Aktuelle Stellungnahmen
weitere Stellungnahmen im ArchivWir begrüßen die Vorlage des Entwurfs „Weiterentwicklung des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz“ [im Folgenden: ANK-E] und danken für die Möglichkeit der Stellungnahme. Zugleich möchten wir darauf hinweisen, dass die Frist sehr kurz bemessen ist und in die Sommerurlaubszeit fällt. Daher können wir uns zum jetzigen Zeitpunkt nur auf einige wenige Punkte beziehen und behalten uns weitere und ausführlichere Anmerkungen vor.
Als Kirchen ist uns die Bewahrung der Schöpfung ein wesentliches Glaubensanliegen und Handlungsauftrag. Wir streben an, die Umsetzung von Nachhaltigkeit mit modernen und mit jahrhundertealten Konzepten voranzubringen, zu einem Umdenken über den Eigenwert von Tieren, Pflanzen und Ökosystemen beizutragen, den Wertewandel für mehr Schöpfungsgerechtigkeit zu fördern und hierzu auch Impulse für Regeländerungen auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene zu setzen. Letztlich bedarf es eines grundlegenden Kultur- und Wertewandels in den Gesellschaften, in dem Achtsamkeit gegenüber der Schöpfung und deren …
und
der Bevollmächtigten des Rates der EKD bei der Bundesrepublik Deutschland
und
der Europäischen Union
Entwurf einer Weiterentwicklung des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz - ANK 2.0
I. Grundlegende Anmerkungen
Im letzten Jahr haben die Agenda 2030, das Pariser Klimaschutzübereinkommen und Papst Franziskus’ Sozial- und Umweltenzyklika „Laudato Si’ – über die Sorge für das gemeinsame Haus“ ihr zehnjähriges Bestehen begangen, während sich in diesem Jahr die erste Neuauflage der auf Basis der Agenda 2030 überarbeiteten Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie [im Folgenden: DNS] zum zehnten Mal jährt. Für die Erreichung der von der Weltgemeinschaft in der Agenda 2030 beschlossenen Nachhaltigkeitsziele verbleiben nunmehr nur noch vier Jahre.
Wir begrüßen daher, dass die Bundesregierung mit dem Aktionsplan „Nachhaltigkeit für ein modernes und zukunftsfähiges Deutschland“ [im Folgenden: APNH] der Nachhaltigkeitspolitik in ihrer Regierungsarbeit wieder mehr Gewicht verleihen will. Auch danken wir für die Gelegenheit, zur Beteiligungsfassung des APNH [im Folgenden: APNH-BF] Stellung zu nehmen.
Mit dem APNH-BF wird die Arbeit der Bundesregierung aus einer nachhaltigkeitspolitischen Perspektive beleuchtet. Diese Perspektive …
und
der Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland
und
der Europäischen Union
Beteiligungsfassung des Aktionsplans "Nachhaltigkeit für ein modernes und zukunftsfähiges Deutschland"
I. Allgemeine Anmerkungen
Wir begrüßen das Ziel des Gesetzentwurfs, die Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung weiter auszubauen und stärker im SGB VIII zu verankern. Nachhaltige Qualitätsverbesserungen im Bereich der Kindertagesbetreuung können insbesondere dann erreicht werden, wenn Bund, Länder und Kommunen zusammenwirken und die Träger von Kindertageseinrichtungen und ihre Verbände in die Entwicklung neuer Qualifikationsanforderungen eingebunden werden.
Der Verband Katholischer Tageseinrichtungen für Kinder KTK-Bundesverband e.V. (KTK) setzt sich als Fachverband des Deutschen Caritasverbandes (DCV) seit vielen Jahren auf der Bundesebene für eine gesetzliche Verankerung zentraler Qualitätsvorgaben ein und bringt dort die Sichtweise von Kindertageseinrichtungen in katholischer Trägerschaft ein.
Wir schließen uns den Ausführungen in der gemeinsamen Stellungnahme des KTK und des DCV vom 29.07.2026 zum oben genannten Referentenentwurf an. Der KTK und der DCV legen in ihrer Stellungnahme dar, dass der vorliegende Gesetzentwurf bedeutsame Impulse für die Weiterentwicklung der …
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Startchancen von Kindern und zur Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung
I. Allgemeine Anmerkungen
Der Deutsche Bundestag hat am 06.07.2023 mit sehr großer Mehrheit den Entschließungsantrag „Suizidprävention stärken“ beschlossen. [1] In dem Antrag wurde die Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf und eine Strategie für Suizidprävention vorzulegen. Diese Anliegen hat sich die Koalition offensichtlich zu eigen gemacht, wenn sie im Koalitionsvertrag festlegt: „Wir … setzen das Suizidpräventionsgesetz um.“[2]
Im Juni 2026 hat ein breites Bündnis aus Fachverbänden, die mit Fragen der Suizidprävention befasst sind, „Fachliche Empfehlungen für eine Verbesserung der Suizidprävention in Deutschland“ vorgelegt. [3]
In den Empfehlungen, die sich auch an die Bundesebene richten, regen die Fachverbände unter anderem folgende Maßnahmen an:
Der Deutsche Caritasverband und das Katholische Büro in Berlin begrüßen, dass das Bundesministerium für Gesundheit einen Gesetzentwurf zur Stärkung der nationalen Suizidprävention vorlegt, der auf den Ausbau des Hilfesystems …
und
des Deutschen Caritasverbandes
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nationalen Suizidprävention
I. Allgemeine Anmerkungen
Wir begrüßen den zweiten Entwurf der Neufassung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung [im Folgenden: AGVO-Entwurf 2]. Wir erkennen an, dass die Europäische Kommission in diesem eine Reihe von Veränderungen im Vergleich zum ersten Entwurf vom 25. Februar 2026 vorgenommen hat, die einigen unserer zentralen Anliegen, die wir in unseren bisherigen Stellungnahmen[1] vorgetragen haben, entgegenkommen sollen.
Leider ist aber die Umsetzung dieses Entgegenkommens jedoch an einigen Stellen so ausgestaltet, dass weiterhin die reale Gefahr besteht, dass gemeinnützige und überwiegend nicht-erwerbswirtschaftlich tätige Rechtsträger auch zukünftig Förderungen der öffentlichen Hand, die über die AGVO beihilferechtskonform gestellt wurden, nicht oder nicht in dem benötigten Ausmaß in Anspruch nehmen können. Dabei weist der AGVO-Entwurf 2 auch einige Inkonsistenzen mit anderen in den letzten drei Jahren überarbeiteten Beihilfekonformitätsinstrumenten auf, die ebenfalls bereinigt werden sollten, um dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot und der …
und
der Europäischen Union - Büro Brüssel, des Deutschen Caritasverband e.V.
und
der Diakonie Deutschland - Evangelisches Werk für Diakonie
und
Entwicklung e.V.
zweiten Entwurf der Neufassung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
1. Seelsorge: von der Seele der Menschen und dem Herzen der Kirche
„In der Seelsorge schlägt das Herz der Kirche. Durch Seelsorge möchte die Kirche Menschen in unterschiedlichen Situationen nahe sein; sie steht solidarisch an ihrer Seite. Sie will ihnen durch glaubende und hoffende Mitmenschen dabei helfen, ihr Leben zu deuten und in Würde zu leben.“[1] Im Jahr 2022 und damit in der Spätphase der Covid-19-Pandemie haben die katholischen Bischöfe ein „Wort zur Seelsorge“ herausgebracht. In der Rede von Seelsorge als Solidarität mit den Menschen und ihrer Lebensgeschichte sowie von dem Auftrag, bei der Lebensdeutung und bei einem Leben in Würde zu helfen, wird hier der Auftrag von Seelsorge gebündelt. Dieser ist nicht genuin katholisch, sondern ökumenisch – dasselbe gilt für ein solches Verständnis von Seelsorge.[2]
Immer steht also die ratsuchende Person im …
und
der Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland
und
der Europäischen Union
Seelsorge während der Corona-Pandemie - Learnings und Erwartungen für kommende Pandemien
Sehr geehrter Herr Fraktionsvorsitzender Spahn,
sehr geehrter Herr Stegemann, sehr geehrte Frau Borchardt,
ich wende mich heute an Sie wegen des oben genannten Entwurfs eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung, der noch vor der Sommerpause im Parlament beschlossen werden soll. Mit dem Entwurf soll die Ausgabendynamik der gesetzlichen Krankenversicherung reduziert werden, um die Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2027 dauerhaft zu stabilisieren. Wir unterstützen ausdrücklich das Anliegen der Reform. Die Notwendigkeit von Reformen im Bereich des Sozialstaats und der Sozialversicherungen hat die Deutsche Bischofskonferenz zuletzt auch mit dem Papier „Zusammenhalt durch Reformen sichern – Impulse für einen gerechten und verlässlichen Sozialstaat“ betont und dazu aufgefordert, Reformen mutig und zügig anzugehen. Sie hat dabei zugleich deutlich gemacht, dass bei den anstehenden Reformen aber auf eine gerechte und faire Verteilung der Lasten zu …
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz)
Wir beschränken uns in diesen ersten Anmerkungen zum Referentenentwurf auf Ausführungen zu Änderungen, die in Artikel 1 2. c) in Bezug auf § 1 Abs. 6 BauGB vorgesehen sind.
Der Gesetzentwurf sieht Änderungen bei den in § 1 Abs. 6 BauGB aufgelisteten Belangen für die Bauleitplanung vor. Beabsichtigt ist eine neue Gliederung in vier übergeordnete Gruppen von öffentlichen Belangen, denen jeweils fünf Untergruppen von Einzelbelangen als Beispiele zugeordnet werden. Auf diese Weise soll auch formal zum Ausdruck kommen, dass die Belange als gleich wichtig angesehen werden.
In der Begründung des Gesetzentwurfs wird nicht dargelegt, wieso an dieser Stelle eine Gesetzesänderung angezeigt ist.
Wir bitten daher, an der bisherigen Formulierung festzuhalten.
Berlin, den 2. Mai 2026
[1] Wilhelm Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB, § 1 Rn. 112.
[2] Wilhelm Söfker, a.a.O., …
und
der Bevöllmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland
und
der Europäischen Union
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebaus- und Raumordnungsrechts
I. Allgemeine Anmerkungen
Durch die aktuelle Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) [im Folgenden: AGVO] beihilferechtskonform gestellte Förderprogramme sind für gemeinnützige und andere nicht-erwerbswirtschaftlich tätige Träger bisher kaum nutzbar. Dies liegt vor allem daran, dass die AGVO nahezu blind ist für die besondere Verfasstheit dieser Rechtsträger und die hieraus resultierenden Beschränkungen ihrer rechtlichen, tatsächlichen und finanziellen Handlungsspielräume: Für gemeinnützige und nicht-erwerbswirtschaftlich tätige Rechtsträger sind die in der AGVO vorgesehenen Beihilfeintensitäten in den Freistellungen von Sozial-, Umwelt- und insbesondere Energieeffizienzbeihilfen zu niedrig angesetzt und der anzuwendende Verbundunternehmensbegriff nicht hinreichend klar ausformuliert. Zu diesen und zu weiteren Mängeln in der Ausgestaltung der AGVO haben wir im Rahmen der Konsultation 2025 ausführlich vorgetragen[1].
Leider haben unsere Problemanzeigen und unsere damit verbundenen Änderungsanliegen bisher in dem am 25.2.2026 von der Europäischen Kommission veröffentlichten Entwurf einer überarbeiteten AGVO [im Folgenden: …
und
der Diakonie Deutschland
Kommissionsentwurf einer neuen Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
Wir danken dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit für die Gelegenheit, uns mit Vorschlägen an der Erarbeitung des neuen Klimaschutzprogramms der Bundesregierung zu beteiligen. Im Folgenden erlauben wir uns, die ersten drei der gestellten Fragen mit einigen Hinweisen und ausgewählten Anregungen zu beantworten.
I. Allgemeines
Die katholische Kirche in Deutschland und weltweit setzt sich seit vielen Jahren für eine Begrenzung der durchschnittlichen Erderwärmung auf möglichst nahe 1,5 °C ein. Deutschland steht aus Eigeninteresse, aber auch vor dem Hintergrund seiner historischen Treibhausgasemissionen in der Verantwortung, einen fairen Beitrag zur Begrenzung des globalen Temperaturanstiegs zu leisten. Dieser faire Beitrag kann hinreichend belastbar[1] über das aus dem verbleibenden globalen CO2-Budget ableitbare CO2-Restbudget Deutschlands bestimmt werden. Nach Berechnungen[2] des Sachverständigenrats für Umweltfragen [im Folgenden: SRU] aus dem Jahr 2024 hat Deutschland allerdings sein CO2-Restbudget …
Klimaschutzprogramm der Bundesregierung
Gerne nehmen wir die Gelegenheit wahr, an der Evaluation der Rundfunkmitteilung der Kommission teilzunehmen und nehmen wie folgt Stellung.
