Juni 2019

I. Änderungsanliegen und Anmerkungen zu einzelnen Regelungsvorschlägen

Artikel 8 Nr. 5e, f)-§4 Nr. 21, 22aUStG-E
Nach der Begründung zur Streichung § 4 Nr. 22a UStG soll diese Regelung vollumfänglich in § 4 Nr. 21 UStG-E aufgehen. 1Aufgrund der starken Orientierung von § 4 Nr. 21 UStG-E an einer beruflich verwertbaren Bildung, Weiter- oder Fortbildung haben wir Sorge, dass Bildungsangebote, die bisher als „Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art“ von der Umsatzsteuer befreit waren, sich nicht unter § 4 Nr. 21 UStG-E subsumieren lassen.

Stellungnahme
des Bevollmächtigten des Rates der EKD
und
des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
zum

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften