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2024
2023

Im Jahr 2025 jährt sich die Veröffentlichung der Sozial- und Umweltenzyklika „Laudato Si – über die Sorge für das gemeinsame Haus“ von Papst Franziskus zum zehnten Mal, ebenso wie die Agenda 2030 und das Pariser Weltklimaabkommen ihren 10. Geburtstag feiern. Mit Laudato Si, aber auch seinem ganz persönlichen Einsatz hat Papst Franziskus die Formung und Verabschiedung beider Dokumente mitgeprägt. Im letzten Jahr hat er sich nun über das apostolische Schreiben Laudate Deum, das sich als Fortsetzung von Laudato Si versteht, erneut mit einem Appel für den Erhalt unseres gemeinsamen Hauses an die Weltgemeinschaft gewandt und festgestellt, „dass wir nicht genügend reagieren, während die Welt die uns umgibt, zerbröckelt und vielleicht vor einem tiefen Einschnitt steht“[1]. Dabei sei es erforderlich „mit globalen Mechanismen auf ökologische, gesundheitliche, kulturelle und soziale Herausforderungen zu reagieren, insbesondere um die Achtung der elementaren Menschenrechte, der sozialen Rechte und der Sorge um …

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Stellungnahme
des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
zur

Dialogfassung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2024

Für die Übersendung des Referentenentwurfs eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (2. Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024 II) und die uns eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme möchten wir uns bedanken. 

Zu dem Referentenentwurf (RE) merken wir Folgendes an:

1. Gemäß Art. 2 Nr. 1, Art. 3 Nr. 1 sieht § 36 Abs. 6 Satz 1 EStG-Entwurf für den Veranlagungszeitraum 2025 eine Erhöhung des insgesamt zu berücksichtigenden Kinderfreibetrages von 6.612 Euro um 60 Euro auf 6.672 Euro und für den Veranlagungszeitraum 2026 von 6.672 Euro um weitere 156 Euro auf 6.828 Euro vor. Dabei geht der Gesetzentwurf davon aus, dass der derzeit für den Veranlagungszeitraum 2024 geltende Kinderfreibetrag von 6.384 Euro noch rückwirkend um 228 Euro auf 6.612 Euro erhöht wird. 

Wir begrüßen die Anhebung des Kinderfreibetrages. Die Erhöhungen für die Jahre 2025 und 2026 werden mit den „voraussichtlichen Vorgaben“ des noch nicht vorliegenden Existenzminimumsberichtes …

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Stellungnahme
des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
zum

Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (2. Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024 II)

I. Allgemeine Anmerkungen

Nach den Rn. 7, 53 des BMF-Schreibens-E müssen auch kleine Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in irgendeiner Form unternehmerisch tätig sind, in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Bereits im Rahmen unserer gemeinsamen Stellungnahmen vom 6. November 2023 zu dem Referentenentwurf eines Wachstumschancengesetzes und vom 24. Mai 2024 zu dem Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes haben wir auf zu erwartende Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Regelungen der E-Rechnungen im Bereich der Kirchen hingewiesen. Bei den kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt es sich in erster Linie um die Landeskirchen, (Erz-)Bistümer sowie eine hohe Zahl an Kirchengemeinden und kirchlichen Stiftungen. Unter Berücksichtigung der Vielzahl von zum Teil kleinen kirchlichen Rechtsträgern und vor dem Hintergrund der hohen technischen und organisatorischen Anforderungen halten wir das Zeitfenster für die Einführung von verpflichtenden elektronischen Rechnungen nach wie vor für zu kurz. Dies gilt …

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Stellungnahme
des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
und
der Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland & der Europäischen Union
zu

dem Entwurf eines BMF-Schreibens „Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG; Einführung der obligatorischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01. Januar 2025“ (BMF-Schreiben-E)

I. Bericht der Kommission

Am 31. März 2023 setzte die Bundesregierung eine Kommission „zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin“ ein, die prüfen sollte, ob und gegebenenfalls wie der Schwangerschaftsabbruch außerhalb des Strafgesetzbuches geregelt werden kann. Am 15. April 2024 legte die Kommission den Abschlussbericht zu dieser Prüfung vor. 

Im Kapitel 6 dieses Abschlussberichts untersucht die Kommission mögliche Aussagen des Völker- und Europarechts zu einer Regelung des Schwangerschaftsabbruchs in Deutschland. Sie kommt zu demErgebnis, dass weder dem Europarecht (EMRK, Grundrechtecharta) noch dem Völkergewohnheitsrecht hinreichend belastbare Anhaltspunkte für die Existenz einer völker- bzw. menschenrechtlichen Verpflichtung der Entkriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen zu entnehmen sind. Jedoch ergebe sich aus dem Völkerrecht ein „menschenrechtlicher Rahmen, der wesentliche Eckpunkte einer nationalen Regelung des Schwangerschaftsabbruchs markiert“[1]. Hierzu gehört, so die Kommission, ein in Verlautbarungen einiger Vertragsausschüsse zu Menschenrechtsabkommen proklamiertes und auch von der …

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Einschätzung
des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
zu

der von der Kommission für reproduktive Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin in ihrem Bericht veröffentlichten Darstellung des völker- und europarechtlichen Rahmens für die Regelung des Schwangerschaftsabbruchs in Deutschland und Stellungnahme anlässlich der Anhörung der Arbeitsgruppe 1 der Kommission im November 2023

Die beiden großen Kirchen nehmen anlässlich der Verbändebeteiligung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft Stellung.

I. Im Allgemeinen
Mit dem vorliegenden Referentenentwurf sollen die Regelungen hinsichtlich einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung, die bisher in § 1597a BGB geregelt sind, neu gefasst werden. Ziel der Gesetzesänderung ist es, Vaterschaftsanerkennungen zu verhindern, in denen der Anerkennende nicht der leibliche Vater des Kindes ist und auch keine soziale Beziehung zu dem Kind besteht. In der Begründung des Referentenentwurfs wird deutlich gemacht, dass die geltende Regelung zur Verhinderung derart gelagerter Fälle nicht ausreichend sei.1 Deshalb sollen zukünftig die Ausländerbehörden regelmäßig einbezogen werden, wenn ein Gefälle zwischen dem Aufenthaltsstatus der Mutter, des Kindes und dem Anerkennenden besteht. Die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung soll in diesen Fällen von der Zustimmung der Ausländerbehörde abhängen. Das Verfahren für die Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft soll deshalb zukünftig im …

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Stellungnahme
des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
und
der Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland & der Europäischen Union
zum

Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat und des Bundesministeriums der Justiz eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft

Auf der Ministerpräsidentenkonferenz am 6. November 2023 wurde vereinbart, dass die Bundesregierung prüfen wird, ob die Feststellung des Schutzstatus von Geflüchteten unter Achtung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zukünftig auch in Transit- oder Drittstaaten erfolgen kann.
Das Kommissariat der deutschen Bischöfe – Katholisches Büro in Berlin und die Bevollmächtigte des Rates der EKD setzen sich für alternative Ansätze und humane Lösungen ein, die den Schutz der Menschenwürde, der Menschenrechte und die Einhaltung internationaler Abkommen sicherstellen. Auskirchlicher Sicht ist klar: Jede Person, die in einem EU-Land Schutz erbittet, hat Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren.1

In Deutschland diskutierte Modelle:
In der aktuellen Debatte stehen hinsichtlich der Feststellung des Schutzstatus von Geflüchteten in Transit- oder Drittstaaten zwei unterschiedliche Modelle zur Debatte, die sich an politische Diskussionen in Großbritannien und in Italien anlehnen.

Nach dem „Ruanda-Modell“ soll die Verantwortung …

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Einschätzung
des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
und
der Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland & der Europäischen Union
zum

Auftrag an das Bundesministerium für Inneres und Heimat zu prüfen, ob Asylverfahren in Drittstaaten durchgeführt werden können

I. Allgemeine Anmerkungen
Die Deutsche Bischofskonferenz, der Deutsche Caritasverband und die Deutsche Ordensobernkonferenz begrüßen, dass mit dem Gesetzentwurf der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt durch den Ausbau der staatlichen Strukturen der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM), Betroffenenbeirat und Unabhängiger Aufarbeitungskommission gesetzlich gestärkt werden soll. Das Verhindern von sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen und ihre Aufarbeitung sind gesamtgesellschaftliche Aufgaben, wobei der katholischen Kirche ihre Verantwortung für eigene Strukturen zum Schutz vor Missbrauch, zur Aufarbeitung von Missbrauch und zur Anerkennung von Leid sehr bewusst ist. Aufklärung, Aufarbeitung und Anerkennung dieser Gewalt wie auch die Unterstützung und Beteiligung der betroffenen Personen sind bleibende Herausforderungen, denen sich die Kirche stellt. So wurden in den (Erz-)Diözesen und Ordensgemeinschaften Strukturen für Prävention geschaffen, Regelungen für Intervention beschlossen, Möglichkeiten und Strukturen zur Betroffenenbeteiligung entwickelt und ein Verfahren zur Anerkennung des …

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Stellungnahme
des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
und
des Deutschen Caritasverbandes
und
der Deutschen Ordensobernkonferenz
zum

