Juni 2019

Der Diskussionsentwurf hat zum Ziel, das materielle Stiftungsrecht umfassend bundeseinheitlich zu regeln. Diese Regelungen gehen der Landesgesetzgebung vor, weil das Stiftungsrecht als Teil des bürgerlichen Rechts zu den Gebieten der konkurrierenden Gesetzgebung zählt. Die Stiftungsgesetze der Länder werden mithin für die Stiftungen des Privatrechts ihre Bedeutung einbüßen.
Der Vollzug des Stiftungsrechts obliegt den Ländern. Entsprechend weist das BGB bisher mit Ausnahme von § 80 Abs. 1 und § 86 Satz 1 BGB die behördlichen Aufgaben im Rahmen des Stiftungsrechts einer „zuständigen Behörde“ zu. Die Länder entscheiden darüber, welche die „zuständige Behörde“ ist.

Stellungnahme
des Bevollmächtigten des Rates der EKD
und
des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
zum

Diskussionsentwurf einer Stiftungsrechtsreform