Körperschaftssteuerrecht
Mai 2021

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll, neben anderen steuerrechtlichen Regelungen, insbesondere die Idee einer Option von Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften zur Körperschaftsteuer umgesetzt werden (§ 1a KStG-E, hiernach: „Optionsmodell“). Die genannten Gesellschaften sollen hierdurch für die Zwecke der Ertragsbesteuerung wie eine Kapitalgesellschaft behandelt werden, wobei die bisherige Besteuerungs form der transparenten Mitunternehmerbesteuerung als „bewährte Alternative“ erhalten bleibt.

Stellungnahme
des Bevollmächtigten des Rates der EKD
und
des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
zum

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftssteuerrechts BT-Drs. 19/28656