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen

Das kirchliche Arbeitsrecht gehört abgeschafft oder ist mindestens zu begrenzen, so ist es in Politik und Öffentlichkeit mitunter zu vernehmen. Der Koalitionsvertrag spricht dabei nicht von Abschaffung oder Begrenzung, sondern er enthält einen gemeinsamen Prüfauftrag. Dort heißt es: „Gemeinsam mit den Kirchen prüfen wir, inwiefern das kirchliche Arbeitsrecht dem staatlichen Arbeitsrecht angeglichen werden kann. Verkündungsnahe Tätigkeiten sollen dabei aber ausgenommen bleiben“. Mit „verkündungsnahen Tätigkeiten“ wird von Seiten der Kritiker zumeist der Bereich der Verkündigung1 des Evangeliums und die Feier des Gottesdienstes gemeint, für die weiter eigene Regeln gelten können sollen. Nicht aber etwa für den Bereich der Caritas oder Diakonie. Hier wird oftmals davon ausgegangen, die Kirchen seien Arbeitgeber wie jeder andere. Deshalb müssten sie sich auch denselben Regeln unterwerfen, die für ihre Konkurrenten gelten.

Grundsätzliches – Sendungsauftrag der Kirche und verfassungsrechtliche Gewährleistungen

Diese Darstellung übersieht das Eigentliche: Das Proprium …

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Informationen
des Kommissariat der deutschen Bischöfe – Katholisches Büro in Berlin, Deutscher Caritasverband, Mitarbeiterseite der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, Dienstgeberseite der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen
zum

katholischen Arbeitsrecht

Dem Vernehmen nach soll im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (BT-Drs. 20/9470) eine Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) auf den Weg gebracht werden, um die bundeseinheitliche Einführung einer Bezahlkarte für Leistungsbezieher des AsylbLG zu ermöglichen. Die Kirchen bezweifeln, dass die für die Einführung der Bezahlkarte angebrachten Gründe stichhaltig sind. So gibt es für die Annahme, dass Asylbewerber Barmittel aus den ihnen zustehenden Sozialleistungen (AsylbLG und Analogleistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. § 10 Abs. 3 SGB XII) zur Zahlung an Schleuser oder Überweisung in ihre Herkunftsländerbenutzen, keinerlei belastbare Daten.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es sich bei einer Bezahlkarte um ein Bargeldsurrogat handelt, das den Verwaltungsaufwand der Kommunen erheblich reduzieren würde. Durch die Einführung von Bezahlkarten mit der Möglichkeit, Bargeldauszahlungen komplett zu unterbinden, werden die Bezieher von Leistungen nach dem …

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Kurzstellungnahme
des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
und
der Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland & der Europäischen Union
zur

Einführung der Bezahlkarte

Deutschland durchlebt eine turbulente Zeit. Die Stimmung ist aufgewühlt und die Gesellschaft polarisiert. Ein wachsender Teil der Bevölkerung lässt sich von rechtsextremistischen oder rechtspopulistischen Bewegungen ansprechen. Im rechtsextremen Milieu wird unter dem Schlagwort „Remigration“ darüber diskutiert, Menschen mit Migrationshintergrund aus dem Land zu drängen. Dass sich dagegen auf den deutschen Straßen eine lebhafte und starke Protestbewegung Gehör verschafft, unterstützen wir Bischöfe ausdrücklich. Wer aus demokratischem, freiheitlichem und menschenfreundlichem Geist heraus seinen Widerstand gegen die Machenschaften der Rechtsextremisten bekundet, verdient unser aller Unterstützung und Respekt. Gut, dass zahlreiche Christinnen und Christen so engagiert mitwirken und sich für Menschenwürde, Menschenrechte und Demokratie einsetzen!

Wir sehen mit großer Sorge, dass sich radikales Denken verstärkt und sogar zum Hass auf Mitmenschen wird – vor allem aufgrund ihrer Religion, Herkunft oder Hautfarbe, wegen des Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität. Im Hintergrund dieser Entwicklung sehen wir …

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Erklärung
der deutschen Bischöfe
zu

Völkischer Nationalismus und Christentum sind unvereinbar

I. Allgemeinen Anmerkungen

Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.

Das Schwangerschaftsberatungskonzept nach §§ 218a, 219 StGB i.V.m. dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) verfolgt das Ziel des Schutzes des ungeborenen Lebens. Es dient zugleich dem Schutz der Rechte der schwangeren Frau. Die gesetzliche Beratung nach §§ 218a, 219 StGB i.V.m. SchKG durch vom Staat gemäß § 9 SchKG anerkannte Stellen soll die schwangere Frau dabei unterstützen, eine selbstbestimmte und verantwortliche Entscheidung über die Fortsetzung oder den Abbruch der Schwangerschaft zu treffen. Die Einbindung von Ärztinnen und Ärzten sowohl in die medizinische Beratung als auch die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs sind notwendige Bestandteile des legislativen Schutzkonzeptes nach §§ 218ff StGB i.V.m. SchKG. Sie schützen die Gesundheit der schwangeren Frau und dienen ebenfalls dem Schutz des ungeborenen Lebens.1

