Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch wird im Wesentlichen eine Ergänzung des § 219a StGB sowie des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) vorgesehen, um den Zugang zu Informationen über Schwangerschaftsabbrüche für Frauen in Notlagen zu verbessern.
§ 219a StGB soll um einen neuen Absatz 4 ergänzt werden, wonach es Ärzten, Kliniken und Einrichtungen erlaubt sein soll, auf die Tatsache hinzuweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 StGB vornehmen.