Die Kirchen halten den vorgelegten Diskussionsentwurf grundsätzlich für geeignet, bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt den berechtigten Belangen der unterschiedlichen Akteure angemessen Rechnung zu tragen.
Auf folgende kirchliche Anliegen möchten wir aber zum jetzigen Zeitpunkt ausdrücklich hin- weisen und um Berücksichtigung im weiteren Gesetzgebungsverfahren bitten:
1. Zu § 52 UrhG
Nach § 52 Absatz 2 UrhG ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder bei einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religi- onsgemeinschaften zulässig. Den Urhebern wird eine angemessene Vergütung ge- zahlt, deren Entrichtung durch Verträge mit der GEMA geregelt und gesichert sind.