I. Allgemeine Anmerkungen
Die beiden Kirchen danken dem Bundesministerium des Innern und für Heimat für die Zusendung des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung und der Möglichkeit, zu diesem Stellung zu nehmen. Die beiden Kirchen nehmen diese Gelegenheit gern wahr, weisen jedoch darauf hin, dass aufgrund der gesetzten äußerst kurzen Frist von lediglich 2 Tagen nur eine kursorische Prüfung des Gesetzentwurfs möglich war. Ein wertschätzender und dem Sinn von § 47 GGO entsprechender Umgang mit Fachkreisen und Verbänden und damit der Zivilgesellschaft ist in diesem Vorgehen nicht zu erkennen. Die Kirchen behalten sich deshalb vor, im parlamentarischen Verfahren weitere Punkte einzubringen.
Der Referentenentwurf schlägt in § 26 Abs. 1 S. 2 AufenthG-E vor, dass der Zeitraum der Erteilung des Aufenthaltstitel für Asylberechtigte und international Schutzberechtigte generell drei Jahre betragen soll. Dies begrüßen die Kirchen sehr, ebenso wie die Verlängerung der Geltungsdauer der Aufenthaltsgestattung in § 63 Abs. 2 S. 2 AsylG von drei bzw. sechs auf sechs bzw. 12 Monate. Neben der Verwaltungserleichterung für die Ausländerbehörden würde die nun vorgeschlagene Geltungsdauer der Aufenthaltstitel die tatsächliche Dauer der Asylverfahren widerspiegeln und der Situation der Betroffenen daher besser gerecht werden.
Der Referentenentwurf knüpft an mehreren Stellen an die Nichtvorlage eines gültigen Pass- oder Passersatzpapiers an, um Daten auszulesen oder Durchsuchungen durchzuführen. Deren Ergebnisse sollen dann zu einer eventuell erforderlichen Identitätsklärung genutzt werden. Die Kirchen möchten an dieser Stelle an den Koalitionsvertrag der Regierungsparteien erinnern, wonach die Klärung der Identität einer Ausländerin oder eines Ausländers um die Möglichkeit, eine Versicherung an Eides statt abzugeben, erweitert und hierzu eine gesetzliche Regelung im Ausländerrecht geschaffen werden soll.1
Um die Frage der Identitätsklärung zu vereinheitlichen, sollte aus Sicht der Kirchen außerdem verbindlich geregelt werden, welche Schritte zur Identitätsklärung möglich sind und in welcher Reihenfolge sie erfolgen sollen. Die Kirchen weisen darauf hin, dass auch die Vorlage eines abgelaufenen, also nicht mehr gültigen Passes oder Passersatzes für Klarheit hinsichtlich der Identität des Betroffenen sorgen kann, wenn an der sonstigen Echtheit des Papiers keinerlei Zweifel bestehen. In diesen Fällen ist die Identität der Betroffenen geklärt und sie kommen lediglich ihrer Passpflicht aus §§ 3 Abs. 1, 48 Abs. 1 AufenthG nicht nach. Für Durchsuchungen und das präventive Auslesen von Daten, liegt aus Sicht der Kirchen dann keine Rechtfertigung vor.
II. Bewertung im Einzelnen:
AufenthG-E:
Zu § 26 Abs. 1 AufenthG-E
Gemäß § 26 Abs. 1 AufenthG-E soll auch eine Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte i.S.v. § 4 AsylG nun für drei Jahre ausgestellt werden und nicht wie bisher nur für ein Jahr. Die Kirchen begrüßen diesen Schritt, denn er entlastet die Ausländerbehörden und führt außerdem zu einer Angleichung der Rechtsposition von anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten. Eine solche Angleichung der beiden Status hat die Qualifikationsrichtlinie mit der Einführung des Internationalen Schutzes, in dem sowohl der subsidiäre als auch der Flüchtlingsschutz erfasst sind, bezweckt.2 Auch die Integration in den Arbeitsmarkt fällt durch die längere Geltungsdauer des Aufenthaltstitels von drei Jahren erheblich leichter.
Zu § 48 AufenthG-E
In § 48 Abs. 3 AufenthG-E werden, die Voraussetzungen geschaffen, dass bei ausländischen Personen, die über keinen Pass oder Passersatzpapiere verfügen unter bestimmten Voraussetzungen die Wohnung und andere Räumlichkeiten durchsucht werden dürfen, um Unterlagen oder Datenträger, die die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit oder die Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit ermöglichen, zu suchen. Die Kirchen bezweifeln die Verhältnismäßigkeit dieser Regelung, auch wenn in § 48 Abs. 3 S. 2 AufenthG-E ein Richtervorbehalt i.S.d. Art. 13 Abs. 2 GG festgeschrieben wird. Die Wohnung ist gemäß Art. 13 Abs. 1 GG besonders verfassungsrechtlich geschützt. Der Zweck der neu geplanten Maßnahme ist die „Sicherung der Identität von Ausländern zur Kontrolle der Einreise und des Aufenthaltes und zur Rückführung von Ausländern, die sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhalten“.3 Damit handelt es sich zwar um einen legitimen Zweck für eine Wohnungsdurchsuchung, aber ob eine solche geeignet und erforderlich ist, halten die Kirchen für zweifelhaft. In der Begründung werden denkbare mildere Mittel zu dem intensiven Eingriff einer Wohnungsdurchsuchung nicht bedacht. Hier sollte unbedingt berücksichtigt werden, dass oft eine Vielzahl an Unterlagen vorgelegt wird, aus denen sich die Identität ergeben kann; in solchen Fällen ist die Wohnungsdurchsuchung unverhältnismäßig.
Darüber hinaus stellt sich die Frage der Angemessenheit im engeren Sinne: Denn laut Begründung ist die ungeklärte Identität eines der Haupthindernisse bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern, durch die Durchsuchungsbefugnis werde die Identitätsklärung zukünftig deutlich erleichtert.4 Die Begründung lässt hierbei vollkommen außer Acht, dass die Identität nicht nur durch die Vorlage von gültigen Pässen und Passersatzpapieren erfolgen kann. Die kirchlichen Beratungsstellen berichten, dass andere verfügbare Dokumente zum Nachweis der Identität wie Tauf- oder Hochzeitsurkunden, Schul- oder Hochschulzeugnisse in der Praxis kaum Beachtung finden.
Weiterhin sieht der Gesetzentwurf die Änderung des § 48 Abs. 3a und 3b AufenthG-E vor, wonach das Auslesen von Datenträgern zulässig ist, wenn der Ausländer nicht im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes ist. Die zeitliche Trennung zwischen dem Auslesen der Datenträger und der Auswertung der Daten führt dazu, dass die Notwendigkeit des Auslesens und Speicherns der Daten, nicht mehr wie bisher auf einer Einzelfallprüfung beruht.5 Stattdessen muss nun von einem flächendeckenden Auslesen der Datenträger ausgegangen werden, weil die Neuregelung das Auslesen von Datenträgern für zulässig erklärt, wenn kein gültiger Pass oder Passersatz vorliegt. Schon das Auslesen und Speichern von Daten stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar.6 Aus der Begründung geht allerdings nicht hervor, dass die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs geprüft wurde. Die Kirchen gehen davon aus, dass das pauschale Auslesen und Speichern von Daten in Fällen, in denen kein gültiger Pass oder Passersatz vorgelegt werden kann, nicht verhältnismäßig ist. Der Gesetzgeber verkennt die milderen Mittel der Identitätsklärung durch die Vorlage von anderen Urkunden oder Unterlagen, beispielsweise Geburtsurkunden, abgelaufenen Pässen, Heiratsurkunden, Schulzeugnissen oder hinsichtlich der Staatsangehörigkeit auch fehlenden Zweifel beim Sprachmittler. Schließlich schlagen die Kirchen eine Pflicht zur Löschung der Daten und die Bestimmung einer maximalen Speicherdauer in § 48 Abs. 3a AufenthG vor.
Zu § 58 Abs. 5 und 7 AufenthG-E
In § 58 Abs. 5 AufenthG-E wird die die Abschiebung durchführende Behörde ermächtigt, bei einer Abschiebung nicht nur die Wohnung der abzuschiebenden Person zu betreten, sondern innerhalb von Gemeinschaftsunterkünften auch die Wohnungen anderer Personen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person sich dort aufhält. Damit können die zuständigen Behördenmitarbeiter alle Zimmer der Gemeinschaftsunterkunft betreten, obwohl solche Zimmer Wohnungen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GG sind und damit besonders geschützt.7 Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass das Betreten eines Zimmers in einer Unterkunft durch Vollzugsbeamten, um eine Abschiebung durchzuführen, nicht als Durchsuchung i.S.d. Art. 13 Abs. 2 GG gilt, allerdings bezieht sich das Urteil nur auf Wohnungen, in der sich die Person, die abgeschoben werden soll, gewöhnlich aufhält.8
Die Neuregelung betrifft nun aber auch Zimmer, also Wohnungen i.S.d. des Art. 13 Abs. 1 GG, die von unbeteiligten Personen bewohnt werden. Deren Wohnungen genießen generell einen höheren Schutz, weil die Bewohner nicht abgeschoben werden sollen, den Kirchen erscheint deshalb fraglich, ob das Betreten der Wohnung auch in diesen Fällen keine Durchsuchung i.S.d. Art. 13 Abs. 2 GG darstellt. Da die Zimmer der anderen Bewohner ziel- und zweckgerichtet nach dem Abzuschiebenden durchsucht werden, wäre aus Sicht der Kirchen ein Richtervorbehalt nötig.
Unsere kirchlichen Abschiebungsbeobachter und Abschiebungsbeobachterinnen berichten uns, dass bereits nach aktueller Rechtslage die Abschiebung aus einer Gemeinschaftsunterkunft mit extremen Ängsten und Verunsicherungen bei den – oft traumatisierten – anderen Bewohnern und Bewohnerinnen einhergeht. Das beginnt damit, dass Uniformierte mit teils robusten Methoden andere Bewohner der Unterkunft aus ihren Wohnungen holen, was einige Schutzsuchende an ihre Vergangenheit erinnert. Wenn nun die zuständigen Behörden Räume von anderen Bewohnenden betreten können, bedeutet das eine Ausweitung der Angst und eine große Einschränkung der Privatsphäre. Da in dem Gesetz keine Ausnahme gemacht wird, steht aus kirchlicher Sicht die Verhältnismäßigkeit der Norm zumindest in Frage. Es wäre wichtig jedenfalls die Zimmer von Familien und besonders vulnerabler Personen, wie zum Beispiel Opfer sexualisierter Gewalt oder Opfer von Menschenhandel, auszunehmen, denn besonders vulnerable Personen werden häufig in in abgesonderten, geschützten Einheiten untergebracht, die dann nicht durchsucht werden sollten. Die Änderung in § 58 Abs. 7 AufenthG-E, die eine Abschiebung künftig auch in der Nacht vereinfachen soll, kommt hier erschwerend hinzu. Dies verschärft den Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen erheblich. Unsere kirchlichen Abschiebungsbeobachter und Abschiebungsbeobachterinnen warnen vor diesem Schritt, weil es in den Unterkünften, in denen es je nach Größe zu Durchsuchungen mehrmals wöchentlich kommen würde, zu einem Klima der Angst beitrüge.
In § 58 Abs. 7 AufenthG-E wird die Möglichkeit während der Nacht abzuschieben, stark ausgeweitet. Hier möchten die Kirchen anregen, zuvor mildere Mittel zu prüfen. Abschiebungen zur Nachtzeit sind immer eine große Belastung für alle Betroffenen: Abzuschiebende, Vollzugsbeamte und Vollzugsbeamtinnen und andere Bewohner und Bewohnerinnen. In der Begründung wird dargelegt, dass im Wesentlichen an Fälle gedacht wird, in denen die Betroffenen zur Nachtzeit abgeholt werden müssen, da Flüge aufgrund von Vorgaben der aufnehmenden Staaten nicht anderweitig geplant werden können.9 Die Kirchen bedauern, dass auch hier mildere Mittel, wie etwa die vorzeitige Abholung der Betroffenen am frühen Abend überhaupt nicht in Betracht gezogen wurden. Aufgrund der äußerst belastenden Situation einer Abschiebung müsste es in jedem Falle eine Sondervorschrift für Familien mit Kindern und andere vulnerable Gruppen geben, wie es in einigen Bundesländern auch praktiziert wird.10
Zu § 60a Abs. 5 AufenthG-E
Mit der Streichung des § 60a Abs. 5 S. 4 und 5 AufenthG sieht der Referentenentwurf vor, dass eine Abschiebung auch nach längeren Duldungszeiten von über einem Jahr nicht erneut angekündigt werden muss. Eine Ausnahme ist gemäß § 60a Abs. 5a AufenthG-E lediglich für Familien mit Kindern unter 12 Jahren vorgesehen.