Wir2 sprechen uns mit anderen katholischen Verbänden und …

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Stellungnahme
des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
und
des Deutschen Caritasverbandes sowie des Sozialdienstes katholischer Frauen
zum

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

I. Grundsätzliches

Die katholische Soziallehre steht dem Einsatz von Gentechnik in der Pflanzenzüchtung nicht per se ablehnend gegenüber. Vielmehr werden Eingriffe in die Natur grundsätzlich als zulässig angesehen, wenn sie verantwortungsvoll und unter Beachtung des Vorsorgeprinzips vorgenommen werden, die Ordnung, die Schönheit und den Nutzen der einzelnen Lebewesen und ihrer Rolle innerhalb des Ökosystems berücksichtigen und den Lebewesen und der natürlichen Umwelt keinen Schaden zufügen[1]. Auch Papst Franziskus äußert in seiner Enzyklika Laudato Sí unter Bezugnahme auf Papst Johannes Paul II. Wertschätzung für den Beitrag von Molekularbiologie und Genetik in ihrer Anwendung in der Landwirtschaft, warnt aber auch vor der Leugnung ihrer negativen Effekte und verlangt, dass jeder Eingriff in ein Ökosystem seine Folgen für das Ökosystem bedenken muss[2]. Er ergänzt diese Einschätzung dann um deutliche Hinweise auf die in manchen Regionen verheerenden Folgen, die eine …

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Stellungnahme
des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
zum

Kommissionsvorschlag einer EU-Verordnung über mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625

I. Allgemeine Anmerkungen

Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und nehmen diese gerne wie folgt wahr.

Zu Recht werden in der gegenwärtigen Debatte um den Schwangerschaftsabbruch die Rechte der schwangeren Frau, die Achtung ihrer Menschenwürde (Artikel 1 Absatz 1 GG) und ihres Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 GG) sowie ihres Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 GG) betont.

„Das Recht auf Selbstbestimmung ist Teil der menschlichen Würde und fordert darum unser Eintreten für eine fortschreitende Befreiung des Menschen aus Unmündigkeit und Fremdbestimmung“, so haben es die beiden großen Kirchen in ihrer Erklärung von 1989 „Gott ist ein Freund des Lebens“ als einen leitenden Gesichtspunkt bei der Diskussion um den Schwangerschaftsabbruch formuliert. Sie machen dabei aber auch deutlich, dass Selbstbestimmung ihre Grenze an dem Recht des anderen findet.1 Die gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs berührt neben dem Selbstbestimmungsrecht der …

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Stellungnahme
des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
zur

Frage der Arbeitsgruppe 1 – Regulierungen für den Schwangerschaftsabbruch – der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen eine Regelung zum Schwanger-schaftsabbruch außerhalb des Strafgesetzbuchs möglich ist

I.  Grundsätzliches

Beide Kirchen danken für die Gelegenheit, anlässlich der öffentlichen Anhörung im Innenausschuss des Deutschen Bundestages Stellung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten sowie zum Gesetzentwurf und Entschließungsan- trag der Fraktion CDU/CSU zu nehmen.

Die Kirchen haben seit der Einführung des Konzepts der sicheren Herkunftsstaaten ihre Skepsis zum Ausdruck gebracht.1 Diese Kritik möchten sie anlässlich des Referentenentwurfes erneuern:
Art. 14 Abs. 1 AEMR stellt fest, dass jeder Mensch das Recht hat, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen. Dies setzt voraus, dass jeder Asylantrag unvoreingenommen und gründlich geprüft wird. Auch wenn es dazu im Gesetzesentwurf heißt: „Hinsichtlich des Ablaufs und der Qualität des Asylverfahrens bis zur Asylentscheidung unterscheidet sich das Asylverfahren dem- nach nicht von dem für andere, nicht als sicher bestimmte Herkunftsländer. Bei allen Asylverfahren wird …

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Stellungnahme
des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
und
der Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland & der Europäischen Union
zur

Öffentlichen Anhörung im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 6. November 2023 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 20/8629, der Fraktion der CDU/CSU BT-Drs. 20/7251 und zum Entschließungsantrag der Fraktion CDU/CSU BT-Drs. 20/8785 (Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten)

I. Allgemeine Anmerkungen

Die beiden Kirchen danken dem Bundesministerium des Innern und für Heimat für die Zusendung des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung und der Möglichkeit, zu diesem Stellung zu nehmen. Die beiden Kirchen nehmen diese Gelegenheit gern wahr, weisen jedoch darauf hin, dass aufgrund der gesetzten äußerst kurzen Frist von lediglich 2 Tagen nur eine kursorische Prüfung des Gesetzentwurfs möglich war. Ein wertschätzender und dem Sinn von § 47 GGO entsprechender Umgang mit Fachkreisen und Verbänden und damit der Zivilgesellschaft ist in diesem Vorgehen nicht zu erkennen. Die Kirchen behalten sich deshalb vor, im parlamentarischen Verfahren weitere Punkte einzubringen.
Der Referentenentwurf schlägt in § 26 Abs. 1 S. 2 AufenthG-E vor, dass der Zeitraum der Erteilung des Aufenthaltstitel für Asylberechtigte und international Schutzberechtigte generell drei Jahre betragen soll. Dies begrüßen die Kirchen sehr, ebenso wie die Verlängerung …

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Stellungnahme
des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
und
der Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland & der Europäischen Union
zum

Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung

Mit Sorge sehen wir den vorgelegten Entwurf des Europäischen Parlaments und einige Änderungsanträge für eine „Verordnung über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Verwendung beim Menschen bestimmten Substanzen menschlichen Ursprungs“ [COM(2022)0338 – C9-0226/2022 – 2022/0216(COD); im Folgenden: SoHO-Verordnung]. Diese Verordnung wird grundsätzliche Weichen für den künftigen Umgang mit vorgeburtlichem menschlichem Leben im europäischen Transplantations- und Arzneimittelrecht stellen, die laufende Diskussion zur Stärkung der EU-Gesundheitsunion beeinflussen und in den Mitgliedstaaten der EU zahlreiche ethische wie verfassungsrechtliche Kollisionsfragen aufwerfen.

Wir als katholische Kirche sind mit vielen anderen und aus vielen Gründen der Überzeugung, dass menschliches Leben von Anhang an, also auch das ungeborene Leben, „eigene Würde, eigenes Recht und eigenständigen Schutzanspruch [besitzt], der durch die Rechte anderer oder besondere ihm entgegenstehende Umstände nicht aufgewogen werden können.“[1]Daher wollen wir auf die Tragweite der Konsequenzen der SoHO-Verordnung unter Berücksichtigung der vom ENVI-Ausschuss angenommenen …

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Stellungnahme
des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
und
der Kommission der Bischofskonferenzen in der Europäischen Union (COMECE)
zum

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Verwendung beim Menschen bestimmte Substanzen menschlichen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinien 2002/98/EG und 2004/23/EG

I. Allgemeine Anmerkungen

Die Koalition hat für die aktuelle Legislaturperiode die Einführung einer eigenständigen Grundsicherungsleistung für Kinder und Jugendliche in Aussicht gestellt und dazu den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kindergrundsicherung und zur Änderung anderer Bestimmungen vorgelegt.

In der so genannten Kindergrundsicherung sollen von den derzeitigen Leistungen für Familien das Kindergeld, der Kinderzuschlag, das Bürgergeld für Kinder und die Leistungen für Bildung und Teilhabe einfließen. Das Ziel dieser Reform ist es, die materielle Situation von Familien mit niedrigen Einkommen zu verbessern und dem Missstand abzuhelfen, dass Transferleistungen wie der Kinderzuschlag für Niedrigeinkommensbezieher viele Familien nicht erreichen. Die Kindergrundsicherung ist Teil der Bemühungen, gute Bedingungen für das Aufwachsen aller Kinder zu sichern und prekären Lebensverhältnissen entgegenzuwirken.

Diese gesellschaftspolitische Zielsetzung des Gesetzentwurfs unterstützen wir nachdrücklich. Deutschland ist ein wohlhabendes Land. Es muss ein vordringliches Ziel sein, allen Kindern und Jugendlichen das …

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Stellungnahme
des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
zum

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kindergrundsicherung und zur Änderung anderer Bestimmungen

I.  Grundsätzliches

Die beiden großen Kirchen danken dem Bundesministerium des Innern und für Heimat für die Gelegen- heit, zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Drittstaaten Stellung zu nehmen. Aufgrund der extrem kurzen Frist von weniger als zwei Werk- tagen, ist es jedoch nicht möglich, den Referentenentwurf inhaltlich vertieft und angemessen zu prüfen und etwa Informationen unserer Partner vor Ort einzuholen. Ein solches Vorgehen untergräbt die wich- tige Funktion des Beteiligungsverfahrens, ohne dass hierfür ein Anlass zu erkennen wäre. Die Umsetzung der vorgeschlagenen Regelung ist nicht eilbedürftig und in dem Anschreiben wird die kurze Frist nicht einmal angesprochen. Die Kirchen behalten sich vor, im Laufe des Verfahrens noch weitere Aspekte vor- zutragen.

