1. Zu Randnummer 10
Randnummer 10 S. 2 enthält die Einschränkung, dass die in den Randnummern 13 ff. aufgeführten Methoden zur Aufteilung von Vorsteuerbeträgen nicht anzuwenden sind, wenn „die Ermittlung der Verwendungsverhältnisse nach den allgemeinen Grundsätzen im Einzelfall ohne besondere Schwierigkeiten möglich“ ist. Die Abgrenzung, ob „besondere Schwierigkeiten“ vorliegen oder nicht, könnte in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Wir regen an, den unbestimmten Begriff „besondere Schwierigkeiten“ näher zu erläutern.
Stellungnahme
der Bevollmächtigten des Rates der EKD
und
des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
und
des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
zum
Entwurf eines BMF-Schreibens zum Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts