August 2012

Am 7. Juli 2011 hatte der Deutsche Bundestag mehrheitlich das Gesetz zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik beschlossen. Mit diesem Gesetz wird die Präimplantationsdiagnos‐tik (PID) in Deutschland grundsätzlich verboten und ein Verstoß gegen dieses Verbot mit Frei‐heitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bewehrt, § 3a Abs. 1 Embryonenschutzgesetz (ESchG). § 3a Abs. 2 ESchG enthält allerdings Tatbestände, bei deren Vorliegen eine PID ausnahmsweise nicht rechtswidrig ist. Das Kommissariat der deutschen Bischöfe ‐ Katholisches Büro in Berlin – hatte im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2011 deutlich gemacht, dass die damals auf Grund des BGH‐Urteils aus dem Jahr 2010 entstandene unbefriedigende Situation nur durch eine klare rechtliche Regelung behoben werden könne.

Stellungnahme
des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
zum

Entwurf einer Rechtsverordnung der Bundesregierung über die rechtmäßige Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik - August 2012