Einleitung und Anwendungsbereich (Punkte 1 bis 8)
Frage 1: Hat die Rundfunkmitteilung dazu beigetragen, ein gleiches Wettbewerbsumfeld zwischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und privaten Anbietern zu erhalten?
Ja, teilweise.
Die Rundfunkmitteilung hat das Verhältnis von öffentlich-rechtlichem Rundfunk und privatwirtschaftlich organisierten Medien angemessen wettbewerbsrechtlich bestimmt.
Die öffentlich-rechtliche Beauftragung muss zurecht klar und transparent definiert sein. In Deutschland wird dies durch die Rundfunkgesetzgebung der Länder gewährleistet.
Wir nehmen mit Sorge wahr, dass die Demokratien in Europa durch Desinformation und Polarisierungen destruktiv beeinflusst werden. Digitale Monopole sind bisher nicht im Fokus der Rundfunkmitteilung. Eine besondere Rolle spielen dabei die Internet-Plattformen und Social Media. Die Rundfunkmitteilung berücksichtigt nicht ausreichend, dass die Marktmacht einiger Konzerne die Erfüllung des Auftrags des öffentlich-rechtlichen …
und
der Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland
und
der Europäischen Union
Evaluation der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunkt ("Rundfunkmitteilung")
Für die Übersendung der Formulierungshilfe und die Gelegenheit zur Stellungnahme bedanken wir uns.
Wir möchten anregen § 6 Abs. 3 Nr. 6 GDSEE-E wie folgt zu erweitern und einen Stiftungsratsplatz für eine kirchliche Vertreterin bzw. einen kirchlichen Vertreter vorzusehen:
„eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommunen, die oder der auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände bestellt wird sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kirchen, die oder der auf Vorschlag der Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union und des Kommissariats der deutschen Bischöfe bestellt wird,“
In der Folge müsste in § 6 Absatz 2 GDSEE-E die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates auf 23 erhöht werden.
Begründung:
Die evangelischen Landeskirchen und die katholische (Erz-)Diözesen sind in Deutschland als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfasst. Sie …
und
der Bevollmächtigten des Rates der EKD bei der Bundesrepublik Deutschland
und
der Europäischen Union
Entwurf einer Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD zum Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt (DSEE)
Berlin, 18.11.2025
Sehr geehrte Frau Claus,
Sehr geehrter Herr Dr. Miersch,
Sehr geehrter Herr Spahn,
am Freitag hat der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags den Haushalt 2026 beschlossen. In dem Entwurf sind keine Mittel für die Weiterführung des Fonds Sexueller Missbrauch eingestellt, obgleich es im Koalitionsvertrag heißt: „Den Fonds Sexueller Missbrauch und das damit verbundene Ergänzende Hilfesystem führen wir unter Beteiligung des Betroffenenrats fort.“
Der FSM stellt häufig die einzige Möglichkeit für von sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend Betroffene dar, eine Form der staatlichen Anerkennung und Unterstützung zu erhalten. Deshalb hat der Fonds eine besonders große Bedeutung für Betroffene. Uns – Verschiedene Organisationen und Initiativen, die wir uns zu ganz unterschiedlichen Themen engagieren – eint die Überzeugung, dass der Fonds Sexueller Missbrauch weitergeführt werden muss.
Wir möchten Sie, Frau Claus, in Ihrer …
Fonds Sexueller Missbrauch
Aus Anlass der öffentlichen Anhörung im Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestags zum Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (BT-Drs. 21/1853) übersenden wir die „Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz zur Debatte um den Wehrdienst“ vom 13. Oktober 2025 und nehmen ergänzend zu einigen grundsätzlichen Fragen der aktuellen Diskussion Stellung.
a) Regelungen aus Dänemark und Schweden, die es ermöglichen, auch nur einige Wehrpflichtige eines Jahrgangs verpflichtend heranzuziehen, um die gewünschte Sollstärke der Streitkräfte zu erreichen, scheinen angesichts der aktuellen Bedarfslage der Bundeswehr für die Rekrutierung ein passender Ansatz zu sein. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben und die gesellschaftliche Akzeptanz lassen sich diese Regelungen allerdings nicht einfach übernehmen. So ist durch Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 12a Abs. 1 GG eine allgemeine Wehrpflicht für Männer festgeschrieben, die nach bisheriger ständiger Rechtsprechung dem Prinzip der Wehrgerechtigkeit genügen muss.[2] Vor diesem Hintergrund scheint es zumindest fragwürdig, ob eine – wie auch …
zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernsierung des Wehrdienstes - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) (BT-Drs. 21/1853) anlässlich der Anhörung im Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestags am 10. November 2025
Im Juni vor zehn Jahren veröffentlichte Papst Franziskus seine Enzyklika „Laudato Si‘ über die Sorge für das gemeinsame Haus“, die als erste Umweltenzyklika in die Geschichte der katholischen Soziallehre einging. Ebenfalls vor zehn Jahren, im September, verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen einen globalen Aktionsplan für die nachhaltige Entwicklung aller Menschen, die sogenannte „Agenda 2030“, und im Dezember vor zehn Jahren einigten sich die Staaten dieser Erde auf den Pariser Weltklimavertrag, in dem sie sich zu einer Begrenzung der durchschnittlichen Erderwärmung auf deutlich unter 2°C, möglichst 1,5 °C, verpflichteten. Für einen Wimpernschlag in der Geschichte schien sich die Menschheit auf den Weg zu machen, ihr gemeinsames Haus bewohnbar zu halten und jedem Menschen eine Chance auf ein gutes Leben einzuräumen. Eine globale Pandemie, Dutzende Kriege, eine Zeitenwende, tausende terroristische Angriffe und eine im Jahr 2024 gemessene, durchschnittliche Erderwärmung von …
EU-Klimaziel 2040 und dem EU-Klimaschutzbeitrag 2035 zum Pariser Weltklimavertrag
I. Allgemeines
1. Eigenschaften gemeinnütziger und überwiegend nicht-erwerbswirtschaftlich tätiger kirchlicher Rechtsträger
Seit dem 19. Jahrhundert haben die Kirchen, ihre Wohlfahrtsverbände und andere freigemeinnützige Träger und Organisationen wesentliche Teile der Sozial- und Bildungsinfrastruktur in Deutschland mit aufgebaut und seitdem aufrechterhalten. Gerade die Kirchen und ihre Wohlfahrtsverbände sind damals wie heute in der Fläche präsent und tragen wesentlich mit unterschiedlichsten sozialen und bildungsbezogenen [im Folgenden: gemeinwohlorientierten] Diensten zur Versorgung der Menschen in der Stadt und auf dem Land bei. Dabei ist die soziale und bildungsbezogene Infrastruktur Deutschlands subsidiär organisiert und wird kleinteilig, d.h. von vielen einzelnen, wirtschaftlich selbständigen Trägern gewährleistet. Kirchliche Rechtsträger in Deutschland sind dabei zumeist als öffentlich-rechtliche oder als gemeinnützige Körperschaften verfasst. Sie bieten den überwiegenden Teil ihrer Dienste nicht aus erwerbswirtschaftlichen Gründen, sondern dem Gebot der christlichen Nächstenliebe folgend und gemeinwohlorientiert an.