Das soll laut Begründung der Entlastung der Ausländerbehörden dienen.11 Dieses Ansinnen begrüßen die Kirchen, allerdings erscheint der Nutzen der vorgeschlagenen Streichung im Vergleich zu den negativen Auswirkungen für die Betroffenen Ausländer nicht verhältnismäßig zu sein. Da die Rechtsprechung nur minimale Anforderungen an die Form der erneuten Ankündigung der Abschiebung stellt, ist der Verwaltungsaufwand als eher gering einzuschätzen. Auch muss keine Sorge bestehen, dass sich die in Rede stehende Person der Abschiebung entzieht, weil in einer Ankündigung kein konkreter Termin bezeichnet wird, sondern nur ungefähre Informationen mitgeteilt werden.12
Auf der anderen Seite benötigen aber Menschen, die seit mindestens einem Jahr geduldet sind, eine gewisse Vorlaufzeit, um Ihre Angelegenheiten in Deutschland zu regeln. Das beginnt beim Schulbesuch auch der Kinder, die über 12 Jahre alt sind, über die Kündigung eventueller zivilrechtlicher Verträge bis hin zur Verabschiedung von Wegbegleitern, Freundinnen und Bekannten.
Zu § 62 AufenthG-E und § 62b AufenthG-E
Mit den unterschiedlichen Änderungen, die in § 62 AufenthG-E vorgesehen sind, wird eine signifikante Verschärfung im Bereich der Abschiebungshaft vorgenommen: So wird in Abs. 3 die zulässige Sicherungshaftdauer von drei auf sechs Monate verdoppelt. Begründet wird dies u.a. damit, dass die Beschaffung von Heimatdokumenten oft länger als drei Monate dauern würde.13 Zudem wird in Abs. 6 die Mitwirkungshaft zur Klärung der Identität eingeführt. Auch in § 62 b AufenthG-E sind beim Ausreisegewahrsam massive Verschärfungen vorgesehen, insbesondere wird eine Verdreifachung der möglichen Dauer der Ingewahrsamnahme auf 28 Tage vorgeschlagen.
Die beiden Kirchen möchten einmal mehr darauf hinweisen, dass es sich bei Haft – insbesondere bei Haft jenseits der Strafhaft – um einen besonders schweren Grundrechtseingriff14 für die Betroffenen handelt und die persönliche Bewegungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG nur aus „besonders wichtigem Grund“ eingeschränkt werden darf. In diesem Licht müssen alle Verschärfungen betrachtet werden und können einer verfassungsrechtlichen Prüfung kaum Stand halten.
Haft bedeutet für die betroffenen Personen ohne Ausnahme eine extreme psychische Belastung. Je länger die Haft oder der Gewahrsam andauert, desto dramatischer sind die Folgen für diese Menschen. Das berichten unsere Seelsorger und Seelsorgerinnen in den Abschiebegefängnissen immer wieder.
Auch wenn die beiden Kirchen nachvollziehen können, dass von staatlicher Seite ein großes Interesse an der Kenntnis der Staatsangehörigkeit und der Identität von Abzuschiebenden besteht, haben sie wegen der fehlenden Verhältnismäßigkeit der Ausweitung der Mitwirkungshaft nach § 62 Abs. 6 S. 1 AufenthG erhebliche Bedenken. Die Mitwirkungshaft soll unter anderem sicherstellen, dass die betroffenen Ausländer bei den Auslandsvertretungen des Herkunftsstaates erscheinen und dort die zur Klärung der Identität erforderlichen Angaben machen.
Auch hier lässt die Begründung nicht erkennen, dass die Interessen der Betroffenen mit denen des Staates abgewogen wurden.15 So wird nicht dargelegt, dass einige Heimatstaaten unzumutbare Anforderungen an die Passausstellung stellen, die die Betroffenen nachvollziehbar nicht erfüllen. Die Kirchen haben bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Bundesrepublik Deutschland zur Klärung der Identität nicht verlangen kann, dass Schuldeingeständnisse, Reueerklärungen oder finanzielle Zusagen, wie etwa im Falle Iran oder Eritrea, mit oft nicht vorhersehbaren Auswirkungen im Herkunftsland unterschrieben werden, um einen Pass oder Passersatz zu erhalten.
