blaue Stuhlreihen im Bundestag in Berlin
Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes
November 2025

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernsierung des Wehrdienstes (BT-Drs. 21/1853)

Aus Anlass der öffentlichen Anhörung im Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestags zum Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (BT-Drs. 21/1853) übersenden wir die „Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz zur Debatte um den Wehrdienst“ vom 13. Oktober 2025 und nehmen ergänzend zu einigen grundsätzlichen Fragen der aktuellen Diskussion Stellung. 

  1. Mit Blick auf die sicherheitspolitische Lage haben sich die Bischöfe der Einschätzung angeschlossen, dass sich diese für Deutschland, die EU und die NATO bereits 2014 mit dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine grundlegend gewandelt und mit der Vollinvasion 2022 noch einmal dramatisch verschärft hat. Die Bedrohungsszenarien erfordern auch aus Sicht der Deutschen Bischofskonferenz politische und militärische Antworten, zu denen nicht zuletzt die Gewährleistung einer angemessenen Verteidigungs- und Abschreckungsfähigkeit gehört. Denn auch aus Sicht der katholischen Friedensethik ist die Gewährleistung der militärischen Verteidigungsfähigkeit unter der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit und dem Ziel, den Frieden zu bewahren, gerechtfertigt. Die Bischöfe warnen jedoch auch davor, den Begriff der Sicherheit auf militärische Aspekte zu verengen. Sie sind der festen Überzeugung, dass die erforderlichen Abwägungen nur im Rahmen eines umfassenden Diskurses, der gleichermaßen die militärischen, politischen, ökonomischen und nicht zuletzt sozialpsychologischen Dimensionen von Sicherheit und Verteidigung mit einbezieht und zugleich eine langfristige Friedensperspektive entwickelt, sachgerecht getroffen werden können.
  2. Die vielfältigen Debatten der vergangenen Jahre über Einsatzfähigkeit und Ausrüstung der Bundeswehr haben deutlich gemacht, dass die Bundeswehr aktuell sowohl materiell als auch personell am oder gar über ihrem Limit operiert. Es scheint naheliegend, dass die aktuelle Regelung des § 2 WPflG, wonach die Regelungen zur Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht (§§ 3 bis 53 WPflG) im Spannungs- oder Verteidigungsfall gelten, eine effektive Aufwuchsfähigkeit nicht gewährleisten kann, so dass eine bessere Rekrutierung, wie sie auch der Gesetzentwurf anstrebt, erforderlich ist.
  3. Ganz überwiegend werden junge Menschen zu dem geplanten neuen Wehrdienst herangezogen werden. Ihre Belange werden in der aktuellen Debatte nur unzureichend aufgegriffen. Dies zeigt sich nicht zuletzt in den Umfragen zur Wiedereinführung der Wehrpflicht, die eine deutliche Mehrheit der 18- bis 29-Jährigen ablehnen. Da eine Studie, die von der Universität Hamburg am 29. Oktober 2025 veröffentlicht wurde, zeigt, dass 18 % der Befragten, die bislang weder Militär- noch Zivildienst geleistet haben, Interesse an einem freiwilligen Grundwehrdienst haben, und etwa 39 % aller Befragten bereit waren, Deutschland aktiv mit der Waffe zu verteidigen[1], scheint nicht der Wehrdienst selbst, sondern der Eingriff in die Freiheitsrechte problematisch zu sein. Bevor es darum zu solch einem drastischen Eingriff in die persönlichen Freiheitsrechte kommt, sollte einerseits die Attraktivität des freiwilligen gesellschaftlichen Engagements gesteigert werden und andererseits verstärkt auf dessen Sinnhaftigkeit hingewiesen werden. Es braucht einen kommunikativen Ansatz, der diese Bereitschaft als wesentliche Grundlage unserer freiheitlichen Gesellschaft herausstellt. Darum geht auch für die Deutsche Bischofskonferenz Freiwilligkeit vor Verpflichtung. Die gestufte Herangehensweise des Gesetzentwurfs, mit der zunächst das Potenzial der freiwillig Wehrdienstleistenden ausgeschöpft werden soll, bevor verpflichtende Maßnahmen eingeleitet werden, begrüßen die Bischöfe daher ausdrücklich.
  4. Mit Blick auf die in den vergangenen Wochen geführte Debatte, in die auch zwei Kompromissvorschläge der Regierungskoalition eingebracht wurden, möchten wir ergänzend Folgendes zu bedenken geben:  

a)   Regelungen aus Dänemark und Schweden, die es ermöglichen, auch nur einige Wehrpflichtige eines Jahrgangs verpflichtend heranzuziehen, um die gewünschte Sollstärke der Streitkräfte zu erreichen, scheinen angesichts der aktuellen Bedarfslage der Bundeswehr für die Rekrutierung ein passender Ansatz zu sein. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben und die gesellschaftliche Akzeptanz lassen sich diese Regelungen allerdings nicht einfach übernehmen. So ist durch Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 12a Abs. 1 GG eine allgemeine Wehrpflicht für Männer festgeschrieben, die nach bisheriger ständiger Rechtsprechung dem Prinzip der Wehrgerechtigkeit genügen muss.[2] Vor diesem Hintergrund scheint es zumindest fragwürdig, ob eine – wie auch immer ausgestaltete – Verpflichtung einiger Wehrpflichtiger nach den personellen Bedarfen der Bundeswehr verfassungskonform wäre. Nicht nur aus verfassungsrechtlichen Gründen, sondern auch um gesellschaftliche Akzeptanz zu gewinnen, braucht es dafür aber klare gesetzliche Kriterien und eine angemessene Kompensation. Die Skepsis der jungen Generation gegenüber einer Wehrpflicht und hier im speziellen einer solchen, die auf einem Losverfahren beruht, rührt nicht zuletzt daher, dass es als ungerecht erlebt wird, als einer von Wenigen zu einem Pflichtdienst herangezogen zu werden, selbst wenn die Auswahl formal fair erfolgt. Dies wird dadurch verstärkt, dass die persönliche Auseinandersetzung mit der Frage nach Wehrdienst, Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst bzw. anderen Ersatzdiensten seit der Aussetzung der Wehrpflicht im Jahr 2011 nicht mehr zu den generationsprägenden und hochgradig sozialisierungsrelevanten Fragen der jungen Generation gehören.[3]

b)   Angesichts der aktuellen Bedrohungslage ist eine verpflichtende Musterung aller Wehrpflichtigen eines Jahrgangs ab 2027 sinnvoll. Dies zum einen, weil die Sicherheit und Souveränität Deutschlands auch aus Abschreckung und Wehrhaftigkeit resultieren, und zum anderen, um im Fall des Eintritts eines Spannungs-, Bündnis- oder Verteidigungsfalls nicht aufwändig nachmustern zu müssen, sondern die Daten derjenigen, die für den Wehrdienst verpflichtet werden können beziehungsweise auch für Katastrophen- und Heimatschutz einsetzbar sind, bereits vorliegen zu haben. Außerdem deuten die Erfahrungen in Dänemark und Schweden darauf hin, dass sich im Rahmen der verpflichtenden Musterung mehr Personen freiwillig zu einem Wehrdienst verpflichten, als es Personen bereits im Fragebogen angekündigt haben.

c)   Sowohl der Entwurf des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes als auch die beiden in den letzten Wochen debattierten Kompromissvorschläge bergen für junge Menschen und sicherheitspolitisch Unwägbarkeiten, da nicht vorhersehbar ist, ob bzw. wann oder nach welchen Kriterien eine Verpflichtung Einzelner, die sich nicht freiwillig zu einem Wehrdienst entschieden haben erfolgt, oder eine allgemeine Wehrpflicht eingeführt wird. Es scheint daher geboten, bereits jetzt einen gesetzlichen Rahmen hinsichtlich des Zeitraums und der Zahl der zu gewinnenden Freiwilligen vorzugeben.

d)   Die DeutscheBischofskonferenz setzt sich seit langem für die Gleichwertigkeit aller Dienste ein. In diesem Sinne sollte in § 14c Abs. 1 S. 1 ZDG die Vorgabe gestrichen werden, dass der Freiwilligendienst zwei Monate länger als der Zivildienst dauern muss, um als Zivildienstersatz anerkannt zu werden. Ferner unterstützen die Bischöfe die Forderung nach einem Rechtsanspruch auf Teilnahme an einem geförderten Freiwilligendienst für Jugendliche und junge Erwachsene.

e)   Da bei der Wiedereinführung der allgemeinen Wehrpflicht aber auch bei einer wie auch immer ausgestalteten Auswahlwehrpflicht mit einer hohen Zahl an Kriegsdienstverweigerern gerechnet werden muss, sollte aus unserer Sicht bereits jetzt ein Austausch mit den zivilgesellschaftlichen Trägern des Zivildienstes aufgenommen werden, um sicherzustellen, dass bei Wiedereinführung der Wehrpflicht auch ausreichend Plätze für die Ableistung des Zivildiensts zur Verfügung gestellt werden können, bei denen sichergestellt ist, dass sie arbeitsplatzneutral ausgestaltet sind und die Zivildienstleistenden während der Ableistung ihres Dienstes adäquat betreut werden.

Berlin, den 7. November 2025


[1] https://www.uni-hamburg.de/newsroom/presse/2025/pm47.html.

[2] Siehe Beschluss des BVerfG v. 22.7.2009, 2 BvL3/09.

[3] Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz zur Debatte um den Wehrdienst, abrufbar unter: https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/presse_2025/2025-167a-Erklaerung-zur-Debatte-um-den-Wehrdienst-Wortlaut.pdf.

Stellungnahme
des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
zum

zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernsierung des Wehrdienstes - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) (BT-Drs. 21/1853) anlässlich der Anhörung im Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestags am 10. November 2025