Die Kirchen haben seit der Einführung des Konzepts der sicheren Herkunftsstaaten ihre Skepsis zum Ausdruck gebracht.1 Diese Kritik möchten sie anlässlich des …

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Stellungnahme
des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
und
der Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland & der Europäischen Union
zur

Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten

Am 2. August 2023 hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat zwei Diskussionsentwürfe für ein Gesetz zur Verbesserung der Rückführung und zu Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht vorgelegt und angekündigt, diese zunächst mit den Ländern und Kommunen zu erörtern, bevor ein Referentenentwurf erstellt, im Ressortverfahren abgestimmt und in den Bundestag eingebracht werden soll. In dem Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der Rückführung werden einige Regelungen im Asylverfahren und für die Durchführung der Abschiebung und der Abschiebungshaft vorgeschlagen, die Bereiche betreffen, die die Kirchen seit Jahren sowohl in der Praxis als auch in der Diskussion kritisch begleiten. Die beiden Kirchen nehmen daher bereits in diesem Stand des Verfahrens zu den vom Bundesministerium des Innern vorgeschlagenen Regelungen Stellung.

Der Diskussionsentwurf schlägt in § 26 Abs. 1 S. 2 AufenthG-E vor, dass der Zeitraum der Erteilung des Aufenthaltstitel für Asylberechtigte und …

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Stellungnahme
des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
und
der Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland & der Europäischen Union
zum

Diskussionsentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Verbesserung der Rückführung

I. Grundsätzliche Bewertung

Der Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (im Folgenden CanG-E-E) verfolgt primär das Ziel, den Gesundheitsschutz zu verbessern, Aufklärung über Cannabis und Prävention zu stärken, den Kinder- und Jugendschutz zu fördern und zugleich den illegalen Markt für Cannabis einzudämmen. Hierfür sieht der Referentenentwurf als wesentliche Neuerung eine Legalisierung des Konsums von Cannabis ab 18 Jahren vor. Es soll der Besitz von 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum (Kapitel 1) oder der Eigenanbau von drei Hanf-/Nutzpflanzen pro Person ermöglicht werden (Kapitel 2). Zusätzlich sieht der Referentenentwurf die Möglichkeit einer verwaltungsrechtlichen Erlaubnis für einen nicht-gewerblichen gemeinschaftlichen Anbau vor (Kapitel 4). Die Normen werden flankiert von neuen Maßnahmen zum Kinder- und Jugendschutz, einer Früh- und Suchtprävention sowie einem Werbe- und Sponsoringverbot (Kapitel 3). Der gewerbliche Anbau wird in dem Kapitel 5 normiert. Kapitel 7 …

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Stellungnahme
des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
zum

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit – Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG-E)

Die beiden großen Kirchen danken dem Bundesministerium des Innern und für Heimat für die Gelegenheit, zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts Stellung zu nehmen. Ebenfalls bedanken möchten wir uns für die ausreichende Fristsetzung bei der Verbändebeteiligung, die eine umfassende Bewertung des Gesetzentwurfs ermöglicht und die wichtige Funktion des Beteiligungsverfahrens verdeutlicht.

Die Kirchen betonen stets, dass gleiche Würde eine realistische Option auf gleiche Partizipation umfassen muss[1], und begrüßen daher das Ziel des Gesetzes, den Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit für die auf Dauer rechtmäßig in Deutschland lebenden Ausländer zu vereinfachen und zu beschleunigen, um ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen.[2]

Besonders positiv hervorheben möchten wir die Fristverkürzungen in § 4 Abs. 3 Nr. 1 und § 10 Abs. 1, 3 StAG-E für einen Anspruch für die Einbürgerung und die grundsätzliche Hinnahme von Mehrstaatigkeit (Wegfall von § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG). Hierfür haben die beiden Kirchen bereits seit …

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Stellungnahme
der Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland & der Europäischen Union
und
des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
zum

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts

Engagementbereich:
Die beiden großen Kirchen gehören zum „kirchlichen und religiösen Bereich“, sind jedoch sowohl als öffentlich-rechtliche Institutionen wie auch über ihre zahlreichen privatrechtlich verfassten Einrichtungen und Werke, insbesondere ihre Wohlfahrtsverbände Caritas und Diakonie, mit hoher gesellschaftlicher Relevanz in Sektoren wie „Kultur und Musik“, „Sozialer Bereich“, „Schule und Kindergarten“ „Umwelt- und Naturschutz“, „Außerschulische Jugendarbeit“, „Bildungsarbeit für Erwachsene“ oder im „Gesundheitsbereich“ engagiert.