Zu § 66 AufenthG-E
Durch die Ergänzung des § 66 Abs. 4 Nr. 4 AufenthG-E wird festgeschrieben, dass auch Personen, die eine nach § 95 AufenthG strafbare Teilnahme begehen, für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haften. Bisher können nur Personen für die Kosten der Abschiebung (auch der vereitelten) herangezogen werden, die Ausländer einschleusen i.S.d. § 96 AufenthG. Durch die Aufnahme des § 95 AufenthG in § 66 Abs. 4 Nr. 4 AufenthG-E soll sichergestellt werden, dass auch derjenige haftet, der eine Beihilfe oder Anstiftung zu einer unerlaubten Einreise nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1a) AufenthG begeht.16 Dem ist aus kirchlicher Sicht entgegenzuhalten, dass § 95 AufenthG einen sehr weiten, relativ unbegrenzten Personenkreis erfasst und § 66 Abs. 4 Nr. 4 AufenthG deswegen zu Rechtsunsicherheit führen kann. Die Vorbemerkungen der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 95 ff. AufenthG bspw. legen fest, dass bestimmte Berufsgruppen keine Beihilfe zum § 95 AufenthG leisten können. Es bleibt aber offen, ob diese Berufsgruppen trotzdem den „objektiven Tatbestand“ von § 95 AufenthG erfüllen und deswegen nach der neuen Regelung für die Kosten der Abschiebung aufkommen müssten. Der Unrechtsgehalt des § 96 AufenthG ist hingegen eindeutiger; hier ist nachvollziehbar, wieso im § 66 Abs. 4 Nr. 4. AufenthG eine Kostentragung im Falle des Einschleusens von Ausländern (gegen einen Vorteil) für die Abschiebung festgelegt ist.
Die Kirchen würden es begrüßen, wenn von der Änderung abgesehen würde. Alternativ sollte im Gesetzestext lediglich die Teilnahme an einer unerlaubten Einreise – also ein Verweis auf § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1a) AufenthG – in den § 66 Abs. 4 Nr. 4 AufenthG-E aufgenommen werden, denn wie die Begründung richtigerweise feststellt,17 liegt nur hier eine Vergleichbarkeit zum Unrechtsgehalt des § 96 AufenthG vor.
Zu § 95 Abs. 1 Nr. 6a AufenthG-E
Nach § 95 Abs. 1 Nr. 6a AufenthG-E wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer einer Meldepflicht nicht nachkommt oder gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts verstößt. Bisher war eine Strafbarkeit erst bei wiederholten Verstößen vorgesehen, das wird nun gestrichen. Die Begründung weist darauf hin, dass eine Strafbarkeit bereits ab dem ersten Verstoß notwendig sei, um Unsicherheiten bei den Ausländerbehörden auszuschließen und diese damit zu entlasten.
Die Regelung ist aus Sicht der Kirchen nicht verhältnismäßig. Aus der Begründung geht nicht hervor, dass sich der Gesetzgeber mit möglicherweise bestehenden milderen Mitteln auseinandergesetzt hat.18 Ein solches könnte etwa sein, festzuschreiben, dass der erste Verstoß gegen eine der genannten Pflichten nicht geahndet worden sein muss, um eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 6a AufenthG zu begründen.
Die Regelung einer Strafbarkeit stellt stets einen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG dar, so dass auch die Interessen der betroffenen Ausländer berücksichtigt werden müssen. Hier ist unbedingt zu bedenken, dass sich die Betroffenen in der Regel in einem ihnen fremden Rechts- und Kulturkreis aufhalten, häufig sind sie der deutschen Sprache nicht mächtig oder sind sogar Analphabeten. Gerade eine Verletzung der auferlegten räumlichen Beschränkungen kann je nach örtlichen Gegebenheiten bereits bei einer Fahrt in die nächstgrößere Stadt vorliegen. Eine solche Strafbarkeit, die bei erstmaligem Verstoß gegen eine Meldepflicht oder räumliche Beschränkung dazu führen kann, dass die Betroffenen vorbestraft sind, mit entsprechend negativen Auswirkungen, erscheint unverhältnismäßig.
