Situation: Am 6. Juli 2010 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden: „Die nach extrakorporaler Befruchtung beabsichtigte PID mittels Blastozystenbiopsie und anschließender Untersuchung der entnommenen pluripotenten Trophoblastzellen auf schwere genetische Schäden hin begründet keine Strafbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG. Deren Durchführung ist keine nach § 2 Abs. 1 ESchG strafbare Verwendung menschlicher Embryonen“ (5 StR 386/09).
Die Feststellung des BGHs, das Embryonenschutzgesetz (ESchG) enthalte keine ausreichend klar formulierte Verbotsnorm in Bezug auf die Präimplantationsdiagnostik (PID) an pluripotenten Zellen, führte zu einer breiten, intensiven und von gegenseitigem Respekt getragenen Diskussion sowie zu drei verschiedenen fraktionsübergreifenden Gesetzentwürfen aus der Mitte des Deutschen Bundestages.
Stellungnahme
des Deutschen Caritasverbandes (DCV)
und
des Kommissariats der deutschen Bischöfe
und
des Kommissariats der deutschen Bischöfe
zu
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik Flach (Präimplantationsdiagnostikgesetz – PräimpG), BT-Drs. 17/5451 (Flach et al.) Entwurf eines Gesetzes zur begrenzten Zulassung der Präimplantationsdiagnostik (Präimplantationsdiagnostikgesetz – PräimpG), BT-Drs. 17/5452 (Röspel et al.) Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der Präimplantationsdiagnostik, BT-Drs. 17/5450 (Krings et al.)