Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung zum Betrieb des Stiftungsregisters (StiftRV-Entwurf)

Stiftungsrecht
August 2024

I. Allgemeine Anmerkungen

Wir nehmen Bezug auf die gemeinsamen Stellungnahmen der Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union und des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin vom 30.10.2020 und vom 03.05.2021 sowie unser Schreiben von 15.03.2024. Wie wir in den genannten Äußerungen bereits vorgetragen haben, ist es aus unserer Sicht erforderlich, dass sich dem Stiftungsregister entnehmen lässt, ob es sich bei einer Stiftung um eine kirchliche handelt.

Die deutsche Rechtsordnung erkennt eine besondere Rechtstellung der kirchlichen Stiftungen an. Sie folgt aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV. Die besondere Rechtsstellung bildet sich über § 88 BGB im Zivilrecht ab und wird in den Stiftungsgesetzen der Bundesländer beachtet.

Für kirchliche Stiftungen gelten unabhängig von der Rechtsform – privat- oder öffentlich-rechtlich – spezielle kirchliche Bestimmungen. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen kann Rechtsfolgen nach sich ziehen, die sich auch im allgemeinen Rechtsverkehr auswirken. Für den Rechtsverkehr ist das Wissen um die Kirchlichkeit einer Stiftung mithin beachtlich.

Wir möchten daher noch einmal anregen, dass aus dem Stiftungsregister die Kirchlichkeit der Stiftung erkennbar wird. Sollte das Stiftungsregistergesetz (StiftRG) bisher keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Wiedergabe des prägenden Merkmals „Kirchlichkeit“ in dem Stiftungsregister liefern, bitten wir, dies bis zur Einführung des Stiftungsregisters noch entsprechend zu korrigieren.

Wir bitten ferner darum, zur Wahrung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts sicherzustellen, dass die Registereintragung von Personalveränderungen im Stiftungsvorstand oder bei besonderen Vertretern kirchlicher Stiftungen unter vorheriger Beteiligung der kirchlichen Stiftungsbehörden erfolgt. Mit der Einführung des neuen Stiftungsregisters werden dem Bundesamt für Justiz als Registerbehörde weitreichende materielle Prüfungskompetenzen betreffend Personalveränderungen im Stiftungsvorstand oder bei besonderen Vertretern eingeräumt. Wir haben die Sorge, dass die bislang von den kirchlichen Stiftungsbehörden überwachten, für die Stiftungen geltenden kirchenrechtlichen Bestimmungen (z.B. konfessionelle Vorgaben für die Zusammensetzung des Vorstands, Einhaltung kirchlicher Entsendungs- und Berufungsrechte) nicht mehr hinreichend beachtet werden und der Staat so in bedenklicher Weise das kirchliche Selbstbestimmungsrecht, das auch die Prüfung einer nach kirchlichem Recht ordnungsgemäßen Besetzung von Organen einer Stiftung umfasst, einschränken könnte.

Infolge der Publizitätswirkung des Registers wird zudem voraussichtlich die Vertretungsbescheinigung im Rechtsverkehr an Bedeutung verlieren. Damit würde auch dieses Instrument zur Überprüfung der Einhaltung kirchlicher Vorgaben an Bedeutung verlieren.

Des Weiteren halten wir Angaben zu den Datenübermittlungs- und Kommunikationswegen in der StiftRV für sinnvoll. Es sollten effiziente Datenübermittlungs- und Kommunikationswege zwischen der Registerbehörde und den staatlichen sowie den kirchlichen Stiftungsbehörden eingerichtet werden.

II. Zu den Regelungsvorschlägen im Einzelnen

1. Artikel 1, Abschnitt 1, § 3 Nr. 2 StiftRV-Entwurf in Verbindung mit Anlage 1
§ 3 Nr. 2 StiftRV-Entwurf listet auf, welche Angaben zur Stiftung in die Spalte 2 des Registerblattes der Stiftungsrechtsverordnung aufzunehmen sind. Hierzu zählen a) ihr Name, b) ihr Sitz, c) das Datum ihrer Anerkennung oder der Genehmigung und d) bei Verbrauchsstiftungen zusätzlich die Angabe der Zeit, für die sie errichtet wurde. Diese zusätzliche Angabe zu den Verbrauchsstiftungen dient dem Schutz des Rechtsverkehrs. Für den Rechtsverkehr soll erkennbar sein, „wie lange eine Verbrauchsstiftung voraussichtlich noch als werbende Stiftung bestehen wird.“ [1]