AsylG-E:
Zu § 15 Abs. 4 S. 1 AsylG-E
Gemäß § 15 Abs. 4 AsylG können die mit der Ausführung des Gesetzes betrauten Behörden den Ausländer sowie von ihm mitgeführte Sachen durchsuchen, wenn er einen Verpflichtungen aus § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5 AsylG nicht nachkommt, seinen Pass oder Passersatz und alle Urkunden, die in seinem Besitz sind, vorzulegen. Die Befugnis zur Durchsuchung soll nun auf Aufnahmeeinrichtungen ausgeweitet werden. Ausweislich der Begründung soll auf diese Weise sichergestellt werden, dass die Durchsuchung des Ausländers bereits beim ersten Kontakt erfolgen kann.19 Die Kirchen weisen darauf hin, dass eine derart pauschale Regelung zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen wird und in den Aufnahmeeinrichtungen großes Konfliktpotential birgt. Es ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage eine Durchsuchung von wem angeordnet werden soll und von wem sie durchgeführt wird. Es ist zu befürchten, dass eine solche Durchsuchung vor Ort durch das Sicherheitspersonal durchgeführt werden würde. So wird immer wieder darauf hingewiesen, dass die Qualität und Sicherheitsstandards des eingesetzten Sicherheitspersonals teilweise erheblich variieren.20 Es scheint deshalb nicht angeraten, eine hoheitliche Tätigkeit wie die Durchsuchung einer Person auf nichtstaatliche, unregulierte Stellen zu übertragen. Es bedarf besonderer Sensibilität beim Umgang mit gerade erst eingereisten, eventuell unerkannt vulnerablen Schutzsuchenden, die nicht jedermann sicherstellen kann. Schließlich möchten die Kirchen darauf hinweisen, dass bei einer Durchsuchung durch Aufnahmeeinrichtungen die Aufklärung der Betroffenen sichergestellt werden muss.
Zu § 15a AsylG-E
Durch § 15a Abs. 1 AsylG-E soll geregelt werden, dass das Auslesen von Datenträgern zulässig ist, wenn der Ausländer nicht im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes ist.
Gemäß Abs. 2 ist eine Auswertung der Daten nur zulässig, soweit sie zur Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers erforderlich ist. Wie schon die Regelung in § 48 Abs. 3a AufenthG-E halten die beiden Kirchen auch die Regelung des § 15a Abs. 1 AsylG-E für nicht verhältnismäßig. Auch hier wird nicht berücksichtigt, dass bereits das Auslesen von Daten und nicht erst deren Auswertung einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG darstellt. Des Weiteren wird auch hier kein milderes Mittel zum Auslesen und Speichern der Daten erörtert.
Zu § 30 AsylG-E
Die beiden Kirchen sind überrascht, dass die Regelung des § 30 AsylG-E in dieser Legislaturperiode erneut und unverändert eingebracht werden soll, nachdem an der vorgeschlagenen Regelung bereits im Beteiligungsverfahren zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 11. Oktober 2022 erhebliche Kritik geübt wurde21, so dass die Regelung im Regierungsentwurf BT Drs. 20/4372 nicht mehr enthalten war.
Ausweislich der Begründung dient die Regelung der Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU)22, diese war jedoch bereits bis zum 20. Juli 2015 in nationales Recht umzusetzen (Art. 51 Abs. 1 AsylVerfRL). Es ist nicht ersichtlich, wieso eine Umsetzung des Art. 31 Abs. 8 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 AsylVerfRL erst jetzt erforderlich ist oder wieso bisher von einer Umsetzung abgesehen wurde.
Es sollen auch Gründe für eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet aufgenommen werden, ohne dass der Asylantrag materiell offensichtlich unbegründet sein muss. So soll ein Asylantrag nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG-E als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn der Ausländer die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat. Diese Formulierung entspricht nicht der Formulierung des Art. 31 Abs. 8c) AsylVerfRL. Dort heißt es zusätzlich, „wenn der Antragsteller durch […], die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, getäuscht hat.“ Die nun vorgeschlagene Formulierung ist damit nicht richtlinienkonform und europarechtswidrig.
Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG-E soll ein Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn der Ausländer ein Identitäts- oder Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen. Aus der Begründung geht nicht hervor, an welche Konstellationen der Gesetzgeber hierbei denkt. Es steht zu befürchten, dass bei der Feststellung der „Umstände, die offensichtlich diese Annahme rechtfertigen“ allein auf das Fehlen des Ausweispapiers abgestellt wird und für die betroffenen Ausländer entlastende Punkte zu wenig Berücksichtigung finden. So können Identitäts- oder Reisedokumente verloren gehen oder von Schleusern einbehalten werden.
Nach § 30 Abs. 1 Nr.8 AsylG-E soll ein Asylantrag auch dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn der Ausländer einen Folgeantrag nach § 71 Abs. 1 AsylG oder einen Zweitantrag nach §71a Abs.1 AsylG gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. Ein Folge- oder Zweitantrag wird bereits als unzulässig abgelehnt, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG nicht vorliegen. Eine erneute inhaltliche Überprüfung des Asylverfahrens findet also bereits nach aktuell geltender Rechtslage nur statt, wenn sich die dem ursprünglichen Bescheid zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, oder neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeiführen würde. Für den betroffenen Ausländer ist in zulässigen Folge- bzw. Zweitantragsfällen in der Regel nicht ersichtlich, dass sein Folge- oder Zweitantrag auf Asyl keine Aussicht auf Erfolg hat. Angesichts der hohen Quote der Gerichtsverfahren, in denen die zuvor ablehnende Entscheidung des BAMF zugunsten des Asylsuchenden aufgehoben werden, scheint es den Kirchen nicht gerechtfertigt in Fällen, in denen eine materielle Prüfung der Folge- und Zweitanträge erfolgt, eine Entscheidung als offensichtlich unbegründet zu bezeichnen. Diese Entscheidung hat für die Betroffenen erhebliche negative Auswirkungen, wie verkürzte Rechtsmittelfristen, Arbeitsverbote und Residenzpflichten, die erst recht nicht angebracht sind, wenn der Antragstellung tatsächliche Gründe wie von § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG zugrunde liegen. Es ist damit anders als vom BVerfG gefordert nicht ersichtlich, dass eine eindeutige Aussichtslosigkeit besteht.23 Eine Vereinfachung des Verfahrens scheint den Kirchen auch deshalb nicht vorzuliegen, da mit einem Anstieg an Eilrechtsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu rechnen ist, die die Verwaltungsgerichte belasten werden.
Zu § 85 Abs. 2 AsylG-E
Mit § 85 Abs. 2 AsylG-E soll eine neue Strafbarkeit für Asylsuchende eingeführt werden. So soll mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, wer im Asylverfahren oder bei Streitigkeiten nach dem AsylG unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um eine Anerkennung als international Schutzberechtigter zu erreichen (Nr. 1 a)) oder einen Widerruf oder eine Rücknahme nach §§ 72 ff. AsylG zu verhindern (Nr. 1b)). Außerdem soll bestraft werden, wer eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte oder fortbestehende Anerkennung als international Schutzberechtigter wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht (Nr. 2).
Die beiden Kirchen sind der Auffassung, dass diese Regelung nicht verhältnismäßig i.S.d. Art. 20 Abs. 3 GG ist. Die Begründung legt dar, dass das Asylverfahren dazu dient, sachlich richtige Schutztitel zu erteilen und macht deutlich, dass das BAMF dabei weitgehend auf die Angaben des Ausländers angewiesen ist, deshalb sei der Gesetzgeber befugt, sein berechtigtes Informationsbedürfnis mit den Interessen des Betroffenen abzuwägen.24 Dem zur Begründung herangezogenen Urteil des BVerfG vom 13. Januar 1981, Az – 1 BvR 116/77, liegt jedoch der Fall eines Gemeinschuldners zugrunde, der sich gegen Regelungen der Konkursordnung wandte, die ihn zu einer umfassenden Aussage verpflichteten, auch wenn er dadurch eine strafbare Handlung hätte offenbaren müssen. Das Gericht machte deutlich, dass die erzwingbare Auskunftspflicht als Eingriff in die Handlungsfreiheit sowie als Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG zu beurteilen sei.25