Gemeinnützige und nicht …
Überarbeitung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
Das Kommissariat der deutschen Bischöfe nimmt die Gelegenheit gerne war, an der Konsultation der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zum datenschutzkonformen Umgang mit personenbezogenen Daten in KI-Modellen teilzunehmen. Das Konsultationsverfahren bietet uns die Möglichkeit unter Einbeziehung des Katholischen Datenschutzzentrums Bayern und der betrieblichen Datenschutzbeauftragten des Bistums Würzburg, aus kirchlicher Perspektive zu den datenschutzrechtlichen Herausforderungen dieser Schlüsseltechnologie Stellung zu nehmen.
Für die Kirche ist die menschliche Intelligenz ein Ausdruck der Würde, die dem Menschen von seinem Schöpfer verliehen wurde, der ihn nach seinem Bild und Gleichnis erschaffen hat. (vgl. Gen 1,26) Wissenschaft und Technik sind Ergebnisse ihres schöpferischen Potentials. Eine herausragende Ausprägung menschlicher intellektueller Schaffenskraft stellt die Künstliche Intelligenz (KI) dar.
Angesichts der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten der KI ist es unerlässlich, den Blick auf den notwendigen Schutz der personenbezogenen Daten des Einzelnen zu werfen. Auch Papst Franziskus …
Konsultation der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informations-freiheit zum datenschutzkonformen Umgang mit personenbezogenen Daten in KI-Modellen
I. Allgemeine Anmerkungen
Die Landeskirchen und (Erz-)Diözesen sowie die evangelischen und katholischen Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen sind als Körperschaften bzw. Stiftungen des öffentlichen Rechts verfasst. Daher beschränken wir unsere Ausführungen auf Regelungen, die insbesondere juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) betreffen.
II. Zu den Regelungsvorschlägen im Einzelnen
1. Zu Art. 1 Nr. 4 – § 4c Abs. 1 Nr. 2 StBerG-E
Wir begrüßen, dass Personen und Vereinigungen, die bereits nach dem bisherigen § 4 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, weiterhin hierzu befugt sein sollen. Wir begrüßen ferner, dass § 4c Abs. 1 Nr. 2 StBerG-E als Normadressaten an „juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ anknüpft.
2. Zu Art. 3 Nr. 1a und b – § 80 Abs. 2 und 8 AO-E
§ 80 Abs. 2 AO bestimmt, dass bei der Vertretung durch …
und
des Leiters des Kommissariats der deutschen Bischöfe - Katholisches Büro in Berlin -
Referentenentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (9. StBerGÄndG)
Wir begrüßen, dass die Regierungsfraktionen mit ihrem Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung[1] [im Folgenden: Wohnungsbau-GE] den Mangel an bezahlbarem Wohnraum insbesondere in urbanen Räumen in Deutschland adressieren wollen. Eine erfolgreiche Bekämpfung dieses Mangels ist von kaum zu überschätzender gesellschaftlicher Bedeutung. „Nicht nur die Armen“, betont Papst Franziskus in seiner Enzyklika Laudato Si, „sondern ein Großteil der Gesellschaft leidet unter ernsten Schwierigkeiten, eine eigene Wohnung zu erlangen. Der Besitz einer Wohnung hat viel mit der Würde der Personen und der Entfaltung der Familien zu tun. Es handelt sich um eine zentrale Frage der Humanökologie“ (LS[2] 152). Der EKD-Text 136 der Kammer der EKD für soziale Ordnung formuliert es so: „Wohnen ist ein existenzielles Gut. Eine Wohnung (…) gilt als unverletzlich, sie verschafft einen Freiraum, in dem man „sein kann, wie man …
und
der Bevollmächtigten des Rats der EKD bei der Bundesrepublik Deutschland
und
der Europäischen Union
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung
I. Allgemeine Anmerkungen
Der Gesetzentwurf soll unter Beachtung der Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.04.2024 1BvR 2017/21 die Rechte leiblicher Väter stärken. Kern des Entwurfs ist die Neuregelung des Vaterschaftsanfechtungsrechts des leiblichen Vaters. Die Fallkonstellationen, in denen das Bundesverfassungsgericht die Rechtstellung des leiblichen Vaters nicht ausreichend gewahrt sieht, berücksichtigt die geplante Neuregelung. Wir halten es für wichtig, dass der sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater weiterhin Bedeutung beigemessen wird und dass die Neuregelung vorsieht, dass aus Gründen des Kindeswohls der Fortbestand der bestehenden Vaterschaft für erforderlich gehalten werden kann. Dieses Korrektiv sollte in allen Vaterschaftsanfechtungsverfahren, auch wenn die Anfechtung in der ersten sechs Lebensmonaten des Kindes erklärt wird, zur Anwendung kommen. Diese Prüfung scheint uns auch so wichtig, dass, wenn der rechtliche Vater sich auf das Kindeswohl beruft, der Amtsermittlungsgrundsatz uneingeschränkt gelten sollte.
Der …
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Anfechtungsrecht leiblicher Väter
I. Allgemeine Anmerkungen
Wir möchten der Europäischen Kommission für die Gelegenheit danken, uns im Rahmen ihrer öffentlichen Konsultation zur Überarbeitung der Vorschriften über staatliche Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse [im Folgenden: DAWI], insbesondere in Bezug zu Wohnraum, zu äußern.