In gleichem Maße ist die Kirchlichkeit einer Stiftung ein für die Stiftung prägendes Merkmal. Sie prägt dabei nicht nur den Zweck der Stiftung. Sie führt auch dazu, dass besondere kirchliche Regelungen anzuwenden sind, die für das Wirksamwerden von Rechtsgeschäften der Stiftung und damit für den Rechtsverkehr relevant sind. Die Anerkennung dieser Besonderheit kirchlicher Stiftungen und ihre Bedeutung für das Zivilrecht wird, wie bereits oben erwähnt, in § 88 BGB deutlich. Die besondere Prägung wird ferner in der Gesetzesbegründung zu § 85 Abs. 2 Satz 2 BGB besonders herausgestellt.

Am Beispiel der ergänzenden Eintragung zu den Verbrauchsstiftungen wird deutlich, dass das Register für den Rechtsverkehr auch eine Schutzfunktion erfüllen soll. Ebenfalls dieser Schutzfunktion dient ein Hinweis auf die Kirchlichkeit der Stiftung.

Wir regen daher an, in § 3 Nr. 2 StiftRV-Entwurf, in dem wichtige grundsätzliche Angaben und prägende Merkmale der Stiftungen aufgeführt sind, unter einem eigenen Buchstaben den Hinweis auf die Kirchlichkeit der Stiftung einzufügen. Eine entsprechende Ergänzung müsste konsequent in der zweiten Spalte des Registerblattes (Anlage 1) vorgesehen werden. Wir schlagen folgende Ergänzung von § 3 Nr. 2 StiftRV-Entwurf und der zweiten Spalte des Registerblattes vor:

§ 3 Nr. 2 StiftRV-Entwurf:

…,

d) unter Buchstabe d der Hinweis auf weitere prägende Merkmale der Stiftung, insbesondere dass es sich um eine kirchliche Stiftung nach § 88 BGB handelt, und

e) unter Buchstabe e bei Verbrauchsstiftungen die Zeit, für die die Stiftung errichtet wurde;

Anlage 1, zweite Spalte:

d) weitere prägende Merkmale der Stiftung (z.B. kirchliche Stiftung nach § 88 BGB)

e) bei Verbrauchsstiftungen die Zeit, für die die Stiftung errichtet wurde

2. Artikel 1, Abschnitt 1, § 3 Nr. 2c StiftRV-Entwurf in Verbindung mit Anlage 1
§ 3 Nr. 2c StiftRV-Entwurf sieht vor, dass das Datum der Anerkennung oder der Genehmigung der Stiftung oder einer vergleichbaren behördlichen Entscheidung bei Stiftungen, die vor dem 01. Januar 1900 errichtet wurden, in der zweiten Spalte des Registerblatts des Stiftungsregisters verzeichnet wird. Wir gehen davon aus, dass bei kirchlichen Stiftungen hier das Datum des kirchlichen Anerkennungs-/Genehmigungsaktes aufzunehmen ist, soweit diese nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung der Stiftung konstitutiv sind.

Wir regen an, auf diese Besonderheit in der Begründung der Verordnung hinzuweisen.

3. Artikel 1, Abschnitt 1, § 3 Nr. 3a StiftRV-Entwurf
§ 3 Nr. 3a StiftRV-Entwurf bestimmt, in welchem Umfang Vertretungsregelungen für den Vorstand und die Liquidatoren einer Stiftung in Spalte 3 des Registerblatts des Stiftungsregisters einzutragen sind.

Allerdings lässt sich weder aus dem geplanten Register selbst noch aus den Ausführungen in der Begründung zu § 3 Nr. 3a StiftRV-Entwurf die folgende, für den Rechtsverkehr wichtige Besonderheit bei der Vertretung kirchlicher Stiftungen entnehmen: Kircheneigene Regelungen können für den Rechtsverkehr verbindlich vorsehen, dass bestimmte rechtsgeschäftliche Erklärungen besonderen Genehmigungsvorbehalten kirchlicher Stellen unterfallen. Rechtsgeschäftliche Erklärungen von Vertretungsorganen der Stiftung, die ohne entsprechende Genehmigung abgegeben werden, werden von der Rechtsprechung entweder als wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig oder als gemäß § 177 BGB schwebend unwirksam beurteilt.  