Thema 1: Kirche und Engagement

Zentrale Erkenntnis 1:
Christlicher Glaube manifestiert sich einerseits in der gelebten Glaubensgemeinschaft mit Gottesdiensten, Riten und Lehre, andererseits im gesellschaftlichen Wirken. Dieses lebt aus der Motivation, die Welt im Sinne Gottes zu gestalten und tätige Nächstenliebe zu üben. Die Verpflichtung auf „Gerechtigkeit, Frieden und die Bewahrung der Schöpfung“ bringt hier und in der weltweiten Ökumene eine Vielzahl von Engagementformen hervor. Gläubige setzen sich prioritär für die Belange Benachteiligter, sozialen Ausgleich, Solidarität, die Bewahrung der …

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Stellungnahme
der Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland & der Europäischen Union
und
des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
zur

Engagementstrategie des Bundes

I. Allgemeine Anmerkungen

Der Referentenentwurf schafft für Menschen, deren Geschlechtsidentität mit dem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister nicht übereinstimmt, neue Regelungen ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen im Register zu ändern. Die Regelungen des Transsexuellengesetzes (TSG), nach denen dies schon bisher für transgeschlechtliche Personen und nicht binäre Personen möglich war, standen, soweit sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch galten, stark in der Kritik. Wir begrüßen, dass das TSG abgelöst wird und der Referentenentwurf auf die Nöte und Kritik von Menschen, deren Geschlechtsidentität mit dem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister nicht übereinstimmt, reagiert. Transgeschlechtliche Personen erleben immer noch soziale Ausgrenzung und Stigmatisierung. Gerade bei jugendlichen transgeschlechtlichen Personen erhöhen Diskriminierung, familiäre Krisen und Schwierigkeiten beim Zugang zu psychosozialer Versorgung das Risiko für einen Suizid. Transgeschlechtliche Menschen müssen daher stärker unterstützt und begleitet werden. Wir wollen uns daran beteiligen und gerade auch religiös motivierten Vorurteilen, Diskriminierung und …

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Stellungnahme
des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
zum

Referentenentwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften

Für die Zusendung des Referentenentwurfs eines Bundes-Klimaanpassungsgesetzes und die Gelegenheit zur Stellungnahme möchten wir danken. Der Referentenentwurf kommt zu einem Zeitpunkt, an dem die deutschlandweite Mitteltemperatur im Flächenmittel von 1881 bis 2021 nach Angaben des Deutschen Wetterdienstes um 1,6 °C und damit deutlich stärker als im weltweiten Durchschnitt angestiegen ist[1] und die Folgen dieser Erwärmung für Mensch, Tier, Natur und Umwelt immer deutlicher erkenn- und spürbar werden. Wegen ihrer dichten Bebauung und großen Bevölkerungszahl, ihrer oft ungeschützten Lage, spezifischer Infrastruktur und starker Versiegelung sind dabei städtische Strukturen in Bezug auf klimawandelbedingte Ereignisse wie Hitze, Trockenheit und Starkregen besonders verletzlich. Aber auch ländliche Regionen und die im Schwerpunkt dort stattfindende Nahrungsmittelproduktion sind von Hitze, Trockenheit und Überflutungen bedroht. 

Die Folgen des Klimawandels gerade auch für die menschliche Gesundheit sind gravierend: So stiegen bspw. die Sterbefallzahlen in Deutschland laut statistischem Bundesamt[2] in …

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Stellungnahme
des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
und
der Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland & der Europäischen Union
zum

Referentenentwurf eines Bundes-Klimaanpassungsgesetz des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Gerne möchten wir Ihnen noch die folgenden Anmerkungen zum oben genannten Referentenentwurf zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften [im Folgenden: OZG-ÄndG] übermitteln. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie diese im weiteren Verfahren noch berücksichtigen könnten.
Bezugnehmend auch auf unser Telefonat freuen wir uns, wenn Sie das Kommissariat der deutschen Bischöfe in Zukunft bei weiteren Änderungen des OZG im Rahmen der Verbändeanhörung – wie sonst auch üblich – beteiligen. 

Grundsätzlich sehen wir das Ziel des Referentenentwurfs, den Zugang zu den Verwaltungsleistungen einheitlich über ein Bürgerkonto zu eröffnen, sehr positiv. Auch ist es zu begrüßen, bei der digitalen Umsetzung des Schriftformerfordernisses den Fokus auf die Funktion der einzelnen Schriftformerfordernisse und auf eine praktische und nutzerfreundliche Umsetzung bei gleichzeitiger Beachtung der unterschiedlichen Anforderungen der Schriftform zu legen. 