Die Sozial-, Gesundheits- und Bildungsinfrastruktur in Deutschland wird seit dem 19. Jahrhundert wesentlich durch die Dienste kirchlicher und gemeinnütziger Rechtsträger aufrechterhalten und geprägt. Wie bereits in unserer Stellungnahme[1] zur Überarbeitung der beiden De-Minimis-Verordnungen vom 15. Juni 2023 dargestellt, führt diese subsidiäre Organisation der Versorgung der Bevölkerung mit karitativen, kulturellen, gesundheits- und bildungsbezogenen Dienstleistungen [im Folgenden: soziale DAWI] zu Konflikten mit einem europäischen Beihilfenrecht, das eher von einem Normalfall der Erbringung sozialer DAWI durch den Staat ausgeht. Gleichzeitig tut sich das europäische Beihilferecht schwer mit konsequent klaren Aussagen darüber, wie kirchliche und gemeinnützige Rechtsträger ihren …
Überarbeitung der Vorschriften über staatliche Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
Zum oben genannten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz) nehmen die beiden großen Kirchen wie folgt Stellung. Dabei beschränken wir uns aufgrund der sehr kurzen Frist vor allem auf den Hinweis auf die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, die bei dem Entwurf bisher keine Berücksichtigung finden. Darauf haben wir schon in Bezug auf den Referentenentwurf am Ende der letzten Legislaturperiode ausdrücklich hingewiesen. Die Berücksichtigung der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ist aber zwingend erforderlich. Weiteren Vortrag behalten wir uns ausdrücklich vor.
Mit dem Bundestariftreuegesetz sollen die Nachteile tarifgebundener Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes beseitigt und der Verdrängungswettbewerb über die Lohn- und Personalkosten eingeschränkt werden. Unternehmen sollen, so heißt es in dem Entwurf, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern künftig, wenn sie öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes …
und
der Bevollmächtigten des Rates der EKD bei der Bundesrepublik Deutschland
und
der Europäischen Union
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)
Die Familie ist die grundlegende Form der Gemeinschaft, die dem Staat und anderen sozialen Zusammenschlüssen vorausgeht. Der im Grundgesetz verankerte Schutz gilt für alle Familien in Deutschland – auch und gerade für Familien mit Fluchthintergrund.
Die beiden großen Kirchen sprechen sich in ihrer Stellungnahme gegen eine erneute Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten aus, denn die Aussetzung wird zu mehrjährigen Trennungen führen, von der Kinder überproportional häufig betroffen sind. Die Familienzusammenführung ist zentral für eine erfolgreiche Integration von Schutzberechtigten. Sorge um zurückgebliebene Familienangehörige in Krisengebieten belastet Betroffene psychisch und sozial.
Langfassung
I. Allgemeine Anmerkungen
Die Kirchen haben bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass die Familie ein sehr hohes Gut darstellt, das es zu schützen gilt.[1] So wird etwa im Gemeinsamen Wort der Kirchen „Migration menschenwürdig gestalten“ aus dem Jahr 2021 …
und
der Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland
und
der Europäischen Union
Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (BT-Drs. 21/321)
Die beiden großen Kirchen plädieren dafür eine Möglichkeit zur Einbürgerung besonders gut integrierter Ausländer beizubehalten und so auch qualitative Integrationsleistungen zur würdigen.
I. Allgemeine Anmerkungen
Die beiden großen Kirchen danken dem Bundesministerium des Innern für die Gelegenheit, den Referentenentwurf eines sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts zu kommentieren und nehmen diese gern wahr. Die kurze Frist zur Verbändebeteiligung erschwert eine umfassende Bewertung des Gesetzentwurfs, die Kirchen behalten sich deshalb vor, im parlamentarischen Verfahren weitere Punkte einzubringen.
Die Kirchen haben stets betont, dass die gleiche Würde eines Menschen eine realistische Option auf gleiche Partizipation umfassen muss.[1] Auch deshalb haben die Kirchen lange für eine Fristverkürzung der Voraufenthaltszeit vor der Einbürgerung geworben.[2] Vor diesem Hintergrund ist aus kirchlicher Perspektive zu kritisieren, dass mit dem vorliegenden Vorschlag eine Verkürzung des Einbürgerungswegs für besonders gut …
und
der Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland
und
der Europäischen Union zum Referentenentwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsagenhörigkeitsgesetzes
Referentenentwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsagenhörigkeitsgesetzes
Die Sozial- und Bildungsinfrastruktur in Deutschland wird seit dem 19. Jahrhundert wesentlich durch die Dienste der Kirche, ihrer Wohlfahrtsverbände und anderer gemeinnütziger Organisationen geprägt und aufrechterhalten. Das europäische Beihilferecht und insbesondere die Komplexität und die damit einhergehenden Unklarheiten des Verbundunternehmenskonzepts führen aber derzeit in der Praxis der Erbringung von Sozial- und Bildungsdienstleistungen zu großen Rechtsunsicherheiten und Anwendungsproblemen. Diese bringen zunehmend die Bereitstellung dieser Dienste in ausreichender, nachhaltiger und qualitativ hochwertiger, für die Menschen in allen Regionen Deutschlands zugänglicher Form in Gefahr.Wir halten es daher für notwendig, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und die bereits von der Europäischen Kommission vorgenommene diesbezügliche Klarstellung in der Verordnung (EU) 2023/2832 [im Folgenden: DAWI-De-Minimis-Verordnung] eine Formulierung in die Verbundunternehmensdefinition der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen [im Folgenden: KMU-Empfehlung] …
Überarbeitung der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen
Der Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs (BT-Drs. 20/13775) wurde nach dem Bruch der Regierungskoalition am 14.11.2024 in den Deutschen Bundestag eingebracht. Damit wurde erstmals in dieser abrupt zu Ende gehenden Legislaturperiode der Versuch des Gesetzgebers unternommen, einen konkreten Entwurf einer Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchsrechts vorzulegen. Anders als immer wieder zu vernehmen ist, ist der vorgelegte Gesetzentwurf nach unserer Auffassung weder minimalinvasiv noch eine „moderate Weiterentwicklung des geltenden Rechts“, noch berücksichtigt er ausgewogen die Rechte der Beteiligten.
Ungewollt schwangere Frauen befinden sich in einer sehr schwierigen Situation und ihre Grundrechte sind angemessen zu wahren. Sie haben zurecht Anspruch auf die explizite Unterstützung von Staat und Gesellschaft durch Rat, Tat und Hilfe. Der Entwurf ist nun aber nahezu ausschließlich auf die Rechte der Frau fokussiert. Das zweite betroffene Rechtsgut, das Lebensrecht des ungeborenen Kindes und sein Schutz, auf den das Kind …
Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs (BT-Drs. 20/13775) und zum Antrag "Versorgungslage von ungewollt Schwangeren verbessern" (BT-Drs. 20/13776) anlässlich der Anhörung im Rechtsausschuss des deutschen Bundestags am 10.02.2025
I. Allgemeine Anmerkungen
Im Zuge einer aufgeheizten öffentlichen Debatte über die Möglichkeiten der Begrenzung von Fluchtmigration bringt die CDU/CSU-Fraktion einen Gesetzentwurf erneut in den Bundestag ein, der am 6. November 2024 bereits einmal abgelehnt wurde.