Daher sollte zumindest in der Begründung zu § 3 Nr. 3a StiftRV-Entwurf dargelegt werden, dass bei kirchlichen Stiftungen aufgrund von Genehmigungsvorbehalten weitere Erfordernisse für die Wirksamkeit der Vertretung hinzutreten können. Ein entsprechender Hinweis ist uns im Sinne des Rechtsverkehrs und im Hinblick auf die beabsichtigte Publizitätswirkung des Registers wichtig. Die Publizitätswirkung, die mit den Angaben unter § 3 Nr. 3a StiftRV-Entwurf erreicht werden soll, kann diese Rechtssetzungsbefugnisse der Landeskirchen und der Diözesanbischöfe nicht einschränken.

4. Artikel 1 Abschnitt 3 StiftRV-Entwurf
Der Abschnitt 3 StiftRV-Entwurf enthält die Regelungen über die Führung des Stiftungsregisters. Dabei handelt es sich überwiegend um Verfahrensregelungen. Der Abschnitt enthält keine eigenständige Regelung, in welchen Fällen die nach Landesrecht zuständige Behörde bei der Führung des Registers zu beteiligen ist. Diese ergeben sich aus § 10 StiftRG. So kann gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 StiftRG die Registerbehörde verlangen, dass die für die Anerkennung zuständige Behörde auch Daten zu den Vorständen mitteilt. Nach § 10 Abs. 2 StiftRG kann die Registerbehörde zudem „zur Vermeidung unrichtiger Entscheidungen die Behörden anhören, die nach Landesrecht für die Anerkennung der Stiftung oder für die Aufsicht der Stiftung zuständig sind.“

Diesen Regelungen kommt bei kirchlichen Stiftungen eine besondere Bedeutung zu. Sie sollten herangezogen werden, damit sichergestellt wird, dass die Registereintragungen von Vorständen, von Personalveränderungen im Stiftungsvorstand oder bei besonderen Vertretern kirchlicher Stiftungen unter vorheriger Beteiligung der zuständigen kirchlichen Stiftungsbehörden erfolgt. Für kirchliche Stiftungen gelten regelmäßig besondere Regelungen für die Besetzung des Vorstands und für die Bestellung besonderer Vertreter, z.B. konfessionelle Vorgaben für die Zusammensetzung des Vorstands oder kirchliche Entsendungs- und Berufungsrechte. Die Einhaltung dieser Vorgaben, die Ausfluss des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften sind, wird bislang von den kirchlichen Stiftungsbehörden überwacht. Nunmehr soll gemäß § 4 S. 1 Nr. 1 StiftRG und gemäß § 5 StiftRG die staatliche Registerbehörde prüfen, ob die Vertreter der kirchlichen Stiftung „ordnungsgemäß bestellt“ bzw. „die zur Eintragung angemeldeten Änderungen wirksam sind“. Die Registerbehörde müsste mithin prüfen, ob die besonderen Kriterien einer kirchlichen Stiftung eingehalten sind, obwohl sie eine diesbezügliche eigene Prüfungskompetenz nicht hat.

Wir regen daher an, § 9 StiftRV-Entwurf mit folgenden Absatz 3 zu ergänzen:

(3) Betrifft die Anmeldung zur Eintragung in das Stiftungsregister eine kirchliche Stiftung, ist die zuständige kirchliche Stiftungsbehörde anzuhören.

5. Artikel 2 Stiftungsregistergebührenverordnung (StiftRGebV)
Die Begründung erläutert, dass die „Stiftungsregistergebührenverordnung in Ergänzung zu den grundsätzlich anwendbaren Vorschriften des Bundesgebührengesetzes“ erlassen wird.[2]

Aus § 8 Abs. 2 S. 1 Bundesgebührengesetz folgt, dass die Bundesländer und ihre Behörden von der Zahlung von Gebühren befreit sind. Aus dieser Regelung ergibt sich jedoch nicht eine entsprechende Gebührenbefreiung für kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts, die auch aufgrund von Landesgesetzen als zuständige Behörden im Bereich der kirchlichen Stiftungen tätig werden.

Wir bitten zu prüfen, ob für diese kirchlichen juristischen Personen öffentlichen Rechts nicht ebenfalls eine Gebührenbefreiung gewährt werden sollte, wenn ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Registerdaten und Dokumente aus dem Register übermittelt werden.

Berlin, den 02.08.2024


[1] Referentenentwurf S. 22.

[2] Referentenentwurf, S. 44.

Stellungnahme
des Kommissariats der deutschen Bischöfe - Katholisches Büro in Berlin -
und
der Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland
und
der Europäischen Union
zum

Referentenentwurf einer Verordnung zum Betrieb des Stiftungsregisters (StiftRV-Entwurf)