Es stellt sich unserer Ansicht nach jedoch die Frage, ob durch die in§ 9a Abs. …

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Stellungnahme
des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
zum

Referentenentwurf – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften (OZG-Änderungsgesetz - OZG-ÄndG)

Die beiden großen Kirchen in Deutschland danken dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Möglichkeit, zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung und zum Referentenentwurf einer Ver-ordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung Stellung zu nehmen. Aufgrund der Kürze der für die Stellungnahme zur Verfügung stehenden Zeit verweisen wir auf die Stellungnahme des Deutschen Caritasverbandes und der Diakonie Deutschland. In Ergänzung möchten wir aber auf fol-gende Punkte gesondert aufmerksam machen: 

Allgemeine Anmerkungen

Die Kirchen begrüßen, dass mit den beiden vorgelegten Entwürfen neue, legale Zugangswege nach Deutschland geschaffen werden und für bestehende Wege Hürden bei der Erwerbsmigration abgebaut werden sollen. Mehr Möglichkeiten legal nach Deutschland und in die Europäische Union zu migrieren, müssen unserer Auffassung nach im Zentrum einer am Menschen orientierten Migrationspolitik stehen. Nur so können die Zuwandernden ohne Gefährdung nach Deutschland …

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Stellungnahme
des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
und
der Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland & der Europäischen Union
zu

den Referentenentwürfen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu einer Verordnung und zu einem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung

Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie die nachstehenden Anmerkungen zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung von Entscheidungen und die Annahme von Urkunden in Elternschaftssachen sowie zur Einführung eines europäischen Elternschaftszertifikats (VO-Entwurf) noch bei den derzeitig stattfindenden Beratungen des VO-Entwurfs im Rat der EU berücksichtigen würden.

Anders als bei früheren Verbändeanhörungen des BMJ ist das Kommissariat der deutschen Bischöfe an dem Anhörungsverfahren zum vorliegenden VO-Entwurf nicht beteiligt worden. Grund dafür dürfte nicht sein, dass das Kommissariat der deutschen Bischöfe nicht im Lobbyregister eingetragen ist. Denn das Kommissariat der deutschen Bischöfe ist von der Verpflichtung sich für eine Interessenvertretung ins Lobbyregister einzutragen aufgrund von § 2 Abs. 2 Nr. 12 Lobbyregistergesetz ausgenommen. Wir bitten dies zu berücksichtigen und das Kommissariat der deutschen Bischöfe in Zukunft wieder an Verbändeanhörungen zu beteiligen.

Im Hinblick auf den VO-Entwurf …

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Stellungnahme
des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
zum

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung von Entscheidungen und die Annahme von Urkunden in Elternschaftssachen sowie zur Einführung eines europäischen Elternschaftszertifikats

Leider hat uns der Entwurf eines BMF-Schreibens „Umsatzsteuer; Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen“ und eine Aufforderung, zu diesem Stellung zu nehmen, nicht direkt erreicht.
Wir konnten daher die Landeskirchen und (Erz-)Diözesen erst in der vergangenen Woche informieren und um Anmerkungen zu dem Entwurf bitten. Deshalb konnten wir die Frist 03.02.2023 leider nicht einhalten. 
In der Zwischenzeit hat uns ein Hinweis aus einer Diözese erreicht, den ich Ihnen auf diesen Weg auch im Namen meines evangelischen Kollegen, xxx, weitergeben möchte:

Zu II. 8. – 12.18 Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen Abs. 3 Sätze 5-7
Bei der Definition von Gebäuden, deren Nutzung dem Gemeinwohl dient, wird auf Gebäude verwiesen, die für bestimmte steuerbefreite Umsätze oder für hoheitliche Tätigkeiten verwendet werden sowie auf §12 Abs.2 Nr.8 UStG verwiesen und damit Körperschaften bzw. Gebäude begünstigt, die für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke …

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Stellungnahme
des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
zum

Entwurf eines BMF-Schreibens „Umsatzsteuer, Nullsteuerersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen“

Auch im Namen meines Kollegen aus dem Büro der Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union, xxx, danke ich Ihnen für die Übersendung des Entwurfs einer Detailprozessbeschreibung und die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Wir möchten zu dem Entwurf der Detailprozessbeschreibung folgendes anmerken:

1. Unter 3.1 ist der aktuelle Verfahrensablauf KISTA als Tabelle dargestellt.
In der 3. Spalte (Rubrik: „Ergebnis/Folge“) zu der Darstellung des „Verfahrensablauf (laufender Betrieb; Teilnahme am Verfahren)“ fehlen unseres Erachtens die in § 51a Abs. 2c Nr. 3 S.10 EStG und in § 51a Abs. 2c Nr. 4 S. 4 EStG geregelten Folgen für das Handeln des KiStAV: 
– Nach § 51a Abs. 2c Nr. 3 S.10 EStG muss der KiStAV unter Berücksichtigung von § 51a Abs. 2c Nr. 3 S. 6 und 7 EStG vorhandene Daten zur Religionszugehörigkeit löschen. 
– Nach § 51a Abs. 2c …

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Erklärung
des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
zum

Entwurf der Prozessbeschreibung „Änderungsservice“ für das Verfahren KISTA