Die Begrenzung der Fluchtmigration und die Verstärkungen von Abschiebungen sollen dabei helfen, zukünftig Anschläge, wie sie in den letzten Monaten in Solingen, Magdeburg und Aschaffenburg begangen wurden, zu verhindern. Hierzu schlägt der Gesetzentwurf vor, die Zielbestimmung der „Begrenzung der Zuwanderung“ wieder in § 1 Abs. 1 AufenthG aufzunehmen, § 36a AufenthG dahingehend zu ändern, dass subsidiär Schutzberechtigten kein Familiennachzug gewährt wird, und in § 71 Abs. 3 AufenthG die Befugnisse der Bundespolizei bei Abschiebungen auszuweiten.
Die beiden großen Kirchen weisen hiermit darauf hin, dass die nun vorgeschlagenen Gesetzesänderungen nach aktuellem Wissensstand keinen der Anschläge verhindert hätten. Die Attentate von Magdeburg am 20. Dezember 2024 und Aschaffenburg am 22. …
und
der Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland
und
der Europäischen Union
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung des illegalen Zustroms von Drittstaatsangehörigen nach Deutschland (Zustrombegrenzungsgesetz) BT-Drs. 20/12804
Die ökumenische Stellungnahme der katholischen und evangelischen Kirche bezieht sich auf den Entwurf zur Einführung einer Widerspruchsregelung im Transplantationsgesetz. Beide Kirchen unterstützen das Ziel, die Zahl der Organspenden zu erhöhen, betonen jedoch, dass Organspende aus christlicher Sicht als freiwilliger Akt der Nächstenliebe verstanden wird und daher eine bewusste, informierte Entscheidung erfordert. Diese positive Haltung zur Organspende auf freiwilliger Basis teilen auch der Zentralrat der Juden und der Zentralrat der Muslime. Die beiden christlichen Kirchen lehnen die Widerspruchsregelung ab, da sie den Charakter der Organspende als freiwillige und persönliche Entscheidung untergräbt. Sie argumentieren, dass das Schweigen eines Individuums nicht als Zustimmung interpretiert werden sollte, da dies ethische und rechtliche Bedenken aufwirft. Stattdessen schlagen sie vor, die bestehende Einwilligungsregelung weiterzuentwickeln und Zeit zu geben, um die Wirkungen kürzlich eingeführter Maßnahmen zu evaluieren. Besonderes Augenmerk legen sie auf den Schutz vulnerabler Gruppen, …
und
der Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland
und
der Europäischen Union
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Einführung einer Widerspruchsregelung im Transplantationsgesetz (BT-Drs. 20/13804)
Kernstück eines Gesetzes zur Stärkung der nationalen Suizidprävention wird nach seinem Referentenentwurf die Schaffung einer Nationalen Koordinierungsstelle sein, die beim BMG angesiedelt werden soll und die u.a. ein Konzept für eine zentrale Rufnummer für Menschen mit Suizidgedanken entwickeln soll. Wenngleich der Caritasverband dieses Ziel und auch die Koordinationsaufgaben zwischen Bund und Ländern, die die Koordinierungsstelle übernehmen soll, teilt, kritisiert er den Entwurf als bei weitem nicht ausreichend. So fehle es an einem Schutzkonzept zur Prävention des assistierten Suizids. Gänzlich vermisst würden überdies konkrete Regelungen zur Verbesserung der Palliativ- und Hospizversorgung.
Langversion
A. Allgemeine Vorbemerkungen
Der Deutsche Caritasverband und das Kommissariat der deutschen Bischöfe – Katholisches Büro in Berlin – begrüßen, dass mit dem vorliegenden Referentenentwurf nun endlich vom Bundesgesundheitsministerium ein Entwurf für eine gesetzliche Regelung zur Suizidprävention und eine Überführung wichtiger Themen aus der Nationalen Suizidpräventionsstrategie …
und
des Deutschen Caritasverbands
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nationalen Suizidprävention (SuizidPrävG)
Das Kommissariat der deutschen Bischöfe dankt für die Möglichkeit der Stellungnahme zum Diskussionsentwurf der Rundfunkkommission eines „Staatsvertrags zur Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Reformstaatsvertrag)“.
Demokratie und freiheitliche Grundordnung sind ein hohes Gut. Ein plurales und freies Mediensystem in Deutschland stützt und pflegt diese Werte. Angesichts der populistischen, destabilisierenden Diskurse der Gegenwart zeigt sich der große Wert von Vielfalt und Freiheit der Medien. Eine wesentliche Rolle spielt in Deutschland diesbezüglich der öffentlich-rechtliche Rundfunk. Die katholische Kirche unterstützt die Länder darin, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zukunftsfähig zu machen, insbesondere mit Blick auf die wachsende Nutzung digitaler Angebote.
I. Zur Ausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Ein starker öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der auch in Zukunft mit auskömmlichen Ressourcen seinen wichtigen Auftrag erfüllen kann, ist notwendig. Im vorliegenden Diskussionsentwurf sind keine Änderungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) vorgesehen. Aus Sicht der katholischen Kirche ist allerdings die von der …
Diskussionsentwurf der Rundfunkkommission für einen „Staatsvertrag zur Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Reformstaatsvertrag)“
I. Grundsätzliches
Vor dem Hintergrund des schrecklichen Terroranschlags von Solingen am 23. August 2024 haben sowohl die Fraktionen der Regierungskoalition von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP als auch die CDU/CSU Fraktion Gesetzentwürfe und Anträge in den Bundestag eingebracht, die die innere Sicherheit verbessern und den Zuzug Schutzsuchender Menschen signifikant verringern soll.
Der Gesetzentwurf der Regierungskoalition sieht unter anderem waffenrechtlichen Verschärfungen, strengere Regelungen beim Ausweisungsrecht nach §§ 54 ff. AufenthG, eine Erweiterung zur Aberkennung des Flüchtlingsschutzes nach § 3 Abs. AsylG und einschneidende Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) vor. Der Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion enthält eine Änderung des § 36a AufenthG, mit der die Möglichkeit des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte abgeschafft und die Zurückweisung von Schutzsuchenden an den deutschen Grenzen ermöglicht werden soll.
Die beiden großen Kirchen in Deutschland teilen das Anliegen, islamistischen Terrorismus entschieden zu bekämpfen. Neben notwendigen gesetzlichen Änderungen, die dabei helfen, Täter …
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der Bevollmächtigten des Rates der EKD bei der Bundesrepbublik Deutschland & der Europäischen Union
zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems (BT-Drs. 20/12805) und zum Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung des illegalen Zustroms von Drittstaatsangehörigen nach Deutschland (BT-Drs. 20/12804)
Das Katholische Büro sieht die in der Weiterentwicklung 2024 vorgeschlagene Umstrukturierung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie in Teilen kritisch. Darüber hinaus schlägt es vor, eine neue Abwägungsmaxime für die Berücksichtigung aller 17 Nachhaltigkeitsziele der Agenda 2030, einen ‚Kategorischen Nachhaltigkeitsimperativ‘, in das Nachhaltigkeitsmanagement der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2024 und ggf. auch in Ermessensnormen von Fachgesetzen aufzunehmen. Dieser könnte auch mit einem Zusatz zu den „Leitplanken“ der planetaren Belastungsgrenzen und des „Lebens in Würde für alle“ ergänzt werden. Als weitere Neuerung setzt sich das Katholische Büro dafür ein, das Prinzip der Suffizienz zusammen mit dem der Ressourceneffizienz zu einem Transformationshebel der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2024 zu machen. Die soziale Dimension der Nachhaltigkeit schließlich sieht das Katholische Büro bisher noch nicht hinreichend in den einzelnen Transformationsbereichen umgesetzt. Es spricht sie dafür aus, diese insbesondere durch Maßnahmen voranzubringen, die gezielt einkommensschwache und vulnerable Bevölkerungsgruppen unterstützen.
Langfassung
…
Dialogfassung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2024
In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung sprechen sich die Kirchen dafür aus, die Erfahrungswerte mit der Umsetzung der Agenda 2030 und der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie stärker zu berücksichtigen. Darüber hinaus regen sie an, bestimmten Belangen, hierunter denen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, eine Abwägungspriorität in der Bauleitplanung einzuräumen. Die Kirchen befürworten, den Vorrang des Bauens im Bestand vor dem Neubau als neuen, in der Abwägung unterschiedlicher Belange mitzuberücksichtigenden Grundsatz der Bauleitplanung in das Baugesetzbuch aufzunehmen. Die im Gesetzentwurf bereits enthaltenen Vorschläge zur Stärkung des Bauens im Bestand im Innenbereich halten die Kirchen für sinnvoll. Ebenfalls für hilfreich halten sie die Vorschläge zur Unterstützung des sozialen Wohnungsbaus, die zur Schaffung von mehr sozialem Wohnraum führen sollen. Schließlich begrüßen die Kirchen die deutliche Erweiterung der Anforderungen und Möglichkeiten, Maßnahmen zur Klimaanpassung im Gebäudebestand, im Neubau …
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der Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland
und
der Europäischen Union
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung
I. Allgemeine Anmerkungen
Wir nehmen Bezug auf die gemeinsamen Stellungnahmen der Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union und des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin vom 30.10.2020 und vom 03.05.2021 sowie unser Schreiben von 15.03.2024. Wie wir in den genannten Äußerungen bereits vorgetragen haben, ist es aus unserer Sicht erforderlich, dass sich dem Stiftungsregister entnehmen lässt, ob es sich bei einer Stiftung um eine kirchliche handelt.
Die deutsche Rechtsordnung erkennt eine besondere Rechtstellung der kirchlichen Stiftungen an. Sie folgt aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV. Die besondere Rechtsstellung bildet sich über § 88 BGB im Zivilrecht ab und wird in den Stiftungsgesetzen der Bundesländer beachtet.
Für kirchliche Stiftungen gelten unabhängig …
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der Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland
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der Europäischen Union
Referentenentwurf einer Verordnung zum Betrieb des Stiftungsregisters (StiftRV-Entwurf)
Für die Übersendung des Referentenentwurfs eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (2. Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024 II) und die uns eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme möchten wir uns bedanken.
Zu dem Referentenentwurf (RE) merken wir Folgendes an:
1. Gemäß Art. 2 Nr. 1, Art. 3 Nr. 1 sieht § 36 Abs. 6 Satz 1 EStG-Entwurf für den Veranlagungszeitraum 2025 eine Erhöhung des insgesamt zu berücksichtigenden Kinderfreibetrages von 6.612 Euro um 60 Euro auf 6.672 Euro und für den Veranlagungszeitraum 2026 von 6.672 Euro um weitere 156 Euro auf 6.828 Euro vor. Dabei geht der Gesetzentwurf davon aus, dass der derzeit für den Veranlagungszeitraum 2024 geltende Kinderfreibetrag von 6.384 Euro noch rückwirkend um 228 Euro auf 6.612 Euro erhöht wird.
Wir begrüßen die Anhebung des Kinderfreibetrages. Die Erhöhungen für die Jahre 2025 und 2026 werden mit den „voraussichtlichen Vorgaben“ des …
Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (2. Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024 II)
I. Allgemeine Anmerkungen
Nach den Rn. 7, 53 des BMF-Schreibens-E müssen auch kleine Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in irgendeiner Form unternehmerisch tätig sind, in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Bereits im Rahmen unserer gemeinsamen Stellungnahmen vom 6. November 2023 zu dem Referentenentwurf eines Wachstumschancengesetzes und vom 24. Mai 2024 zu dem Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes haben wir auf zu erwartende Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Regelungen der E-Rechnungen im Bereich der Kirchen hingewiesen. Bei den kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt es sich in erster Linie um die Landeskirchen, (Erz-)Bistümer sowie eine hohe Zahl an Kirchengemeinden und kirchlichen Stiftungen. Unter Berücksichtigung der Vielzahl von zum Teil kleinen kirchlichen Rechtsträgern und vor dem Hintergrund der hohen technischen und organisatorischen Anforderungen halten wir das Zeitfenster für die Einführung von verpflichtenden elektronischen Rechnungen nach wie vor für zu kurz. …
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der Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland & der Europäischen Union
dem Entwurf eines BMF-Schreibens „Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG; Einführung der obligatorischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01. Januar 2025“ (BMF-Schreiben-E)
Die beiden großen Kirchen nehmen anlässlich der Verbändebeteiligung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft Stellung.
I. Im Allgemeinen
Mit dem vorliegenden Referentenentwurf sollen die Regelungen hinsichtlich einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung, die bisher in § 1597a BGB geregelt sind, neu gefasst werden. Ziel der Gesetzesänderung ist es, Vaterschaftsanerkennungen zu verhindern, in denen der Anerkennende nicht der leibliche Vater des Kindes ist und auch keine soziale Beziehung zu dem Kind besteht. In der Begründung des Referentenentwurfs wird deutlich gemacht, dass die geltende Regelung zur Verhinderung derart gelagerter Fälle nicht ausreichend sei.1 Deshalb sollen zukünftig die Ausländerbehörden regelmäßig einbezogen werden, wenn ein Gefälle zwischen dem Aufenthaltsstatus der Mutter, des Kindes und dem Anerkennenden besteht. Die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung soll in diesen Fällen von der Zustimmung der Ausländerbehörde abhängen. Das Verfahren für die Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft soll deshalb …
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der Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland & der Europäischen Union
Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat und des Bundesministeriums der Justiz eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft
Auf der Ministerpräsidentenkonferenz am 6. November 2023 wurde vereinbart, dass die Bundesregierung prüfen wird, ob die Feststellung des Schutzstatus von Geflüchteten unter Achtung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zukünftig auch in Transit- oder Drittstaaten erfolgen kann.
Das Kommissariat der deutschen Bischöfe – Katholisches Büro in Berlin und die Bevollmächtigte des Rates der EKD setzen sich für alternative Ansätze und humane Lösungen ein, die den Schutz der Menschenwürde, der Menschenrechte und die Einhaltung internationaler Abkommen sicherstellen. Auskirchlicher Sicht ist klar: Jede Person, die in einem EU-Land Schutz erbittet, hat Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren.1
In Deutschland diskutierte Modelle:
In der aktuellen Debatte stehen hinsichtlich der Feststellung des Schutzstatus von Geflüchteten in Transit- oder Drittstaaten zwei unterschiedliche Modelle zur Debatte, die sich an politische Diskussionen in Großbritannien und in Italien anlehnen.
Nach dem „Ruanda-Modell“ …
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der Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland & der Europäischen Union
Auftrag an das Bundesministerium für Inneres und Heimat zu prüfen, ob Asylverfahren in Drittstaaten durchgeführt werden können
I. Allgemeine Anmerkungen
Die Deutsche Bischofskonferenz, der Deutsche Caritasverband und die Deutsche Ordensobernkonferenz begrüßen, dass mit dem Gesetzentwurf der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt durch den Ausbau der staatlichen Strukturen der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM), Betroffenenbeirat und Unabhängiger Aufarbeitungskommission gesetzlich gestärkt werden soll. Das Verhindern von sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen und ihre Aufarbeitung sind gesamtgesellschaftliche Aufgaben, wobei der katholischen Kirche ihre Verantwortung für eigene Strukturen zum Schutz vor Missbrauch, zur Aufarbeitung von Missbrauch und zur Anerkennung von Leid sehr bewusst ist. Aufklärung, Aufarbeitung und Anerkennung dieser Gewalt wie auch die Unterstützung und Beteiligung der betroffenen Personen sind bleibende Herausforderungen, denen sich die Kirche stellt. So wurden in den (Erz-)Diözesen und Ordensgemeinschaften Strukturen für Prävention geschaffen, Regelungen für Intervention beschlossen, Möglichkeiten und Strukturen zur Betroffenenbeteiligung entwickelt und ein Verfahren zur Anerkennung …
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des Deutschen Caritasverbandes
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der Deutschen Ordensobernkonferenz
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen
Das kirchliche Arbeitsrecht gehört abgeschafft oder ist mindestens zu begrenzen, so ist es in Politik und Öffentlichkeit mitunter zu vernehmen. Der Koalitionsvertrag spricht dabei nicht von Abschaffung oder Begrenzung, sondern er enthält einen gemeinsamen Prüfauftrag. Dort heißt es: „Gemeinsam mit den Kirchen prüfen wir, inwiefern das kirchliche Arbeitsrecht dem staatlichen Arbeitsrecht angeglichen werden kann. Verkündungsnahe Tätigkeiten sollen dabei aber ausgenommen bleiben“. Mit „verkündungsnahen Tätigkeiten“ wird von Seiten der Kritiker zumeist der Bereich der Verkündigung1 des Evangeliums und die Feier des Gottesdienstes gemeint, für die weiter eigene Regeln gelten können sollen. Nicht aber etwa für den Bereich der Caritas oder Diakonie. Hier wird oftmals davon ausgegangen, die Kirchen seien Arbeitgeber wie jeder andere. Deshalb müssten sie sich auch denselben Regeln unterwerfen, die für ihre Konkurrenten gelten.
Grundsätzliches – Sendungsauftrag der Kirche und verfassungsrechtliche Gewährleistungen
Diese Darstellung übersieht das …
katholischen Arbeitsrecht
Dem Vernehmen nach soll im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (BT-Drs. 20/9470) eine Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) auf den Weg gebracht werden, um die bundeseinheitliche Einführung einer Bezahlkarte für Leistungsbezieher des AsylbLG zu ermöglichen. Die Kirchen bezweifeln, dass die für die Einführung der Bezahlkarte angebrachten Gründe stichhaltig sind. So gibt es für die Annahme, dass Asylbewerber Barmittel aus den ihnen zustehenden Sozialleistungen (AsylbLG und Analogleistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. § 10 Abs. 3 SGB XII) zur Zahlung an Schleuser oder Überweisung in ihre Herkunftsländerbenutzen, keinerlei belastbare Daten.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es sich bei einer Bezahlkarte um ein Bargeldsurrogat handelt, das den Verwaltungsaufwand der Kommunen erheblich reduzieren würde. Durch die Einführung von Bezahlkarten mit der Möglichkeit, Bargeldauszahlungen komplett zu unterbinden, werden die Bezieher von Leistungen …
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der Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland & der Europäischen Union
Einführung der Bezahlkarte
Deutschland durchlebt eine turbulente Zeit. Die Stimmung ist aufgewühlt und die Gesellschaft polarisiert. Ein wachsender Teil der Bevölkerung lässt sich von rechtsextremistischen oder rechtspopulistischen Bewegungen ansprechen. Im rechtsextremen Milieu wird unter dem Schlagwort „Remigration“ darüber diskutiert, Menschen mit Migrationshintergrund aus dem Land zu drängen. Dass sich dagegen auf den deutschen Straßen eine lebhafte und starke Protestbewegung Gehör verschafft, unterstützen wir Bischöfe ausdrücklich. Wer aus demokratischem, freiheitlichem und menschenfreundlichem Geist heraus seinen Widerstand gegen die Machenschaften der Rechtsextremisten bekundet, verdient unser aller Unterstützung und Respekt. Gut, dass zahlreiche Christinnen und Christen so engagiert mitwirken und sich für Menschenwürde, Menschenrechte und Demokratie einsetzen!
Wir sehen mit großer Sorge, dass sich radikales Denken verstärkt und sogar zum Hass auf Mitmenschen wird – vor allem aufgrund ihrer Religion, Herkunft oder Hautfarbe, wegen des Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität. Im Hintergrund dieser Entwicklung …
Völkischer Nationalismus und Christentum sind unvereinbar