Hintergrund der Debatte:
Am 24.11.2017 verurteilte das Amtsgericht Gießen eine Fachärztin für Allgemeinmedizin nach§ 219a Abs. 1 StGB wegen unerlaubter Werbung für Schwangerschaftsabbrüche auf ihrer Webseite zu einer Geldstrafe. Die Ärztin hatte auf ihrer Webseite aufgeführt Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen, zudem konnte man sich über einen Link einen Informationsflyer zum Schwangerschaftsabbruch automatisch zusenden lassen.
Im Zusammenhang mit diesem – bisher nicht rechtskräftigen – Urteil entstand eine Debatte über die Streichung bzw. Modifizierung des§ 219a StGB. Die Befürworter einer Streichung oder Änderung des § 219a StGB führen insbesondere die Informationsfreiheit der betroffenen Frauen und die ärztliche Berufsfreiheit an.
Stellungnahme
des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
zur
anlässlich des Fachkongresses der Fraktion der FDP im Deutschen Bundestag am 19. Februar 2018 zu § 219a StGB