabsichtigte Stärkung der Fachberatung in § 22a Abs. 3 SGB VIII-E.

Allerdings bestimmt die Regelung nur ein Mindestmaß an Fachberatung, das sicherzustellen ist, obwohl das Aufgabenspektrum für die Fachberatung sehr breit ist: Die Fachberatung soll der gesamten Qualitätsentwicklung dienen, insbesondere der Umsetzung der neuen Förderungsaufgaben gemäß § 22 Abs. 3 S. 2 SGB VIII-E. Sie soll zudem das Ziel, den Übergang von der Kindertagesbetreuung in die Grundschule zu verbessern, koordiniert unterstützen.

Es stellt sich die Frage, ob der vorgesehene Fachberatungsschlüssel, der in enger Anlehnung an Beratungsminuten je Kindertageseinrichtung ermittelt wurde, dem Aufgabenprofil der Fachberatung hinreichend Rechnung trägt. Denn zu dem weiten Aufgabenspektrum einer Fachberatung gehören auch einrichtungsübergreifende Aufgaben, wie die Koordinierung von Netzwerken und Kooperationen sowie ein einrichtungsübergreifendes Qualitätsmonitoring. Auch diese, von den jeweiligen Einrichtungsgrößen eher unabhängige Aufgaben, sollten bei der Berechnung der Zeitkontingente berücksichtigt werden.

Ferner erscheinen uns die bei der Berechnung der Zeitkontingente in Ansatz gebrachten Einrichtungsgrößen zu grob. Tageseinrichtungen mit bis zu 80 Kinder werden in § 22a Abs. 3 S. 1 SGB VIII-E der kleinsten Größenklasse von Kindertageseinrichtungen zugeordnet. Bei statistischen Erhebungen der Bertelsmann Stiftung wird zwischen kleinen Einrichtungen mit bis zu 45 Kindern, mittelgroßen Einrichtungen mit Kinderzahlen von 46 bis 75 und großen Einrichtungen ab 76 betreuten Kindern unterschieden. Nach den Ergebnissen dieser Erhebungen sind fast 70% der Kindertageseinrichtungen in Deutschland Kindertageseinrichtungen, in denen weniger als 75 Kinder betreut werden.[5] Die geplante Regelung, nach der Kindertageseinrichtungen, in denen weniger als 80 Kinder betreut werden, als kleine Einrichtungen angesehen werden, würde diesen großen Anteil der Kindertageseinrichtungen als Tageseinrichtungen mit dem geringsten Fachberatungsbedarf behandeln. Das erscheint uns wenig überzeugend. Die in § 22a Abs. 3 S. 1 SGB VIII-E vorgesehen Größengruppen sollten dahingehend geändert werden, dass eine mittlere Einrichtungsgröße bei einer deutlich niedrigeren Anzahl betreuter Kinder angenommen wird, als bisher im Gesetzentwurf vorgesehen.

Der Gesetzentwurf begründet das späte Inkrafttreten der vorgesehenen Regelungen zur Fachberatung zum 01.01.2032 damit, Ländern und Kommunen ausreichend Zeit für die Umsetzung geben zu wollen. So verständlich dies ist, wäre es zu begrüßen, wenn die Regelungen zur Fachberatung früher in Kraft treten würden, damit der Abstand zu dem Inkrafttreten der Förderungsaufträge, deren Umsetzung sie unterstützen sollen, nicht zu groß wird.

  1. Zu Art. 4

Für die Qualitätsentwicklung der Kindertagesbetreuung ist neben einer konzeptionellen, wissenschaftlichen und fachlichen Begleitung des Bundes gerade auch die finanzielle Unterstützung des Bundes von wichtiger Bedeutung.

Zusätzliche Qualitätsstandards führen regelmäßig zu höheren Personal-, Organisations- und Sachkosten. Der im Gesetzentwurf dargestellte Rückgang der Bundesfinanzierung macht daher eine gewünschte Qualitätsverbesserung deutlich schwieriger.

Aus unserer Sicht sind die in § 4 SGB VIII verankerten Grundsätze der partnerschaftlichen Zusammenarbeit der öffentlichen und freien Jugendhilfe und der Subsidiarität auch für die weitere Qualitätsentwicklung der Kindertagesbetreuung bedeutsam und zu beachten. Die Wahrnehmung von Aufgaben durch freie Träger setzt aber voraus, dass ihnen die hierfür nötigen Mittel wie öffentlichen Trägern zur Verfügung gestellt werden.

Wie der KTK und der DCV sprechen wir uns daher für eine langfristig gesicherte Bundesbeteiligung aus. Diese sollte dynamisiert sein und mit dem Umfang von Qualitätsvorgaben und Förderungsaufgaben steigen.

Berlin, den 30. Juli 2026


[1] Gesetzentwurf S. 2.

[2] Bericht der Arbeitsgruppe Frühe Bildung, „Gutes Aufwachsen und Chancengerechtigkeit für alle Kinder in Deutschland, Kompendium für hohe Qualität in der frühen Bildung, 2.3.5 Handlungsziele, S. 38.

[3] Gesetzentwurf S. 52.

[4] Bericht der Arbeitsgruppe Frühe Bildung, „Gutes Aufwachsen und Chancengerechtigkeit für alle Kinder in Deutschland, Kompendium für hohe Qualität in der frühen Bildung, 2.3.5 Handlungsziele, Fußnote 60, S. 38.

[5] Zahlen des Ländermonitors der Bertelsmann Stiftung bezogen auf den Stand 01.03.2024

Stellungnahme
des Kommissariats der deutschen Bischöfe - Katholisches Büro in Berlin -
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Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Startchancen von Kindern und zur Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung