Solarpanele auf grüner Wiese
Nullsteuerersatz
Februar 2023

Stellungenahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens „Umsatzsteuer, Nullsteuerersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen“

Leider hat uns der Entwurf eines BMF-Schreibens „Umsatzsteuer; Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen“ und eine Aufforderung, zu diesem Stellung zu nehmen, nicht direkt erreicht.
Wir konnten daher die Landeskirchen und (Erz-)Diözesen erst in der vergangenen Woche informieren und um Anmerkungen zu dem Entwurf bitten. Deshalb konnten wir die Frist 03.02.2023 leider nicht einhalten. 
In der Zwischenzeit hat uns ein Hinweis aus einer Diözese erreicht, den ich Ihnen auf diesen Weg auch im Namen meines evangelischen Kollegen, xxx, weitergeben möchte:

Zu II. 8. – 12.18 Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen Abs. 3 Sätze 5-7
Bei der Definition von Gebäuden, deren Nutzung dem Gemeinwohl dient, wird auf Gebäude verwiesen, die für bestimmte steuerbefreite Umsätze oder für hoheitliche Tätigkeiten verwendet werden sowie auf §12 Abs.2 Nr.8 UStG verwiesen und damit Körperschaften bzw. Gebäude begünstigt, die für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden. Wenn das Gebäude nicht nur für begünstigte Zwecke genutzt wird, kommt es für die Umsatzbesteuerung der Lieferung von Photovoltaikanlagen darauf an, ob das Gebäude überwiegend für begünstigte Zwecke genutzt wird. Eine „überwiegende Nutzung“ soll dabei unter Heranziehung von Flächenmaßstäben festgestellt werden. 

In diesem Zusammenhang möchten wir anregen, einen ausschließlich flächenmäßiger Maßstab bezüglich einer einheitlichen Zuordnung von Gebäuden zu überdenken, da Gebäude insbesondere bei gemeinnützigen Einrichtungen aber auch in Kirchengemeinden etwa im Rahmen eines Unterhalts wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe oder eines Betriebes gewerblicher Art nicht nur flächenmäßig sondern im Hinblick auf deren Nutzung nach zeitlichen Maßstäben zu unterteilen sind. So ist es beispielsweise möglich, dass ein Gemeindezentrum oder ein Pfarrsaal an sechs Tagen in der Woche für begünstigte Zwecke genutzt werden, aber an einen Tag der Woche auch im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art. In diesem Fall würde das Gebäude wohl überwiegend für begünstigte Zwecke genutzt, ohne dass es auf die Fläche ankommt.

Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie diese Anregung bei den weiteren Beratungen des Entwurfs noch berücksichtigen könnten.

Stellungnahme
des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
zum

Entwurf eines BMF-Schreibens „Umsatzsteuer, Nullsteuerersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen“