Gerne möchten wir Ihnen noch die folgenden Anmerkungen zum oben genannten Referentenentwurf zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften [im Folgenden: OZG-ÄndG] übermitteln. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie diese im weiteren Verfahren noch berücksichtigen könnten.
Bezugnehmend auch auf unser Telefonat freuen wir uns, wenn Sie das Kommissariat der deutschen Bischöfe in Zukunft bei weiteren Änderungen des OZG im Rahmen der Verbändeanhörung – wie sonst auch üblich – beteiligen.
Grundsätzlich sehen wir das Ziel des Referentenentwurfs, den Zugang zu den Verwaltungsleistungen einheitlich über ein Bürgerkonto zu eröffnen, sehr positiv. Auch ist es zu begrüßen, bei der digitalen Umsetzung des Schriftformerfordernisses den Fokus auf die Funktion der einzelnen Schriftformerfordernisse und auf eine praktische und nutzerfreundliche Umsetzung bei gleichzeitiger Beachtung der unterschiedlichen Anforderungen der Schriftform zu legen.
Es stellt sich unserer Ansicht nach jedoch die Frage, ob durch die in§ 9a Abs. 2-7 OZG-ÄndG, insb. Art. 9a Abs. 4 OZG, etablierten Mechanismen nicht nur die Funktionen des jeweiligen Schriftformerfordernisses, sondern auch die unterschiedliche Intensität des Schutzes, die die diversen Schriftformen in ihrem jeweiligen Kontext aufweisen, ausreichend abgebildet werden.
§ 9a Abs. 4 OZG-ÄndG sieht vor, dass der Nutzer vor allem bei einer schriftformbedürftigen Erklärung vor einer übereilten Abgabe der Erklärung geschützt werden soll. Die Begründung konkretisiert hierzu auf Seite 35 des Referentenentwurfs, dass im Rahmen eines elektronisch abgewickelten Verwaltungsverfahrens etwa ein Warnbutton auf die rechtliche Verbindlichkeit und die Zurechenbarkeit der Erklärung hinweisen könnte. Erst nach anklicken des Buttons würde sodann das Formular an die Behörde übermittelt. Hierdurch soll sich die betroffene Person der Konsequenzen ihrer Handlung bewusst werden.
Nach dem Wortlaut des § 9a Abs. 4 OZG-ÄndG ist insbesondere bei der Anforderung einer Schriftform ein Übereilungsschutz geboten. Zur Schriftform im Verwaltungsverfahren führt die Begründung des Referentenentwurfs aus, dass diese anders als im BGB nicht definiert sei. Es sei vielmehr im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln, welche Anforderungen an die Schriftform im konkreten Fall zu stellen seien. In neueren Gesetzen erfolge zudem oft nur noch eine Abgrenzung der Schriftform zu der rein mündlichen Erklärung. Wir möchten darauf hinweisen, dass auch das Verwaltungsverfahren vereinzelt weiterhin nicht bloß ein durch Auslegung inhaltlich auszufüllendes Schriftformerfordernis (oder persönliches Erscheinen) vorsieht. Es sind auch hier weiterhin noch besondere Formerfordernisse – wie etwa eine öffentliche oder notarielle Beglaubigung – in den Gesetzestexten als Alternative mit vergleichbarer Signalwirkung zum persönlichen Erscheinen verankert. Der formale Akt der Beglaubigung soll den Parteien verdeutlichen, dass sie rechtserheblich handeln. Diese Warnfunktion der öffentlichen Beglaubigung als Schriftform hat bereits sui generis eine stärkere Signalwirkung für den Einzelnen als eine im Gesetzestext simpel geforderte Schriftform. Wir regen daher an, zusätzlich zu der Orientierung an den unterschiedlichen Zielrichtungen der Schriftform, auch innerhalb der Funktionen der Schriftform nach deren Intensität zu differenzieren und dementsprechend in die digitale Umsetzung einfließen zu lassen. Mag im Rahmen der einfachen Schriftform ein Warnbutton als ausreichend für einen Übereilungsschutz erachtet werden, erscheint es sinnvoll, bei expliziter Nennung einer weiterreichenden Schriftform auch einen erhöhten probaten Übereilungsschutz in die digitale Übersetzung mit einzubeziehen. Wir bitten, dies in die weiteren Überlegungen einzubeziehen.