Für die Übersendung des Referentenentwurfs eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (2. Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024 II) und die uns eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme möchten wir uns bedanken.
Zu dem Referentenentwurf (RE) merken wir Folgendes an:
1. Gemäß Art. 2 Nr. 1, Art. 3 Nr. 1 sieht § 36 Abs. 6 Satz 1 EStG-Entwurf für den Veranlagungszeitraum 2025 eine Erhöhung des insgesamt zu berücksichtigenden Kinderfreibetrages von 6.612 Euro um 60 Euro auf 6.672 Euro und für den Veranlagungszeitraum 2026 von 6.672 Euro um weitere 156 Euro auf 6.828 Euro vor. Dabei geht der Gesetzentwurf davon aus, dass der derzeit für den Veranlagungszeitraum 2024 geltende Kinderfreibetrag von 6.384 Euro noch rückwirkend um 228 Euro auf 6.612 Euro erhöht wird.
Wir begrüßen die Anhebung des Kinderfreibetrages. Die Erhöhungen für die Jahre 2025 und 2026 werden mit den „voraussichtlichen Vorgaben“ des noch nicht vorliegenden Existenzminimumsberichtes der Bundesregierung begründet. Es wird sich mithin erst im Gesetzgebungsverfahren nachvollziehen lassen, ob die vorgesehene Anpassung dem notwendigen Erhöhungsbedarf entspricht. Es fällt jedoch bereits jetzt auf, dass die geplante Anhebung des Kinderfreibetrages für das 2025 deutlich niedriger ausfällt als die angekündigte rückwirkende Anpassung für das Jahr 2024 und die im JStG 2024 II-Entwurf vorgesehene Anpassung für das Jahr 2026.
2. Gemäß Art. 2 Nr. 5, Art. 17 ist in § 66 Abs. 1 EStG-Entwurf sowie in § 6 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz-Entwurf vorgesehen, dass das Kindergeld ab dem 01.01.2025 von 250 Euro monatlich auf 255 Euro monatlich angehoben wird. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzentwurf von einer rückwirkenden Anhebung des Kinderfreibetrages für das Jahr 2024 ausgeht, stellt sich die Frage, warum offensichtlich beabsichtigt ist, aufgrund dieser Erhöhung des Kinderfreibetrages – anders als bisher üblich – keine Anhebung des Kindergeldes vorzunehmen.
3. Gemäß Art. 3 Nr. 5 sieht § 66 Abs. 3 EStG-Entwurf nunmehr eine gesetzliche Regelung vor, die festlegt, dass das Kindergeld entsprechend erhöht wird, wenn die Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG-Entwurf angehoben werden. Eine „entsprechende Erhöhung“ meint laut der Begründung, dass das Kindergeld „entsprechend der prozentualen Entwicklung“ der Freibeträge angepasst wird. Wir gehen davon aus, dass die Regelung nicht verhindern soll, dass das Kindergeld auch unabhängig von der Anhebung des Kinderfreibetrages erhöht werden kann, um Familien mit geringeren und mittleren Einkommen stärker zu fördern. Dies könnte in der Begründung klargestellt werden. Es könnte auch im Gesetzeswortlaut ergänzt werden, dass das Kindergeld „mindestens“ entsprechend der Erhöhung der Kinderfreibeträge angehoben wird.
4. Wir bitten, im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG n.F. um den Hinweis auf § 19 UStG zu ergänzen. Für Kleinunternehmer (§ 19 UStG) wird aktuell die Umsatzsteuer nicht erhoben. Zukünftig sollen nach den in Art. 21 Nr. 17 im Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 geplanten Änderungen die Umsätze nach § 19 Abs. 1 S. 1 UStG-Entwurf als steuerfrei qualifiziert werden. Im Rahmen der E-Rechnung ist für die Zeit ab dem 01.01.2025 in § 14 Abs. 2 S. 2 UStG vorgesehen, dass die Regelungen zur E‑Rechnung für steuerfreie Umsätze gemäß § 4 Nr. 8-29 UStG keine Anwendung finden sollen. Dementsprechend sollte in § 14 Abs. 2 Satz 2 ergänzt werden, dass auch die steuerfreien Umsätze gemäß § 19 Abs. 1 UStG nicht den Regelungen der E-Rechnung unterfallen.
Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie unsere Anmerkungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag