September 2020

Die Kirchen halten den vorgelegten Diskussionsentwurf grundsätzlich für geeignet, bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt den berechtigten Belangen der unterschiedlichen Akteure angemessen Rechnung zu tragen.
Auf folgende kirchliche Anliegen möchten wir aber zum jetzigen Zeitpunkt ausdrücklich hin- weisen und um Berücksichtigung im weiteren Gesetzgebungsverfahren bitten:

1. Zu § 52 UrhG
Nach § 52 Absatz 2 UrhG ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder bei einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religi- onsgemeinschaften zulässig. Den Urhebern wird eine angemessene Vergütung ge- zahlt, deren Entrichtung durch Verträge mit der GEMA geregelt und gesichert sind.

Stellungnahme
Des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
und
des Bevollmächtigten des Rates der EKD
zum

Diskussionsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes (Stand: 24. Juni 2020)