Für den Fall machte das BVerfG deutlich, dass die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition des Gemeinschuldners ihre Grenzen in den Rechten Dritter findet und den schutzwürdigen Belangen des Gemeinschuldners bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen wird, dass etwaige Selbstbezichtigungen einem strafrechtlichen Verwertungsverbot unterliegen.26 Desweitern legte das BVerfG dar, dass es mit der Würde des Menschen unvereinbar und unzumutbar ist, verpflichtet zu sein durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen. Handele es sich hingegen um Auskünfte zur Erfüllung eines berechtigten – nicht allein staatlichen – Informationsbedürfnisses, sei der Gesetzgeber befugt, die Belange der verschiedenen Beteiligten gegeneinander abzuwägen.27
Aus der Begründung des Referentenentwurfs wird allerdings nicht deutlich, welche Interessen neben einem staatlichen oder öffentlichen Informationsbedürfnis hier betroffen sein sollten und daher in eine Abwägung einfließen müssten. Auch ist eine Auseinandersetzung mit den Interessen der betroffenen Asylsuchenden oder etwaigen milderen Mitteln nicht erfolgt. Es ist aus Sicht der Kirchen aber unerlässlich, die Situation der Betroffenen in die Erwägungen einzubeziehen. Diese stammen in aller Regel aus anderen Rechtskreisen, haben keine oder häufig schlechte Erfahrungen mit öffentlichen Stellen (sei es im Heimatland oder auf der Flucht) gemacht und haben grundsätzlich weder Kenntnis der deutschen Sprache noch hinreichende Einblicke in den Ablauf eines Asylverfahrens. Es scheint daher in hohem Maße unverhältnismäßig, in diesen Fällen eine Strafbarkeit für unrichtige oder unvollständige Angaben vorzusehen.
Die beiden Kirchen finden es darüber hinaus äußerst bedenklich, dass mit diesem Tatbestand ein weiterer Straftatbestand eingeführt werden soll, der zu einem Sonderstrafrecht für Asylsuchende führt.
Berlin, den 12. Oktober 2023
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1 Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit, S. 110.
2 Vgl. Art. 2 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13.12.2011, AbL 337/9.
3 Referentenentwurf, S. 36.
4 Referentenentwurf, S. 36.
5 BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2023, Az 1 C 19.21, Rn. 32.
6 BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2023, Az 1 C 19.21.
7 BVerwG, Urt. v. 15. Juni 2023, BVerwG 1 C 10.22, Rn. 10 ff.
8 BVerwG, Urt. v. 15. Juni 2023, BVerwG 1 C 10.22, Rn. 17 ff.
9 Referentenentwurf, S. 43.
10 Vgl. entspr. Erlass aus Thüringen (19.2.2016) vom Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz.
11 Referentenentwurf, S. 46.
12 Sh. NK-AuslR/Bruns/Hocks, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 60a Rn. 78.
13 Referentenentwurf, S. 47.
14 BVerfG, Urteil v. 18.7.1967 Az – 2 BvF3/62; 2 BvF 4/62; 2 BvF 5/62; 2 BvF 6/62; 2 BvF 7/62; 2 BvF 8/62; 2 BvR 139/62; 2 BvR 140/62; 2 BvR 334/62; 2 BvR 335/62.
15 Referentenentwurf, S. 48.
16 Referentenentwurf, S. 49.
17 ebd.
18 Referentenentwurf, S. 52 f.
19 Referentenentwurf S. 56.
20 Siehe nur: Engler, Private Sicherheitsfirmen in Flüchtlingsunterkünften, Asylmagazin 4/2019, S. 94 ff.
21 Siehe etwa die Stellungnahem von ProAsyl zum Referentenentwurf, abrufbar unter: https://www.proasyl.de/wp-content/upl oads/PRO-ASYL-Stellungnahme-Asylprozessrecht-24.10.2022.pdf.
22 Referentenentwurf, S. 57.
23 BVerfG, Beschluss v. 2.5.1984, Az – 2 BvR 1413/83; BVerfG, Urteil v. 14.5.1996, Az – 2 BvR 1516/93.
24 Referentenentwurf, S. 63.
25 BVerfG, Urteil v. 13.1.1981, Az – 1 BvR 116/77, abrufbar bei juris, Rn 15 ff.
26 BVerfG, Urteil v. 13.1.1981, Az – 1 BvR 116/77, abrufbar bei juris, Rn 25.
27 BVerfG, Urteil v. 13.1.1981, Az – 1 BvR 116/77, abrufbar bei juris, Rn 26.