I. Änderungsanliegen und Anmerkungen zu einzelnen Regelungsvorschlägen
Artikel 8 Nr. 5e, f)-§4 Nr. 21, 22aUStG-E
Nach der Begründung zur Streichung § 4 Nr. 22a UStG soll diese Regelung vollumfänglich in § 4 Nr. 21 UStG-E aufgehen. 1Aufgrund der starken Orientierung von § 4 Nr. 21 UStG-E an einer beruflich verwertbaren Bildung, Weiter- oder Fortbildung haben wir Sorge, dass Bildungsangebote, die bisher als „Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art“ von der Umsatzsteuer befreit waren, sich nicht unter § 4 Nr. 21 UStG-E subsumieren lassen.