„Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG; Einführung der obligatorischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01. Januar 2025“ (BMF-Schreiben-E)

Umsetzung der Regelungen der E-Rechnungen
Juli 2024

I. Allgemeine Anmerkungen

Nach den Rn. 7, 53 des BMF-Schreibens-E müssen auch kleine Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in irgendeiner Form unternehmerisch tätig sind, in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Bereits im Rahmen unserer gemeinsamen Stellungnahmen vom 6. November 2023 zu dem Referentenentwurf eines Wachstumschancengesetzes und vom 24. Mai 2024 zu dem Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes haben wir auf zu erwartende Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Regelungen der E-Rechnungen im Bereich der Kirchen hingewiesen. Bei den kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt es sich in erster Linie um die Landeskirchen, (Erz-)Bistümer sowie eine hohe Zahl an Kirchengemeinden und kirchlichen Stiftungen. Unter Berücksichtigung der Vielzahl von zum Teil kleinen kirchlichen Rechtsträgern und vor dem Hintergrund der hohen technischen und organisatorischen Anforderungen halten wir das Zeitfenster für die Einführung von verpflichtenden elektronischen Rechnungen nach wie vor für zu kurz. Dies gilt insbesondere für die Verpflichtung für alle juristischen Personen, die in irgendeiner Weise unternehmerisch tätig sind, ab dem 01.01.2025 den Empfang von E-Rechnungen zu gewährleisten. Es ist sehr unsicher, ob die technischen Voraussetzungen für ein maschinelles Lesen und eine Transferierung in Lesbarkeit sowie die korrekte Archivierung flächendeckend geschaffen werden können. 

II. Zu den Randnummern im Einzelnen:

1. Zu Rn. 7 
a) „Rechnungen über Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, sowie Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 Euro (§ 33 UStDV) und Fahrausweise (§ 34 UStDV)“, sollen nicht verpflichtend als E-Rechnungen auszufertigen sein (vgl. Rn. 1, 15, 19 BMF-Schreiben-E). Unter Rn. 7 „Allgemeines“ zur Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen werden als Ausnahmen von der Verpflichtung, eine E-Rechnung auszufertigen, nur die steuerfreien Leistungen erwähnt. 

Wir regen an, Rn. 7 zur Vermeidung von Missverständnissen um die anderen Ausnahmen mit Verweis auf die einschlägigen Randnummern wie folgt zu ergänzen: 
„Der Unternehmer ist zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, wenn der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 USG steuerfrei ist oder es sich um Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 Euro (§ 33 UStDV) oder Fahrausweise (§ 34 UStDV) handelt (siehe unten Rn. 15, 19).“ 

b) In Rn. 7 wird zweimal der Gliederungspunkt a) verwandt. Es müsste in a) – c) untergliedert werden. 

2. Zu Rn. 11, 46 
Die Verpflichtung zur Ausstellung und zum Empfang von E-Rechnungen setzt voraus, dass es sich bei dem Leistenden und dem jeweiligen Leistungsempfänger um im Inland (oder in dem in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete) ansässige Unternehmer handelt. Zwar wird in Rn. 11 definiert, dass Ansässigkeit im Inland gegeben ist, wenn der Unternehmer im Inland seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte, respektive seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Aus Rn. 46 ergibt sich, dass der Rechnungsaussteller sich hinsichtlich der Frage, ob der Leistungsempfänger inländischer Unternehmer ist, unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf die Angaben des Leistungsempfängers verlassen darf. Nähere Ausführungen, wie der Nachweis bzw. die Dokumentation hinsichtlich des Leistenden zu führen ist (wichtig z.B. bei potenziellen § 13b UStG Fällen), werden nicht gemacht. 

Wir regen an, anhand von Beispielen die Anforderungen zu konkretisieren. Dies wäre für die Praxis hilfreich. So könnte erläutert werden, ob z. B. das Vorliegen einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers als Nachweis ausreicht. 

3. Zu Rn. 14 
a) Nach Rn. 14 S. 1 gelten die Regelungen zur E-Rechnung auch für Gutschriften. Wir gehen davon aus, dass es für die Bestimmung, ob die E-Rechnung verpflichtend anzuwenden ist, zunächst auf den Aussteller der Gutschrift ankommt. Dies gilt nach unserem Verständnis auch für die Anwendung von „Wahlrechten“. 

Wir regen an, die bisher nicht eindeutige Darstellung, ob auf den leistenden Unternehmer oder den Aussteller der Gutschrift abzustellen ist, anhand von Beispielen zu konkretisieren:

Beispiel 1: 
Der leistende Unternehmer könnte aufgrund seiner Umsatzhöhe bis Ende 2027 sonstige Rechnungen ausstellen. Der empfangende und die Gutschrift erstellende Unternehmer muss bereits ab 2026 eine E-Rechnung erstellen. 
Daraus folgt: Gutschrift unter verpflichtender Anwendung der Regelungen für die E-Rechnung ab 2026.

Beispiel 2:
Der leistende Unternehmer könnte aufgrund seiner Umsatzhöhe bis Ende 2027 sonstige Rechnungen ausstellen. Der empfangende und die Gutschrift erstellende Unternehmer hat die Anwendung der E-Rechnung bereits ab 2025 für seine Leistungen intern festgelegt. 
Daraus folgt: Gutschrift unter verpflichtender Anwendung der Regelungen für die E-Rechnung ab 2025.

Beispiel 3: 
Der leistende Unternehmer könnte aufgrund seiner Umsatzhöhe nur bis Ende 2026 sonstige Rechnungen statt E-Rechnungen ausstellen. Der empfangende und die Gutschrift erstellende Unternehmer hat hierfür bis Ende 2027 Zeit. 
Daraus folgt: Gutschrift unter verpflichtender Anwendung der Regelungen für die E-Rechnung ab 2027.

b) In Rn. 14 S. 1 wird darauf verwiesen, dass die Regelungen zur verpflichtenden Verwendung von E-Rechnungen auch bei Rechnungen über Umsätze gelten, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG). Zur Vermeidung von Missverständnissen, weil § 13b UStG ebenso Umsätze betrifft, bei denen der Leistende im Ausland ansässig ist, sollte der Inlandsbezug der beteiligten Unternehmer, der für die verpflichtende Anwendung der E-Rechnung nach § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 UStG n.F. Voraussetzung ist, nochmals herausgestellt werden. 

Rn. 14 S. 1 erster Aufzählungspunkt könnte wie folgt formuliert werden:
„ – über Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG), wenn sowohl Leistender als auch Leistungsempfänger im Inland ansässig sind.“

c) Im Rahmen der Rn. 14 sollte es auch Ausführungen zum Umgang mit Rechnungen geben, in denen sowohl über nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfreie als auch steuerpflichtige Leistung abgerechnet wird. Hier sollte, ähnlich wie in Rn. 20 für die anderen Ausnahmetatbestände vorgesehen, eine klarstellende Ergänzung erfolgen. 

4. Zu Rn. 36
Gemäß Rn. 36 soll es als Vorkehrung für den Empfang von E-Rechnungen ausreichen, wenn der Rechnungsempfänger dem Rechnungssteller hierfür ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellt. Wir gehen davon aus, dass ein allgemeines Sammel-E-Mail-Postfach ausreicht und kein spezielles Postfach nur für den Empfang von E-Rechnungen erforderlich ist. Sollten tatsächlich speziellere Anforderungen an das erforderliche E-Mail-Postfach bestehen, müsste dies im BMF-Schreiben-E näher ausgeführt werden.

5. Zu Rn. 42 
In Rn. 42 finden sich grundsätzliche Regelungen zur Anwendung der E-Rechnung für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR). Aus dem Wortlaut von Rn. 42 geht nicht hervor, dass auch bei jPöR die zwar umsatzsteuerbaren, aber nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG umsatzsteuerfreien Lieferungen und Leistungen sowie die Rechnungen über Kleinbeträge und für Fahrausweise nicht unter die Verpflichtung der Ausstellung bzw. den Empfang einer E-Rechnung fallen. Zur Vermeidung von Missverständnissen bei jPöR schlagen wir die folgende Ergänzung von Rn 42 S. 1 vor: 
„Für die Pflicht zur Erteilung einer E-Rechnung ist es unerheblich, ob die Leistung auf zivilrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Grundlage ausgeführt wird, solange über eine umsatzsteuerbare Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, es sei denn, diese sind nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfrei oder es handelt sich um Kleinbeträge (250 Euro) oder Fahrausweise (siehe oben Rn. 7, 15, 19).“ 

6. Zu Rn. 50 
In Rn. 50 wird bezüglich der Übergangsregelungen ausgeführt, dass allein das „falsche“ Format nicht zur Versagung des Vorsteuerabzuges führt, wenn „der Rechnungsempfänger anhand der ihm vorliegenden Informationen davon ausgehen konnte, dass der Rechnungsaussteller die Übergangsregelungen nach § 27 Absatz 38 UStG in Anspruch nimmt“. 
Für die Praxis wären Beispiele hilfreich, welche Informationen als ausreichend angesehen werden: 
– Ist bereits eine schlichte Informationsemail ausreichend? 
– Genügen Unternehmensinformationen aus dem Internet? 

Berlin, Bonn, Hannover, den 11.07.2024

Stellungnahme
des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
und
der Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland & der Europäischen Union
zu

dem Entwurf eines BMF-Schreibens „Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG; Einführung der obligatorischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01. Januar 2025“ (BMF-Schreiben-E)