Gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf der Prozessbeschreibung „Änderungsservice“ für das Verfahren KISTA

„Änderungsservice“ für das Verfahren KISTA
Januar 2023

Auch im Namen meines Kollegen aus dem Büro der Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union, xxx, danke ich Ihnen für die Übersendung des Entwurfs einer Detailprozessbeschreibung und die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Wir möchten zu dem Entwurf der Detailprozessbeschreibung folgendes anmerken:

1. Unter 3.1 ist der aktuelle Verfahrensablauf KISTA als Tabelle dargestellt.
In der 3. Spalte (Rubrik: „Ergebnis/Folge“) zu der Darstellung des „Verfahrensablauf (laufender Betrieb; Teilnahme am Verfahren)“ fehlen unseres Erachtens die in § 51a Abs. 2c Nr. 3 S.10 EStG und in § 51a Abs. 2c Nr. 4 S. 4 EStG geregelten Folgen für das Handeln des KiStAV: 
– Nach § 51a Abs. 2c Nr. 3 S.10 EStG muss der KiStAV unter Berücksichtigung von § 51a Abs. 2c Nr. 3 S. 6 und 7 EStG vorhandene Daten zur Religionszugehörigkeit löschen. 
– Nach § 51a Abs. 2c Nr. 4 S. 4 EStG wirkt sich das Ergebnis der Anlassabfrage anlassbezogen aus und ist vom KiStAV zu beachten.


2. Unter 3.2 ist die „Umstellung des Verfahrens -Migration zum Änderungsservice“ in zwei Tabellen beschrieben. 
In der zweiten Tabelle ist in Spalte 1 vorgesehen, dass eine „Regelabfrage des KiStAM für jeden Kunden zur Erzeugung des Initialbestands beim BZSt“ durchgeführt werden soll. Wir fragen uns, ob diese Regelabfrage auch Kunden erfassen soll, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen, die für die Abführung von Kapitalertragsteuer nicht relevant sind (z.B. Kunden, denen Kredite gewährt werden). Die Bankenverbände hatten in ihrer Stellungnahme vom 10.09.2019 unter Bezugnahme auf diese Geschäftsbeziehungen auf mögliche datenschutzrechtliche Probleme einer derartigen Regelung hingewiesen und als Alternative eine verpflichtende Anlassabfrage bei erstmaligem Eintritt einer potentiellen Kirchensteuerpflicht für derartige Kunden vorgeschlagen.  

Daneben haben die Bankenverbände auf die Notwendigkeit eines regelmäßigen Datenabgleichs hingewiesen (sog. Reconciliation), damit Fehler entdeckt und „Datenschiefstände“ vermieden werden können. 

Die Detailprozessbeschreibung nimmt zu diesen im Verfahren geäußerten Hinweisen nicht Stellung. Für eine Erläuterung in der Prozessbeschreibung, warum diese Hinweise keine Berücksichtigung finden, wären wir dankbar.

Darüber hinaus sieht die Detailprozessbeschreibung aktuell keinerlei Sicherungs- oder Korrekturmaßnahmen vor. Wir regen insofern eine Ergänzung der Detailprozessbeschreibung im Hinblick auf den Umgang mit möglichen Fehlermeldungen an.

3. Unter 3.3 ist der „Verfahrensablauf im Änderungsservice“ in drei Tabellen beschrieben. 
In der dritten Spalte der zweiten Tabelle, die den laufenden Betrieb des Verfahrens näher beschreibt, ist als Folge einer Änderungsmitteilung vorgesehen, dass „der KiStAV das geänderte KiStAM mit sofortiger Wirksamkeit dem Kirchensteuereinbehalt bei der Auszahlung von Kapitalerträgen zugrunde legt“.

Bisher haben die Bankenverbände in ihren Stellungnahmen zum KiStA-Verfahren stets vorgetragen, dass viele Kreditinstitute unterjährige Veränderungen bei der Verpflichtung ihrer Kundinnen und Kunden, Kirchensteuer auf Kapitalerträge zu leisten, nur mit großem Aufwand berücksichtigen könnten. Sie haben daher Wert daraufgelegt, dass eine mitgeteilte Änderung verpflichtend erst zum kommenden Kalenderjahr berücksichtigt werden muss. 

Die Kirchen haben kein Interesse, dass von Menschen, die der Kirche nicht angehören, Kirchensteuer einbehalten wird. Es ist zudem unbestritten, dass die Berücksichtigung unterjähriger Veränderungen der Kirchensteuerpflicht geboten ist, um eine Ungleichbehandlung zwischen Steuerabzugsverfahren und Veranlagungsverfahren zu vermeiden. Gleichwohl bitten wir um Prüfung, ob es nicht sinnvoll ist, dem Anliegen der Bankenverbände zu entsprechen, zumal nach dem vorliegenden Entwurf der Detailprozessbeschreibung in dem geplanten Verfahren am „Jährlichkeitsprinzip“ festhalten werden soll (vgl. 2. Abs. 4 S. 3 des Entwurfs). Der Entwurf führt in der das „Jährlichkeitsprinzip“ erklärenden Fußnote aus: „Entscheidend ist das KiSTAM zum Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalerträge. Es erfolgt keine monatsweise Aufteilung bzw. Abgrenzung der Kapitalerträge für Zwecke des Kirchensteuereinbehalts durch den KiSTAV.“ D.h. die KiStAV sind für die zutreffende Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer bei unterjähriger Veränderung des KiStAM nicht verantwortlich. 

Das Festhalten an dem „Jährlichkeitsprinzip“ bedeutet nach unserem Verständnis, dass es dabeibleibt, dass bei einem unterjährigen Kircheneintritt oder Kirchenaustritt die auf die Kapitalertragsteuer erhobene Kirchensteuer durch das Finanzamt gezwölftelt wird. Insoweit würde das im BMF-Schreiben zu Einzelfreagen der Abgeltungssteuer vom 19.05.2022 (Neuveröffentlichung des BMF-Schreibens vom 18.01.2016) beschriebene Veranlagungsverfahren weiter zur Anwendung kommen. Dort heißt es in Rz.: 133: „Stimmen der Zeitraum der Einkommensteuerpflicht und die Kirchensteuerpflicht nicht überein, wird die Kirchensteuer im Fall der Erhebung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer durch das Finanzamt gezwölftelt. … .“ 

In dieser Gemengelage, in der die korrekte Kirchensteuer auf die Kapitalerträge erst nachgelagert in der Veranlagung festgesetzt werden kann, kann u.E. erwogen werden, dem Anliegen der Bankenverbände zu folgen.

Mit freundlichen Grüßen

Erklärung
des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
zum

Entwurf der Prozessbeschreibung „Änderungsservice“ für das Verfahren KISTA