Januar 2019

Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch wird im Wesentlichen eine Ergänzung des § 219a StGB sowie des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) vorgesehen, um den Zugang zu Informationen über Schwangerschaftsabbrüche für Frauen in Notlagen zu verbessern.

§ 219a StGB soll um einen neuen Absatz 4 ergänzt werden, wonach es Ärzten, Kliniken und Einrichtungen erlaubt sein soll, auf die Tatsache hinzuweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 StGB vornehmen.

Stellungnahme
des Kommissariats der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin
zum

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch