1. Anmerkungen
zu A 3.3. Abs. 4 Sätzen 3-6 Erlass-E und A 3.9 Abs. 4 Nr. 2 Erlass-E
A 3.3 Absatz 4 Erlass-E bestimmt, dass Grundsteuer für Grundbesitz juristischer Personen des öffentlichen Rechts festzusetzen ist, wenn auf dem Grundbesitz ein Betrieb gewerblicher Art betrieben wird. Dies gilt gemäß A 3.3 Abs. 4 Sätze 3 – 6 Erlass-E grundsätzlich selbst dann, wenn sich aufgrund Nichtaufgriffsgrenze gemäß KStR 4.1 Abs. 5 ergibt, dass die Tätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts von einigem wirtschaftlichen Gewicht ist und daher bei der Körperschaftssteuer kein Betrieb gewerblicher Art angenommen wird.
Stellungnahme
des Bevollmächtigten des Rates der EKD
und
Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
und
Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
zum
Entwurf koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 01. Januar 2025